Alle hier erfassten Arten mit Schonzeit, Maß und Fundstelle — nach Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO).
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Heute in Hamburg
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Werte nach Landesrecht (Hamburg). Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.
Was in Hamburg auffällt
Eine befristete Schonzeit gilt für Hecht, Zander, Bachforelle, Meerforelle, Äsche. Ganzjährig geschont und damit gar nicht entnehmbar sindLachs, Zährte, Hasel. Ohne landesweite Schonzeit bleibenBarsch, Regenbogenforelle, Aal, Karpfen, Wels, Schleie, Rotauge, Brasse, Döbel, Rapfen, Barbe, Renke, Seeforelle, Seesaibling, Bachsaibling, Quappe, Nase, Aland, Rotfeder, Karausche, Gründling, Stint — hier regelt in der Praxis meist die Gewässerordnung.
Eine Besonderheit: Hamburg arbeitet bei Hecht, Zander, Barsch, Bachforelle, Meerforelle, Aal, Schleie, Rapfen, Quappe mit einem
Entnahmefenster — es gibt also nicht nur ein Mindest-, sondern auch ein Höchstmaß.
Große Laichtiere sind damit ebenso geschützt wie Jungfische.
Für Renke, Seeforelle, Gründling, Stint gelten nicht in ganz Hamburg dieselben Werte.
Je nach Gewässer oder Gebiet weichen Schonzeit oder Maß ab — die Detailseiten führen die Abweichungen
einzeln auf. Genau diese Einschränkungen fehlen in vielen Schonzeiten-Tabellen im Netz.
Quelle & Stand
Rechtsgrundlage
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO)
Fassung
Vom 4. Juni 2019, zuletzt geändert am 1. Februar 2022; Anlagen 1 und 2 seit 2019 unverändert
Hamburg arbeitet durchgängig mit ENTNAHMEFENSTERN (Anlage 1): Neben einem Mindest- gilt für die meisten Arten auch ein Höchstmaß — Fische außerhalb des Fensters sind zurückzusetzen. Die Schonzeiten stehen in Anlage 2. Für einzelne Arten gelten in den Freien Gewässern zusätzliche Tageshöchstfangmengen. Das EU-Aalfangverbot der Freizeitfischerei betrifft Meeres- und Brackgewässer, nicht die Hamburger Binnen-Angelgewässer der Tide-Elbe.
Hecht ist in Hamburg vom 01.02. bis 31.05. geschont. Entnommen werden darf nur, was zwischen 45 und 75 Zentimetern misst. Entnahmefenster 45–75 cm. Tageshöchstfangmenge 2 (nur Freie Gewässer).
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 (Fenster); § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 (Schonzeit) HmbFAnGDVO
Zander ist in Hamburg vom 01.02. bis 31.05. geschont. Entnommen werden darf nur, was zwischen 45 und 75 Zentimetern misst. Entnahmefenster 45–75 cm, Tageshöchstfangmenge 2. Während der Schonzeit sind tote Köderfische, Fischfetzen und Kunstköder untersagt (§ 8 Abs. 2), mit Ausnahmen für bestimmte Elbe-, Bille- und Alster-Abschnitte.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1; § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2
Für Flussbarsch ist in Hamburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Entnommen werden darf nur, was zwischen 10 und 35 Zentimetern misst. Entnahmefenster 10–35 cm; in Anlage 2 nicht aufgeführt, daher keine Schonzeit. Fische außerhalb des Fensters sind zurückzusetzen.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 (Fenster)
Bachforelle ist in Hamburg vom 15.10. bis 15.02. geschont. Entnommen werden darf nur, was zwischen 20 und 40 Zentimetern misst. Entnahmefenster 20–40 cm. Die Schonzeit gilt nicht in gewerblichen Fischzuchtbetrieben (§ 8 Abs. 1 Satz 2).
