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Bundesland-Übersicht

Schonzeiten und Mindestmaße in Hamburg

Alle hier erfassten Arten mit Schonzeit, Maß und Fundstelle — nach Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO). Die Spalte „Status heute“ rechnet das aktuelle Datum mit.

Heute in Hamburg

Die tagesaktuelle Auswertung wird beim Laden berechnet.

Anderes Bundesland
Fischart Schonzeit Mindestmaß Status heute
Hecht 01.02.–31.05. 45–75 cm Regel siehe links
Zander 01.02.–31.05. 45–75 cm Regel siehe links
Flussbarsch keine Schonzeit 10–35 cm Regel siehe links
Bachforelle 15.10.–15.02. 20–40 cm Regel siehe links
Regenbogenforelle keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Meerforelle 15.10.–15.02. 40–65 cm Regel siehe links
Europäischer Aal keine Schonzeit 45–75 cm Regel siehe links
Karpfen keine Schonzeit 35 cm Regel siehe links
Wels (Waller) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Schleie keine Schonzeit 25–45 cm Regel siehe links
Rotauge (Plötze) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Brasse (Brachsen) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Döbel (Aitel) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Äsche 01.01.–15.05. kein Mindestmaß Regel siehe links
Rapfen (Schied) keine Schonzeit 50–70 cm Regel siehe links
Barbe keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Atlantischer Lachs ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links
Renke (Maräne, Felchen) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Seeforelle keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Seesaibling keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Bachsaibling keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Quappe (Rutte, Trüsche) keine Schonzeit 30–50 cm Regel siehe links
Nase keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Aland (Nerfling) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Zährte (Rußnase) ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links
Rotfeder keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Hasel ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links
Karausche keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Gründling keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Stint keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links

Werte nach Landesrecht (Hamburg). Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Was in Hamburg auffällt

Eine befristete Schonzeit gilt für Hecht, Zander, Bachforelle, Meerforelle, Äsche. Ganzjährig geschont und damit gar nicht entnehmbar sindLachs, Zährte, Hasel. Ohne landesweite Schonzeit bleibenBarsch, Regenbogenforelle, Aal, Karpfen, Wels, Schleie, Rotauge, Brasse, Döbel, Rapfen, Barbe, Renke, Seeforelle, Seesaibling, Bachsaibling, Quappe, Nase, Aland, Rotfeder, Karausche, Gründling, Stint — hier regelt in der Praxis meist die Gewässerordnung.

Eine Besonderheit: Hamburg arbeitet bei Hecht, Zander, Barsch, Bachforelle, Meerforelle, Aal, Schleie, Rapfen, Quappe mit einem Entnahmefenster — es gibt also nicht nur ein Mindest-, sondern auch ein Höchstmaß. Große Laichtiere sind damit ebenso geschützt wie Jungfische.

Für Renke, Seeforelle, Gründling, Stint gelten nicht in ganz Hamburg dieselben Werte. Je nach Gewässer oder Gebiet weichen Schonzeit oder Maß ab — die Detailseiten führen die Abweichungen einzeln auf. Genau diese Einschränkungen fehlen in vielen Schonzeiten-Tabellen im Netz.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO)
Fassung
Vom 4. Juni 2019, zuletzt geändert am 1. Februar 2022; Anlagen 1 und 2 seit 2019 unverändert
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Hamburg arbeitet durchgängig mit ENTNAHMEFENSTERN (Anlage 1): Neben einem Mindest- gilt für die meisten Arten auch ein Höchstmaß — Fische außerhalb des Fensters sind zurückzusetzen. Die Schonzeiten stehen in Anlage 2. Für einzelne Arten gelten in den Freien Gewässern zusätzliche Tageshöchstfangmengen. Das EU-Aalfangverbot der Freizeitfischerei betrifft Meeres- und Brackgewässer, nicht die Hamburger Binnen-Angelgewässer der Tide-Elbe.

