Fischereiverordnung Bremen: Fassung & Änderungen
Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Bremen — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).
Aktuelle Fassung
| Verordnung | Bremische Binnenfischereiverordnung |
| Kurzform | Bremische Binnenfischereiverordnung |
| Fassung / Stand | Vom 30. September 2011, seit dem 3. November 2011 in Kraft; am 19. Juli 2026 geltende Fassung |
| Amtlicher Volltext | https://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremische-binnenfischereiverordnung-vom-30-september-2011-66577 |
Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Besonderheiten in Bremen
Bremen fasst Hecht, Zander und Barsch als Raubfische mit einer gemeinsamen Schonzeit vom 1. Februar bis 15. Mai zusammen; in diesem Zeitraum ist jegliche Spinnfischerei und das Fischen mit Köderfisch verboten (§ 4 Abs. 2). Die Verordnung gilt in den Binnengewässern; die Küstengewässer Bremerhavens sind nach § 10 des Bremischen Fischereigesetzes fischereifrei. Die tideabhängige Weser in der Stadtgemeinde Bremen zählt als Binnengewässer.
Geprüfte Änderungen & Klarstellungen
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Bremen: Hecht, Zander und Barsch gemeinsam als Raubfische geschont
Bremen schont Hecht, Zander und Barsch gemeinsam vom 1. Februar bis 15. Mai; für den Barsch gilt zusätzlich ein Mindestmaß von 15 cm. Eine Barsch-Schonzeit ist bundesweit die Ausnahme.
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Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Bremen stehen in der Übersicht Bremen. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.