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1; § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2
Regenbogenforelle wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt weder in Anlage 1 noch Anlage 2 vor. Anlage 2 nennt namentlich nur „Bachforelle und Meerforelle“.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht aufgeführt
Meerforelle ist in Hamburg vom 15.10. bis 15.02. geschont. Entnommen werden darf nur, was zwischen 40 und 65 Zentimetern misst. Entnahmefenster 40–65 cm, Tageshöchstfangmenge 2. Schonzeit gemeinsam mit der Bachforelle; gilt nicht in gewerblichen Fischzuchtbetrieben.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1; § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2
Für Europäischer Aal ist in Hamburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Entnommen werden darf nur, was zwischen 45 und 75 Zentimetern misst. Entnahmefenster 45–75 cm, Tageshöchstfangmenge 3. In Anlage 2 nicht aufgeführt — keine landesrechtliche Schonzeit. Das EU-Aalfangverbot der Freizeitfischerei betrifft Meeres- und Brackgewässer, nicht die Binnen-Angelgewässer der Tide-Elbe.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1; § 12 (Aalschutz)
Für Karpfen ist in Hamburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. Oberes Maß in Anlage 1 mit einem Strich — also kein Höchstmaß, sondern ein klassisches Mindestmaß von 35 cm.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1
Wels (Waller) wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt weder in Anlage 1 noch Anlage 2 vor.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht aufgeführt
Für Schleie ist in Hamburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Entnommen werden darf nur, was zwischen 25 und 45 Zentimetern misst. Entnahmefenster 25–45 cm (amtlich als „Schlei“). In Anlage 2 nicht gelistet — keine Schonzeit.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 7 HmbFAnGDVO
Rotauge (Plötze) wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt weder in Anlage 1 noch Anlage 2 noch in § 6 vor (Volltextsuche 0 Treffer).
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht gelistet
Brasse (Brachsen) wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in der Verordnung nicht vor (Volltextsuche 0 Treffer).
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht gelistet
Döbel (Aitel) wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt nicht vor. In § 6 steht die andere Art „Hasel“ (Leuciscus leuciscus), nicht der Döbel.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht gelistet
Äsche ist in Hamburg vom 01.01. bis 15.05. geschont. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Schonzeit 01.01.–15.05. Die Äsche steht nicht in Anlage 1, hat also kein Maß — sie ist nur über die Schonzeit geschützt.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 8 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 Nr. 2 HmbFAnGDVO
Für Rapfen (Schied) ist in Hamburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Entnommen werden darf nur, was zwischen 50 und 70 Zentimetern misst. Entnahmefenster 50–70 cm (amtlich als „Aspius aspius“), Tageshöchstfangmenge 1 in den Freien Gewässern. Keine Schonzeit.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 Nr. 6 HmbFAnGDVO
Barbe wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in der Verordnung nicht vor (Volltextsuche 0 Treffer).
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in der HmbFAnGDVO nicht gelistet
Atlantischer Lachs ist in Hamburg ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjährig streng geschützt: darf nicht gezielt befischt werden, gefangene Tiere sind unverzüglich zurückzusetzen (§ 6 Abs. 2). Kein Maß, keine Entnahme.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, § 6 Abs. 1 Nr. 8 (Artenschutz) HmbFAnGDVO
Renke (Maräne, Felchen) wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die HmbFAnGDVO kennt keinen Eintrag „Renke“, „Maräne“ oder „Felchen“. Geregelt sind ausschließlich die beiden in § 6 Abs. 1 namentlich genannten Coregonen — Nordseeschnäpel und Ostseeschnäpel —, und zwar als ganzjähriges Fang- und Tötungsverbot ohne Maßangabe. Da Coregonus maraena taxonomisch auch die Große Maräne einschließt, ist bei einem Maränen-Fang in Hamburg von einem ganzjährig geschützten Fisch auszugehen und zurückzusetzen. Für die Basiswerte wurde dennoch „nicht_geregelt“ gesetzt, weil der Slug auch Felchen/Renken im engeren Sinn (Coregonus lavaretus/wartmanni) abdeckt, die die Verordnung nicht erfasst und die in Hamburg auch nicht vorkommen.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 aufgeführt; § 6 Abs. 1 nennt nur zwei Coregonen-Arten (Nr. 15 Nordseeschnäpel, Nr. 16 Ostseeschnäpel)