Die Arten im Einzelnen

Hecht (Esox lucius), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Hecht — 01.02.–31.05., 45–75 cm

Hecht ist in Hamburg vom 01.02. bis 31.05. geschont. Entnommen werden darf nur, was zwischen 45 und 75 Zentimetern misst. Entnahmefenster 45–75 cm. Tageshöchstfangmenge 2 (nur Freie Gewässer).

Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 (Fenster); § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 (Schonzeit) HmbFAnGDVO

Zander (Sander lucioperca), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Zander — 01.02.–31.05., 45–75 cm

Zander ist in Hamburg vom 01.02. bis 31.05. geschont. Entnommen werden darf nur, was zwischen 45 und 75 Zentimetern misst. Entnahmefenster 45–75 cm, Tageshöchstfangmenge 2. Während der Schonzeit sind tote Köderfische, Fischfetzen und Kunstköder untersagt (§ 8 Abs. 2), mit Ausnahmen für bestimmte Elbe-, Bille- und Alster-Abschnitte.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1; § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2

Flussbarsch (Perca fluviatilis), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Flussbarsch — keine Schonzeit, 10–35 cm

Für Flussbarsch ist in Hamburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Entnommen werden darf nur, was zwischen 10 und 35 Zentimetern misst. Entnahmefenster 10–35 cm; in Anlage 2 nicht aufgeführt, daher keine Schonzeit. Fische außerhalb des Fensters sind zurückzusetzen.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 (Fenster)

Bachforelle (Salmo trutta fario), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Bachforelle — 15.10.–15.02., 20–40 cm

Bachforelle ist in Hamburg vom 15.10. bis 15.02. geschont. Entnommen werden darf nur, was zwischen 20 und 40 Zentimetern misst. Entnahmefenster 20–40 cm. Die Schonzeit gilt nicht in gewerblichen Fischzuchtbetrieben (§ 8 Abs. 1 Satz 2).

Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1; § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Regenbogenforelle — keine Landesregelung

Regenbogenforelle wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt weder in Anlage 1 noch Anlage 2 vor. Anlage 2 nennt namentlich nur „Bachforelle und Meerforelle“.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht aufgeführt

Meerforelle (Salmo trutta trutta), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Meerforelle — 15.10.–15.02., 40–65 cm

Meerforelle ist in Hamburg vom 15.10. bis 15.02. geschont. Entnommen werden darf nur, was zwischen 40 und 65 Zentimetern misst. Entnahmefenster 40–65 cm, Tageshöchstfangmenge 2. Schonzeit gemeinsam mit der Bachforelle; gilt nicht in gewerblichen Fischzuchtbetrieben.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1; § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2

Europäischer Aal (Anguilla anguilla), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Europäischer Aal — keine Schonzeit, 45–75 cm

Für Europäischer Aal ist in Hamburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Entnommen werden darf nur, was zwischen 45 und 75 Zentimetern misst. Entnahmefenster 45–75 cm, Tageshöchstfangmenge 3. In Anlage 2 nicht aufgeführt — keine landesrechtliche Schonzeit. Das EU-Aalfangverbot der Freizeitfischerei betrifft Meeres- und Brackgewässer, nicht die Binnen-Angelgewässer der Tide-Elbe.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1; § 12 (Aalschutz)

Karpfen (Cyprinus carpio), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Karpfen — keine Schonzeit, 35 cm

Für Karpfen ist in Hamburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. Oberes Maß in Anlage 1 mit einem Strich — also kein Höchstmaß, sondern ein klassisches Mindestmaß von 35 cm.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1

Wels (Waller) (Silurus glanis), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Wels (Waller) — keine Landesregelung

Wels (Waller) wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt weder in Anlage 1 noch Anlage 2 vor.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht aufgeführt

Schleie (Tinca tinca), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Schleie — keine Schonzeit, 25–45 cm

Für Schleie ist in Hamburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Entnommen werden darf nur, was zwischen 25 und 45 Zentimetern misst. Entnahmefenster 25–45 cm (amtlich als „Schlei“). In Anlage 2 nicht gelistet — keine Schonzeit.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 7 HmbFAnGDVO

Rotauge (Plötze) (Rutilus rutilus), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Rotauge (Plötze) — keine Landesregelung

Rotauge (Plötze) wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt weder in Anlage 1 noch Anlage 2 noch in § 6 vor (Volltextsuche 0 Treffer).

Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht gelistet

Brasse (Brachsen) (Abramis brama), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Brasse (Brachsen) — keine Landesregelung

Brasse (Brachsen) wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in der Verordnung nicht vor (Volltextsuche 0 Treffer).

Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht gelistet

Döbel (Aitel) (Squalius cephalus), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Döbel (Aitel) — keine Landesregelung

Döbel (Aitel) wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt nicht vor. In § 6 steht die andere Art „Hasel“ (Leuciscus leuciscus), nicht der Döbel.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht gelistet

Äsche (Thymallus thymallus), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Äsche — 01.01.–15.05.

Äsche ist in Hamburg vom 01.01. bis 15.05. geschont. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Schonzeit 01.01.–15.05. Die Äsche steht nicht in Anlage 1, hat also kein Maß — sie ist nur über die Schonzeit geschützt.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 2 HmbFAnGDVO

Rapfen (Schied) (Leuciscus aspius), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Rapfen (Schied) — keine Schonzeit, 50–70 cm

Für Rapfen (Schied) ist in Hamburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Entnommen werden darf nur, was zwischen 50 und 70 Zentimetern misst. Entnahmefenster 50–70 cm (amtlich als „Aspius aspius“), Tageshöchstfangmenge 1 in den Freien Gewässern. Keine Schonzeit.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 6 HmbFAnGDVO

Barbe (Barbus barbus), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Barbe — keine Landesregelung

Barbe wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in der Verordnung nicht vor (Volltextsuche 0 Treffer).

Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht gelistet

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Atlantischer Lachs — ganzjährig geschont

Atlantischer Lachs ist in Hamburg ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjährig streng geschützt: darf nicht gezielt befischt werden, gefangene Tiere sind unverzüglich zurückzusetzen (§ 6 Abs. 2). Kein Maß, keine Entnahme.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 6 Abs. 1 Nr. 8 (Artenschutz) HmbFAnGDVO

Renke (Maräne, Felchen) (Coregonus spec.), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Renke (Maräne, Felchen) — keine Landesregelung

Renke (Maräne, Felchen) wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die HmbFAnGDVO kennt keinen Eintrag „Renke“, „Maräne“ oder „Felchen“. Geregelt sind ausschließlich die beiden in § 6 Abs. 1 namentlich genannten Coregonen — Nordseeschnäpel und Ostseeschnäpel —, und zwar als ganzjähriges Fang- und Tötungsverbot ohne Maßangabe. Da Coregonus maraena taxonomisch auch die Große Maräne einschließt, ist bei einem Maränen-Fang in Hamburg von einem ganzjährig geschützten Fisch auszugehen und zurückzusetzen. Für die Basiswerte wurde dennoch „nicht_geregelt“ gesetzt, weil der Slug auch Felchen/Renken im engeren Sinn (Coregonus lavaretus/wartmanni) abdeckt, die die Verordnung nicht erfasst und die in Hamburg auch nicht vorkommen.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 aufgeführt; § 6 Abs. 1 nennt nur zwei Coregonen-Arten (Nr. 15 Nordseeschnäpel, Nr. 16 Ostseeschnäpel)

Seeforelle (Salmo trutta lacustris), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Seeforelle — keine Landesregelung

Seeforelle wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris) wird in der HmbFAnGDVO nicht genannt. Anlage 1 und Anlage 2 führen ausdrücklich nur die Formen fario (Bachforelle) und trutta (Meerforelle) — beide mit eigenem Entnahmefenster und gemeinsamer Schonzeit 15. Oktober bis 15. Februar. Zu beachten: § 8 Abs. 1 Satz 2 nimmt gewerbliche Fischzuchtbetriebe von der Forellen-Schonzeit aus.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, in Anlage 1 und Anlage 2 nicht aufgeführt; dort nur Bachforelle (Salmo trutta forma fario) und Meerforelle (Salmo trutta forma trutta)

Seesaibling (Salvelinus alpinus), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Seesaibling — keine Landesregelung

