Alle hier erfassten Arten mit Schonzeit, Maß und Fundstelle — nach Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO).
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Heute in Hamburg
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Werte nach Landesrecht (Hamburg). Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.
Was in Hamburg auffällt
Eine befristete Schonzeit gilt für Hecht, Zander, Bachforelle, Meerforelle, Äsche. Ganzjährig geschont und damit gar nicht entnehmbar istLachs. Ohne landesweite Schonzeit bleibenBarsch, Regenbogenforelle, Aal, Karpfen, Wels, Schleie, Rotauge, Brasse, Döbel, Rapfen, Barbe — hier regelt in der Praxis meist die Gewässerordnung.
Eine Besonderheit: Hamburg arbeitet bei Hecht, Zander, Barsch, Bachforelle, Meerforelle, Aal, Schleie, Rapfen mit einem
Entnahmefenster — es gibt also nicht nur ein Mindest-, sondern auch ein Höchstmaß.
Große Laichtiere sind damit ebenso geschützt wie Jungfische.
Quelle & Stand
Rechtsgrundlage
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO)
Fassung
Vom 4. Juni 2019, zuletzt geändert am 1. Februar 2022; Anlagen 1 und 2 seit 2019 unverändert
Hamburg arbeitet durchgängig mit ENTNAHMEFENSTERN (Anlage 1): Neben einem Mindest- gilt für die meisten Arten auch ein Höchstmaß — Fische außerhalb des Fensters sind zurückzusetzen. Die Schonzeiten stehen in Anlage 2. Für einzelne Arten gelten in den Freien Gewässern zusätzliche Tageshöchstfangmengen. Das EU-Aalfangverbot der Freizeitfischerei betrifft Meeres- und Brackgewässer, nicht die Hamburger Binnen-Angelgewässer der Tide-Elbe.
Hecht ist in Hamburg vom 01.02. bis 31.05. geschont. Entnommen werden darf nur, was zwischen 45 und 75 Zentimetern misst. Entnahmefenster 45–75 cm. Tageshöchstfangmenge 2 (nur Freie Gewässer).
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 (Fenster); § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 (Schonzeit) HmbFAnGDVO
Zander ist in Hamburg vom 01.02. bis 31.05. geschont. Entnommen werden darf nur, was zwischen 45 und 75 Zentimetern misst. Entnahmefenster 45–75 cm, Tageshöchstfangmenge 2. Während der Schonzeit sind tote Köderfische, Fischfetzen und Kunstköder untersagt (§ 8 Abs. 2), mit Ausnahmen für bestimmte Elbe-, Bille- und Alster-Abschnitte.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1; § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2
Für Flussbarsch ist in Hamburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Entnommen werden darf nur, was zwischen 10 und 35 Zentimetern misst. Entnahmefenster 10–35 cm; in Anlage 2 nicht aufgeführt, daher keine Schonzeit. Fische außerhalb des Fensters sind zurückzusetzen.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 (Fenster)
Bachforelle ist in Hamburg vom 15.10. bis 15.02. geschont. Entnommen werden darf nur, was zwischen 20 und 40 Zentimetern misst. Entnahmefenster 20–40 cm. Die Schonzeit gilt nicht in gewerblichen Fischzuchtbetrieben (§ 8 Abs. 1 Satz 2).
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1; § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2
Regenbogenforelle wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt weder in Anlage 1 noch Anlage 2 vor. Anlage 2 nennt namentlich nur „Bachforelle und Meerforelle“.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht aufgeführt
Meerforelle ist in Hamburg vom 15.10. bis 15.02. geschont. Entnommen werden darf nur, was zwischen 40 und 65 Zentimetern misst. Entnahmefenster 40–65 cm, Tageshöchstfangmenge 2. Schonzeit gemeinsam mit der Bachforelle; gilt nicht in gewerblichen Fischzuchtbetrieben.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1; § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2
Für Europäischer Aal ist in Hamburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Entnommen werden darf nur, was zwischen 45 und 75 Zentimetern misst. Entnahmefenster 45–75 cm, Tageshöchstfangmenge 3. In Anlage 2 nicht aufgeführt — keine landesrechtliche Schonzeit. Das EU-Aalfangverbot der Freizeitfischerei betrifft Meeres- und Brackgewässer, nicht die Binnen-Angelgewässer der Tide-Elbe.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1; § 12 (Aalschutz)
Für Karpfen ist in Hamburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. Oberes Maß in Anlage 1 mit einem Strich — also kein Höchstmaß, sondern ein klassisches Mindestmaß von 35 cm.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1
Wels (Waller) wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt weder in Anlage 1 noch Anlage 2 vor.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht aufgeführt
Für Schleie ist in Hamburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Entnommen werden darf nur, was zwischen 25 und 45 Zentimetern misst. Entnahmefenster 25–45 cm (amtlich als „Schlei“). In Anlage 2 nicht gelistet — keine Schonzeit.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 7 HmbFAnGDVO
Rotauge (Plötze) wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt weder in Anlage 1 noch Anlage 2 noch in § 6 vor (Volltextsuche 0 Treffer).