Seeforelle wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris) wird in der HmbFAnGDVO nicht genannt. Anlage 1 und Anlage 2 führen ausdrücklich nur die Formen fario (Bachforelle) und trutta (Meerforelle) — beide mit eigenem Entnahmefenster und gemeinsamer Schonzeit 15. Oktober bis 15. Februar. Zu beachten: § 8 Abs. 1 Satz 2 nimmt gewerbliche Fischzuchtbetriebe von der Forellen-Schonzeit aus.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in Anlage 1 und Anlage 2 nicht aufgeführt; dort nur Bachforelle (Salmo trutta forma fario) und Meerforelle (Salmo trutta forma trutta)
Seesaibling wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Seesaibling (Salvelinus alpinus) kommt in der HmbFAnGDVO nicht vor — weder in der Liste der Entnahmefenster (Anlage 1) noch in der abschließenden Schonzeitenliste (Anlage 2) noch unter den ganzjährig geschützten Arten (§ 6 Abs. 1). Landesrechtlich gelten damit weder Schonzeit noch Mindest- oder Höchstmaß. Pächter-, Vereins- und Gewässerordnungen können strenger sein.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt
Bachsaibling wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) wird in der HmbFAnGDVO nicht genannt; weder Schonzeit noch Maßvorgaben. Die Schonzeitenregel des § 8 Abs. 1 Satz 2 spricht zwar allgemein von „Forellen“, die Schonzeit selbst gilt aber nach § 8 Abs. 1 Satz 1 nur für die in Anlage 2 aufgeführten Arten — der Bachsaibling zählt nicht dazu. Als nicht heimische Art unterliegt das Einsetzen den allgemeinen naturschutz- und fischereirechtlichen Vorgaben.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt
Für Quappe (Rutte, Trüsche) ist in Hamburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Entnommen werden darf nur, was zwischen 30 und 50 Zentimetern misst. Eine der zehn Arten mit Entnahmefenster: Nur Quappen zwischen 30 cm und 50 cm dürfen getötet werden (§ 7 Abs. 1 Satz 1, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse). Untermaßige wie übermaßige Fische sind nach § 7 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 unverzüglich zurückzusetzen. Tageshöchstfangmenge 3 — diese gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 2 nur für Anglerinnen und Angler in den Freien Gewässern. Eine Schonzeit sieht Anlage 2 für die Quappe nicht vor, obwohl sie als Winterlaicher im Januar/Februar laicht.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, Anlage 1 Nr. 8 (zu § 7 Absatz 1) — „Quappe (Lota lota)“, Entnahmefenster 30–50 cm, Tageshöchstfangmenge 3
Nase wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Nase (Chondrostoma nasus) fehlt in der HmbFAnGDVO vollständig; landesrechtlich weder Schonzeit noch Maß. Verwechslungsgefahr beachten: Die Zährte (Vimba vimba) trägt den Trivialnamen „Rußnase“ und ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 20 ganzjährig geschützt — sie ist jedoch eine eigene Art.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt
Aland (Nerfling) wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Aland/Nerfling (Leuciscus idus) kommt in der HmbFAnGDVO nicht vor; weder Schonzeit noch Mindest- oder Höchstmaß. Wichtig für die Praxis: Die nah verwandte und äußerlich ähnliche Hasel (Leuciscus leuciscus) ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 ganzjährig geschützt — bei Zweifeln an der Bestimmung ist zurückzusetzen. In der Tideelbe ist der Aland ein häufiger Beifang.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt
Zährte (Rußnase) ist in Hamburg ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjährig geschützt: Nach § 6 Abs. 1 darf die Zährte nicht gezielt befischt und nicht getötet werden. Nach § 6 Abs. 2 sind gefangene Tiere unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt wieder einzusetzen, sofern sie nicht so schwer verletzt sind, dass ein Weiterleben nur mit erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden möglich wäre. Ein Mindest- oder Höchstmaß gibt es nicht, weil jede Entnahme ausgeschlossen ist. Verstöße sind nach § 13 bußgeldbewehrt.