Seesaibling wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Seesaibling (Salvelinus alpinus) kommt in der HmbFAnGDVO nicht vor — weder in der Liste der Entnahmefenster (Anlage 1) noch in der abschließenden Schonzeitenliste (Anlage 2) noch unter den ganzjährig geschützten Arten (§ 6 Abs. 1). Landesrechtlich gelten damit weder Schonzeit noch Mindest- oder Höchstmaß. Pächter-, Vereins- und Gewässerordnungen können strenger sein.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt

Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Bachsaibling — keine Landesregelung

Bachsaibling wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) wird in der HmbFAnGDVO nicht genannt; weder Schonzeit noch Maßvorgaben. Die Schonzeitenregel des § 8 Abs. 1 Satz 2 spricht zwar allgemein von „Forellen“, die Schonzeit selbst gilt aber nach § 8 Abs. 1 Satz 1 nur für die in Anlage 2 aufgeführten Arten — der Bachsaibling zählt nicht dazu. Als nicht heimische Art unterliegt das Einsetzen den allgemeinen naturschutz- und fischereirechtlichen Vorgaben.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt

Quappe (Rutte, Trüsche) (Lota lota), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Quappe (Rutte, Trüsche) — keine Schonzeit, 30–50 cm

Für Quappe (Rutte, Trüsche) ist in Hamburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Entnommen werden darf nur, was zwischen 30 und 50 Zentimetern misst. Eine der zehn Arten mit Entnahmefenster: Nur Quappen zwischen 30 cm und 50 cm dürfen getötet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse). Untermaßige wie übermaßige Fische sind nach § 7 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 unverzüglich zurückzusetzen. Tageshöchstfangmenge 3 — diese gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 nur für Anglerinnen und Angler in den Freien Gewässern. Eine Schonzeit sieht Anlage 2 für die Quappe nicht vor, obwohl sie als Winterlaicher im Januar/Februar laicht.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, Anlage 1 Nr. 8 (zu § 7 Absatz 1) — „Quappe (Lota lota)“, Entnahmefenster 30–50 cm, Tageshöchstfangmenge 3

Nase (Chondrostoma nasus), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Nase — keine Landesregelung

Nase wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Nase (Chondrostoma nasus) fehlt in der HmbFAnGDVO vollständig; landesrechtlich weder Schonzeit noch Maß. Verwechslungsgefahr beachten: Die Zährte (Vimba vimba) trägt den Trivialnamen „Rußnase“ und ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 20 ganzjährig geschützt — sie ist jedoch eine eigene Art.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt

Aland (Nerfling) (Leuciscus idus), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Aland (Nerfling) — keine Landesregelung

Aland (Nerfling) wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Aland/Nerfling (Leuciscus idus) kommt in der HmbFAnGDVO nicht vor; weder Schonzeit noch Mindest- oder Höchstmaß. Wichtig für die Praxis: Die nah verwandte und äußerlich ähnliche Hasel (Leuciscus leuciscus) ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 ganzjährig geschützt — bei Zweifeln an der Bestimmung ist zurückzusetzen. In der Tideelbe ist der Aland ein häufiger Beifang.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt

Zährte (Rußnase) (Vimba vimba), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Zährte (Rußnase) — ganzjährig geschont

Zährte (Rußnase) ist in Hamburg ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjährig geschützt: Nach § 6 Abs. 1 darf die Zährte nicht gezielt befischt und nicht getötet werden. Nach § 6 Abs. 2 sind gefangene Tiere unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt wieder einzusetzen, sofern sie nicht so schwer verletzt sind, dass ein Weiterleben nur mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden möglich wäre. Ein Mindest- oder Höchstmaß gibt es nicht, weil jede Entnahme ausgeschlossen ist. Verstöße sind nach § 13 bußgeldbewehrt.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 6 Abs. 1 Nr. 20 — „Zährte (Vimba vimba)“

Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Rotfeder — keine Landesregelung

Rotfeder wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) fehlt in der HmbFAnGDVO vollständig; landesrechtlich weder Schonzeit noch Maßvorgabe.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt

Hasel (Leuciscus leuciscus), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Hasel — ganzjährig geschont

Hasel ist in Hamburg ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjährig geschützt: Nach § 6 Abs. 1 darf die Hasel nicht gezielt befischt und nicht getötet werden; Fänge sind nach § 6 Abs. 2 unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt zurückzusetzen. Damit scheidet die Hasel in Hamburg auch als Köderfisch aus. Ein Mindest- oder Höchstmaß gibt es nicht, weil jede Entnahme verboten ist. Verwechslungsgefahr mit dem nicht geregelten Aland (Leuciscus idus) und mit Döbel — im Zweifel zurücksetzen.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 6 Abs. 1 Nr. 7 — „Hasel (Leuciscus leuciscus)“

Karausche (Carassius carassius), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Karausche — keine Landesregelung

Karausche wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Karausche (Carassius carassius) fehlt in der HmbFAnGDVO; weder Schonzeit noch Maßvorgabe — trotz ihres Rückgangs und ihres Rote-Liste-Status besteht in Hamburg keine fischereirechtliche Schonung.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt

Gründling (Gobio gobio), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Gründling — keine Landesregelung

Gründling wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der gewöhnliche Gründling (Gobio gobio) ist in Hamburg landesrechtlich nicht geregelt. Sehr praxisrelevant ist jedoch die Schwesterart: Der Stromgründling (Romanogobio belingi) kommt in der Tideelbe vor, ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 18 ganzjährig geschützt und im Feld nur schwer vom Gründling zu unterscheiden. Wer Gründlinge als Köderfische entnehmen will, sollte deshalb besonders sorgfältig bestimmen und im Zweifel zurücksetzen.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, Gründling (Gobio gobio) in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt; § 6 Abs. 1 Nr. 18 schützt nur den Stromgründling (Romanogobio belingi)

Stint (Osmerus eperlanus), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg

Stint — keine Landesregelung

Stint wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Stint (Osmerus eperlanus) ist in Hamburg landesrechtlich nicht geregelt — die HmbFAnGDVO nennt ihn weder in Anlage 1 (Entnahmefenster) noch in Anlage 2 (Schonzeiten) noch in § 6 (Artenschutz). Das ist bemerkenswert, weil der Stintaufstieg in der Tideelbe im Februar/März das angelfischereiliche Großereignis Hamburgs ist. Beim Stintangeln in der Elbe sind allerdings die ganzjährig geschützten Wanderarten aus § 6 Abs. 1 zu beachten — insbesondere Finte (Nr. 4), Maifisch (Nr. 9), Fluss- und Meerneunauge (Nr. 5 und 10) sowie Lachs (Nr. 8). Zusätzlich gelten die Schon- und Sperrgebiete nach § 9.

Fundstelle: HmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt

Angeln in Hamburg: Regeln, Reviere & Praxis-Tipps

Über Schonzeit und Mindestmaß hinaus lohnt der Blick aufs große Ganze: Wie kommst du in Hamburg an den Angelschein, ist Nachtangeln erlaubt, welche Gewässer lohnen sich und welcher Kniff bringt Fisch? Kompakt zusammengetragen aus Landesrecht, Landesbehörden und Verbänden — mit Quelle. Verbindlich bleibt die Erlaubniskarte deines Gewässers.

Schein & Erlaubnis

Angelschein & Erlaubnis in Hamburg

Wer in Hamburg angeln möchte, braucht einen Fischereischein und den Nachweis über die gezahlte Fischereiabgabe. Voraussetzung für den Schein ist die bestandene Fischereischeinprüfung; in Hamburg gehört dazu die Teilnahme an einem vorbereitenden Präsenzlehrgang. Der Fischereischein wird im Regelfall auf Lebenszeit ausgestellt, die Fischereiabgabe beträgt für Anglerinnen und Angler 10 Euro pro Kalenderjahr und ist vor dem Angeln zu entrichten.

