Zum Inhalt springen

Änderungen

Fischereiverordnung Bremen: Fassung & Änderungen

Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Bremen — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).

Aktuelle Fassung

VerordnungBremische Binnenfischereiverordnung
KurzformBremische Binnenfischereiverordnung
Fassung / StandVom 30. September 2011, seit dem 3. November 2011 in Kraft; am 19. Juli 2026 geltende Fassung
Amtlicher Volltexthttps://www.transparenz.bremen.de/metainformationen/bremische-binnenfischereiverordnung-vom-30-september-2011-66577

Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Bremen

Bremen fasst Hecht, Zander und Barsch als Raubfische mit einer gemeinsamen Schonzeit vom 1. Februar bis 15. Mai zusammen; in diesem Zeitraum ist jegliche Spinnfischerei und das Fischen mit Köderfisch verboten (§ 4 Abs. 2). Die Verordnung gilt in den Binnengewässern; die Küstengewässer Bremerhavens sind nach § 10 des Bremischen Fischereigesetzes fischereifrei. Die tideabhängige Weser in der Stadtgemeinde Bremen zählt als Binnengewässer.

Geprüfte Änderungen & Klarstellungen

  1. Klarstellung

    Bremen: Hecht, Zander und Barsch gemeinsam als Raubfische geschont

    Bremen schont Hecht, Zander und Barsch gemeinsam vom 1. Februar bis 15. Mai; für den Barsch gilt zusätzlich ein Mindestmaß von 15 cm. Eine Barsch-Schonzeit ist bundesweit die Ausnahme.

Weiter

Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Bremen stehen in der Übersicht Bremen. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.