Rotfeder wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) fehlt in der HmbFAnGDVO vollständig; landesrechtlich weder Schonzeit noch Maßvorgabe.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt
Hasel ist in Hamburg ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjährig geschützt: Nach § 6 Abs. 1 darf die Hasel nicht gezielt befischt und nicht getötet werden; Fänge sind nach § 6 Abs. 2 unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt zurückzusetzen. Damit scheidet die Hasel in Hamburg auch als Köderfisch aus. Ein Mindest- oder Höchstmaß gibt es nicht, weil jede Entnahme verboten ist. Verwechslungsgefahr mit dem nicht geregelten Aland (Leuciscus idus) und mit Döbel — im Zweifel zurücksetzen.
Karausche wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Karausche (Carassius carassius) fehlt in der HmbFAnGDVO; weder Schonzeit noch Maßvorgabe — trotz ihres Rückgangs und ihres Rote-Liste-Status besteht in Hamburg keine fischereirechtliche Schonung.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt
Gründling wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der gewöhnliche Gründling (Gobio gobio) ist in Hamburg landesrechtlich nicht geregelt. Sehr praxisrelevant ist jedoch die Schwesterart: Der Stromgründling (Romanogobio belingi) kommt in der Tideelbe vor, ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 18 ganzjährig geschützt und im Feld nur schwer vom Gründling zu unterscheiden. Wer Gründlinge als Köderfische entnehmen will, sollte deshalb besonders sorgfältig bestimmen und im Zweifel zurücksetzen.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, Gründling (Gobio gobio) in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt; § 6 Abs. 1 Nr. 18 schützt nur den Stromgründling (Romanogobio belingi)
Stint wird in der Verordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Stint (Osmerus eperlanus) ist in Hamburg landesrechtlich nicht geregelt — die HmbFAnGDVO nennt ihn weder in Anlage 1 (Entnahmefenster) noch in Anlage 2 (Schonzeiten) noch in § 6 (Artenschutz). Das ist bemerkenswert, weil der Stintaufstieg in der Tideelbe im Februar/März das angelfischereiliche Großereignis Hamburgs ist. Beim Stintangeln in der Elbe sind allerdings die ganzjährig geschützten Wanderarten aus § 6 Abs. 1 zu beachten — insbesondere Finte (Nr. 4), Maifisch (Nr. 9), Fluss- und Meerneunauge (Nr. 5 und 10) sowie Lachs (Nr. 8). Zusätzlich gelten die Schon- und Sperrgebiete nach § 9.
Fundstelle: HmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt
Angeln in Hamburg: Regeln, Reviere & Praxis-Tipps
Über Schonzeit und Mindestmaß hinaus lohnt der Blick aufs große Ganze: Wie kommst du
in Hamburg an den Angelschein, ist Nachtangeln erlaubt, welche Gewässer lohnen sich
und welcher Kniff bringt Fisch? Kompakt zusammengetragen aus Landesrecht, Landesbehörden und
Verbänden — mit Quelle. Verbindlich bleibt die Erlaubniskarte deines Gewässers.
Schein & Erlaubnis
Angelschein & Erlaubnis in Hamburg
Wer in Hamburg angeln möchte, braucht einen Fischereischein und den Nachweis über die gezahlte Fischereiabgabe. Voraussetzung für den Schein ist die bestandene Fischereischeinprüfung; in Hamburg gehört dazu die Teilnahme an einem vorbereitenden Präsenzlehrgang. Der Fischereischein wird im Regelfall auf Lebenszeit ausgestellt, die Fischereiabgabe beträgt für Anglerinnen und Angler 10 Euro pro Kalenderjahr und ist vor dem Angeln zu entrichten.
Für Gäste aus dem Ausland gibt es einen eigenen Weg ohne deutsche Prüfung: Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) stellt ausländischen Touristinnen und Touristen einen Fischereischein aus, wenn sie eine gültige Fischereilegitimation aus ihrem Heimatland vorweisen. Dieser Schein kostet 35 Euro zuzüglich 10 Euro Fischereiabgabe und gilt für ein Kalenderjahr.
Für den Nachwuchs gilt: Kinder unter 15 Jahren dürfen mit der Handangel fischen, wenn eine volljährige Person mit gültigem Fischereischein sie beaufsichtigt. Einen eigenen Fischereischein können Minderjährige ab 12 Jahren erhalten, ab 16 Jahren mit schriftlichem Einverständnis der Erziehungsberechtigten. Angaben ohne Gewähr.