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht gelistet
Brasse (Brachsen) wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in der Verordnung nicht vor (Volltextsuche 0 Treffer).
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht gelistet
Döbel (Aitel) wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt nicht vor. In § 6 steht die andere Art „Hasel“ (Leuciscus leuciscus), nicht der Döbel.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht gelistet
Äsche ist in Hamburg vom 01.01. bis 15.05. geschont. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Schonzeit 01.01.–15.05. Die Äsche steht nicht in Anlage 1, hat also kein Maß — sie ist nur über die Schonzeit geschützt.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 2 HmbFAnGDVO
Für Rapfen (Schied) ist in Hamburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Entnommen werden darf nur, was zwischen 50 und 70 Zentimetern misst. Entnahmefenster 50–70 cm (amtlich als „Aspius aspius“), Tageshöchstfangmenge 1 in den Freien Gewässern. Keine Schonzeit.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 6 HmbFAnGDVO
Barbe wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in der Verordnung nicht vor (Volltextsuche 0 Treffer).
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht gelistet
Atlantischer Lachs ist in Hamburg ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjährig streng geschützt: darf nicht gezielt befischt werden, gefangene Tiere sind unverzüglich zurückzusetzen (§ 6 Abs. 2). Kein Maß, keine Entnahme.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 6 Abs. 1 Nr. 8 (Artenschutz) HmbFAnGDVO
Angeln in Hamburg: Regeln, Reviere & Praxis-Tipps
Über Schonzeit und Mindestmaß hinaus lohnt der Blick aufs große Ganze: Wie kommst du
in Hamburg an den Angelschein, ist Nachtangeln erlaubt, welche Gewässer lohnen sich
und welcher Kniff bringt Fisch? Kompakt zusammengetragen aus Landesrecht, Landesbehörden und
Verbänden — mit Quelle. Verbindlich bleibt die Erlaubniskarte deines Gewässers.
Schein & Erlaubnis
Angelschein & Erlaubnis in Hamburg
Wer in Hamburg angeln möchte, braucht einen Fischereischein und den Nachweis über die gezahlte Fischereiabgabe. Voraussetzung für den Schein ist die bestandene Fischereischeinprüfung; in Hamburg gehört dazu die Teilnahme an einem vorbereitenden Präsenzlehrgang. Der Fischereischein wird im Regelfall auf Lebenszeit ausgestellt, die Fischereiabgabe beträgt für Anglerinnen und Angler 10 Euro pro Kalenderjahr und ist vor dem Angeln zu entrichten.
Für Gäste aus dem Ausland gibt es einen eigenen Weg ohne deutsche Prüfung: Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) stellt ausländischen Touristinnen und Touristen einen Fischereischein aus, wenn sie eine gültige Fischereilegitimation aus ihrem Heimatland vorweisen. Dieser Schein kostet 35 Euro zuzüglich 10 Euro Fischereiabgabe und gilt für ein Kalenderjahr.
Für den Nachwuchs gilt: Kinder unter 15 Jahren dürfen mit der Handangel fischen, wenn eine volljährige Person mit gültigem Fischereischein sie beaufsichtigt. Einen eigenen Fischereischein können Minderjährige ab 12 Jahren erhalten, ab 16 Jahren mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Angaben ohne Gewähr.
Das Hamburgische Fischerei- und Angelgesetz enthält kein allgemeines Nachtangelverbot – nächtliches Angeln ist in Hamburg damit grundsätzlich erlaubt. Damit zählt die Hansestadt zu den anglerfreundlichen Bundesländern, in denen der Ansitz über die Dunkelstunden möglich ist.
Zu beachten ist, dass die Eigentümerin oder die Bewirtschafterin eines Gewässers eigene Regeln zu Zeiten und Methoden festlegen kann. Auf Vereinsgewässern und an einzelnen Strecken kann die Gewässerordnung deshalb strenger sein als das Landesrecht – vor dem Nachtansitz also die Erlaubniskarte und die jeweilige Gewässerordnung prüfen. Angaben ohne Gewähr.