Für Gäste aus dem Ausland gibt es einen eigenen Weg ohne deutsche Prüfung: Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) stellt ausländischen Touristinnen und Touristen einen Fischereischein aus, wenn sie eine gültige Fischereilegitimation aus ihrem Heimatland vorweisen. Dieser Schein kostet 35 Euro zuzüglich 10 Euro Fischereiabgabe und gilt für ein Kalenderjahr.

Für den Nachwuchs gilt: Kinder unter 15 Jahren dürfen mit der Handangel fischen, wenn eine volljährige Person mit gültigem Fischereischein sie beaufsichtigt. Einen eigenen Fischereischein können Minderjährige ab 12 Jahren erhalten, ab 16 Jahren mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Angaben ohne Gewähr.

Quelle: hamburg.de – Fischereischein beantragenhamburg.de – Fischereischein für ausländische Touristenhamburg.de – Fischereiabgabe bezahlen

Nachtangeln & Zeiten

Nachtangeln & Zeiten

Das Hamburgische Fischerei- und Angelgesetz enthält kein allgemeines Nachtangelverbot – nächtliches Angeln ist in Hamburg damit grundsätzlich erlaubt. Damit zählt die Hansestadt zu den anglerfreundlichen Bundesländern, in denen der Ansitz über die Dunkelstunden möglich ist.

Zu beachten ist, dass die Eigentümerin oder die Bewirtschafterin eines Gewässers eigene Regeln zu Zeiten und Methoden festlegen kann. Auf Vereinsgewässern und an einzelnen Strecken kann die Gewässerordnung deshalb strenger sein als das Landesrecht – vor dem Nachtansitz also die Erlaubniskarte und die jeweilige Gewässerordnung prüfen. Angaben ohne Gewähr.

Quelle: Hamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG), landesrecht-hamburg.dehamburg.de – Schutz der Fische / Angelrecht

Methoden & Geraet

Methoden & Ausrüstung

In Hamburg darf jede Anglerin und jeder Angler mit bis zu zwei Handangeln gleichzeitig fischen; jede Angel darf höchstens zwei Anbissstellen (Haken) haben und ist ständig zu beaufsichtigen. Als Köderfisch dienen ausschließlich tote Fische – der Fischfang mit lebenden Köderfischen oder anderen Wirbeltieren ist untersagt.

Das Hältern lebender Fische ist Anglerinnen und Anglern in Hamburg ausnahmslos untersagt; entnommene Fische sind waidgerecht und zügig zu versorgen. Für den schonenden Umgang mit gefangenen Fischen sind ein Unterfangkescher sinnvoll, und Abhakmatten sowie gummierte Kescher senken die Sterblichkeit zurückgesetzter Fische.

Vereins- und Gewässerordnungen können weitere Vorgaben zu Gerät und Methode enthalten und strenger ausfallen als das Landesrecht. Angaben ohne Gewähr.

Quelle: hamburg.de – Schutz der Fische / AngelrechtHamburgisches Fischerei- und Angelgesetz (HmbFAnG), landesrecht-hamburg.de

Reviere

Top-Gewässer & Reviere

Hamburg ist eine echte Angelstadt mit tidegeprägten Strom- und ruhigen Stadtgewässern. Die Elbe ist als großer Tidefluss das bekannteste Revier: Hier stehen Zander und Rapfen hoch im Kurs, dazu ziehen mit der Tide auch Flundern in die Hafen- und Stromabschnitte. Auf beiden Elbufern gibt es freie Angelstrecken.

Die Alster mit der Außenalster mitten in der Stadt ist ein beliebtes Revier für Barsch, Hecht und Rotauge; ein Abschnitt von der Fuhlsbüttler Schleuse bis zur Mündung in die Elbe ist als freies Angelgewässer nutzbar. Auch die Bille im Osten der Stadt zählt zu den lohnenden Gewässern für Friedfisch und Raubfisch. Für das jeweilige Gewässer ist der passende Erlaubnisschein nötig.

Quelle: hamburg.de – Willkommen in der Angelstadt Hamburg

Praxis-Tipp

Praxis-Tipp

Nutze in der Elbe den Rhythmus der Tide: Rund um die Kenterpunkte, wenn die Strömung kurz nachlässt, kommen Raubfische wie Zander und Rapfen aktiv ans Futter. Ein Blick in den Gezeitenkalender vor dem Ansitz hilft, die besten Zeitfenster an Kaikanten, Buhnenfeldern und Hafenbecken zu treffen.