In Hamburg darf jede Anglerin und jeder Angler mit bis zu zwei Handangeln gleichzeitig fischen; jede Angel darf höchstens zwei Anbissstellen (Haken) haben und ist ständig zu beaufsichtigen. Als Köderfisch dienen ausschließlich tote Fische – der Fischfang mit lebenden Köderfischen oder anderen Wirbeltieren ist untersagt.
Das Hältern lebender Fische ist Anglerinnen und Anglern in Hamburg ausnahmslos untersagt; entnommene Fische sind waidgerecht und zügig zu versorgen. Für den schonenden Umgang mit gefangenen Fischen sind ein Unterfangkescher sinnvoll, und Abhakmatten sowie gummierte Kescher senken die Sterblichkeit zurückgesetzter Fische.
Vereins- und Gewässerordnungen können weitere Vorgaben zu Gerät und Methode enthalten und strenger ausfallen als das Landesrecht. Angaben ohne Gewähr.
Hamburg ist eine echte Angelstadt mit tidegeprägten Strom- und ruhigen Stadtgewässern. Die Elbe ist als großer Tidefluss das bekannteste Revier: Hier stehen Zander und Rapfen hoch im Kurs, dazu ziehen mit der Tide auch Flundern in die Hafen- und Stromabschnitte. Auf beiden Elbufern gibt es freie Angelstrecken.
Die Alster mit der Außenalster mitten in der Stadt ist ein beliebtes Revier für Barsch, Hecht und Rotauge; ein Abschnitt von der Fuhlsbüttler Schleuse bis zur Mündung in die Elbe ist als freies Angelgewässer nutzbar. Auch die Bille im Osten der Stadt zählt zu den lohnenden Gewässern für Friedfisch und Raubfisch. Für das jeweilige Gewässer ist der passende Erlaubnisschein nötig.
Nutze in der Elbe den Rhythmus der Tide: Rund um die Kenterpunkte, wenn die Strömung kurz nachlässt, kommen Raubfische wie Zander und Rapfen aktiv ans Futter. Ein Blick in den Gezeitenkalender vor dem Ansitz hilft, die besten Zeitfenster an Kaikanten, Buhnenfeldern und Hafenbecken zu treffen.
Da Hamburg das Nachtangeln zulässt, lohnt sich der Ansitz in die Dämmerung und Nacht hinein besonders auf Zander und Aal. Prüfe vorher Mindestmaße, Schonzeiten und die Auflagen der Erlaubniskarte, und halte für zurückgesetzte Fische Abhakmatte und gummierten Kescher bereit. Angaben ohne Gewähr.
Das hängt vom Datum ab — oben auf dieser Seite steht die tagesaktuelle Auswertung für Hamburg. Eine befristete Schonzeit haben dort Hecht (01.02.–31.05.), Zander (01.02.–31.05.), Bachforelle (15.10.–15.02.), Meerforelle (15.10.–15.02.), Äsche (01.01.–15.05.). Ganzjährig und damit immer geschont ist Lachs.
Welche Fische haben in Hamburg eine Schonzeit?
Von den hier erfassten Arten haben Hecht, Zander, Bachforelle, Meerforelle, Äsche eine befristete Schonzeit. Ganzjährig geschont sind Lachs. Rechtsgrundlage ist HmbFAnGDVO.
Gilt in Hamburg zusätzlich die Gewässerordnung?
Ja, und sie geht in der Praxis oft vor. Die Werte der Landesverordnung sind die gesetzliche Untergrenze. Pächter und Vereine dürfen strengere Regeln festlegen — längere Schonzeiten, größere Mindestmaße oder Entnahmefenster. Verbindlich ist immer die Erlaubniskarte des Gewässers, an dem du angelst.
Braucht man in Hamburg einen Angelschein?
Wer in Hamburg angeln möchte, braucht einen Fischereischein und den Nachweis über die gezahlte Fischereiabgabe. Voraussetzung für den Schein ist die bestandene Fischereischeinprüfung; in Hamburg gehört dazu die Teilnahme an einem vorbereitenden Präsenzlehrgang.
Ist Nachtangeln in Hamburg erlaubt?
Das Hamburgische Fischerei- und Angelgesetz enthält kein allgemeines Nachtangelverbot – nächtliches Angeln ist in Hamburg damit grundsätzlich erlaubt. Damit zählt die Hansestadt zu den anglerfreundlichen Bundesländern, in denen der Ansitz über die Dunkelstunden möglich ist.
Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?
Ausschließlich aus der geltenden Verordnung: Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) (Vom 4. Juni 2019, zuletzt geändert am 1. Februar 2022; Anlagen 1 und 2 seit 2019 unverändert). Jede Angabe ist mit der konkreten Fundstelle versehen und wurde am Volltext der amtlichen Quelle geprüft, nicht aus anderen Angelseiten übernommen.