Da Hamburg das Nachtangeln zulässt, lohnt sich der Ansitz in die Dämmerung und Nacht hinein besonders auf Zander und Aal. Prüfe vorher Mindestmaße, Schonzeiten und die Auflagen der Erlaubniskarte, und halte für zurückgesetzte Fische Abhakmatte und gummierten Kescher bereit. Angaben ohne Gewähr.

Quelle: hamburg.de – Schutz der Fische / Angelrechthamburg.de – Willkommen in der Angelstadt Hamburg

Angelgewässer in Hamburg

Diese erfassten Gewässer in Hamburg bringen Fischarten, nötige Angelkarte, Regeln vor Ort und den tagesaktuellen Beiß-Index zusammen:

Alle Gewässer auf der interaktiven Karte →

Weitere Regeln in Hamburg

Neben Schonzeit und Maß entscheiden weitere Vorschriften darüber, wie du in Hamburg angeln darfst. Jede dieser Seiten nennt die Fundstelle mit Paragraph und Fassungsstand: Nachtangeln Hamburg · Setzkescher Hamburg · Bleiverbot Hamburg.

Was sich in Hamburg zuletzt an der Fischereiverordnung geändert hat, steht chronologisch in den Verordnungs-Änderungen für Hamburg.

Häufige Fragen

Welche Fische haben aktuell Schonzeit?

Das hängt vom Datum ab — oben auf dieser Seite steht die tagesaktuelle Auswertung für Hamburg. Eine befristete Schonzeit haben dort Hecht (01.02.–31.05.), Zander (01.02.–31.05.), Bachforelle (15.10.–15.02.), Meerforelle (15.10.–15.02.), Äsche (01.01.–15.05.). Ganzjährig und damit immer geschont sind Lachs, Zährte, Hasel.

Welche Fische haben in Hamburg eine Schonzeit?

Von den hier erfassten Arten haben Hecht, Zander, Bachforelle, Meerforelle, Äsche eine befristete Schonzeit. Ganzjährig geschont sind Lachs, Zährte, Hasel. Rechtsgrundlage ist HmbFAnGDVO.

Gilt in Hamburg zusätzlich die Gewässerordnung?

Ja, und sie geht in der Praxis oft vor. Die Werte der Landesverordnung sind die gesetzliche Untergrenze. Pächter und Vereine dürfen strengere Regeln festlegen — längere Schonzeiten, größere Mindestmaße oder Entnahmefenster. Verbindlich ist immer die Erlaubniskarte des Gewässers, an dem du angelst.

Braucht man in Hamburg einen Angelschein?

Wer in Hamburg angeln möchte, braucht einen Fischereischein und den Nachweis über die gezahlte Fischereiabgabe. Voraussetzung für den Schein ist die bestandene Fischereischeinprüfung; in Hamburg gehört dazu die Teilnahme an einem vorbereitenden Präsenzlehrgang.

Ist Nachtangeln in Hamburg erlaubt?

Das Hamburgische Fischerei- und Angelgesetz enthält kein allgemeines Nachtangelverbot – nächtliches Angeln ist in Hamburg damit grundsätzlich erlaubt. Damit zählt die Hansestadt zu den anglerfreundlichen Bundesländern, in denen der Ansitz über die Dunkelstunden möglich ist.

Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?

Ausschließlich aus der geltenden Verordnung: Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) (Vom 4. Juni 2019, zuletzt geändert am 1. Februar 2022; Anlagen 1 und 2 seit 2019 unverändert). Jede Angabe ist mit der konkreten Fundstelle versehen und wurde am Volltext der amtlichen Quelle geprüft, nicht aus anderen Angelseiten übernommen.

Einzelne Arten in Hamburg

Mindestmaße einzeln

Andere Bundesländer

Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage in einem Schritt. Wann es sich lohnt, ans Wasser zu fahren, zeigt der Beiß-Index für Hamburg.