Das Hamburgische Fischerei- und Angelgesetz enthält kein allgemeines Nachtangelverbot – nächtliches Angeln ist in Hamburg damit grundsätzlich erlaubt. Damit zählt die Hansestadt zu den anglerfreundlichen Bundesländern, in denen der Ansitz über die Dunkelstunden möglich ist.
Zu beachten ist, dass die Eigentümerin oder die Bewirtschafterin eines Gewässers eigene Regeln zu Zeiten und Methoden festlegen kann. Auf Vereinsgewässern und an einzelnen Strecken kann die Gewässerordnung deshalb strenger sein als das Landesrecht – vor dem Nachtansitz also die Erlaubniskarte und die jeweilige Gewässerordnung prüfen. Angaben ohne Gewähr.
In Hamburg darf jede Anglerin und jeder Angler mit bis zu zwei Handangeln gleichzeitig fischen; jede Angel darf höchstens zwei Anbissstellen (Haken) haben und ist ständig zu beaufsichtigen. Als Köderfisch dienen ausschließlich tote Fische – der Fischfang mit lebenden Köderfischen oder anderen Wirbeltieren ist untersagt.
Das Hältern lebender Fische ist Anglerinnen und Anglern in Hamburg ausnahmslos untersagt; entnommene Fische sind waidgerecht und zügig zu versorgen. Für den schonenden Umgang mit gefangenen Fischen sind ein Unterfangkescher sinnvoll, und Abhakmatten sowie gummierte Kescher senken die Sterblichkeit zurückgesetzter Fische.
Vereins- und Gewässerordnungen können weitere Vorgaben zu Gerät und Methode enthalten und strenger ausfallen als das Landesrecht. Angaben ohne Gewähr.
Hamburg ist eine echte Angelstadt mit tidegeprägten Strom- und ruhigen Stadtgewässern. Die Elbe ist als großer Tidefluss das bekannteste Revier: Hier stehen Zander und Rapfen hoch im Kurs, dazu ziehen mit der Tide auch Flundern in die Hafen- und Stromabschnitte. Auf beiden Elbufern gibt es freie Angelstrecken.
Die Alster mit der Außenalster mitten in der Stadt ist ein beliebtes Revier für Barsch, Hecht und Rotauge; ein Abschnitt von der Fuhlsbüttler Schleuse bis zur Mündung in die Elbe ist als freies Angelgewässer nutzbar. Auch die Bille im Osten der Stadt zählt zu den lohnenden Gewässern für Friedfisch und Raubfisch. Für das jeweilige Gewässer ist der passende Erlaubnisschein nötig.
Nutze in der Elbe den Rhythmus der Tide: Rund um die Kenterpunkte, wenn die Strömung kurz nachlässt, kommen Raubfische wie Zander und Rapfen aktiv ans Futter. Ein Blick in den Gezeitenkalender vor dem Ansitz hilft, die besten Zeitfenster an Kaikanten, Buhnenfeldern und Hafenbecken zu treffen.
Da Hamburg das Nachtangeln zulässt, lohnt sich der Ansitz in die Dämmerung und Nacht hinein besonders auf Zander und Aal. Prüfe vorher Mindestmaße, Schonzeiten und die Auflagen der Erlaubniskarte, und halte für zurückgesetzte Fische Abhakmatte und gummierten Kescher bereit. Angaben ohne Gewähr.
Neben Schonzeit und Maß entscheiden weitere Vorschriften darüber, wie du in Hamburg angeln
darfst. Jede dieser Seiten nennt die Fundstelle mit Paragraph und Fassungsstand: Nachtangeln Hamburg · Setzkescher Hamburg · Bleiverbot Hamburg.
Das hängt vom Datum ab — oben auf dieser Seite steht die tagesaktuelle Auswertung für Hamburg. Eine befristete Schonzeit haben dort Hecht (01.02.–31.05.), Zander (01.02.–31.05.), Bachforelle (15.10.–15.02.), Meerforelle (15.10.–15.02.), Äsche (01.01.–15.05.). Ganzjährig und damit immer geschont sind Lachs, Zährte, Hasel.
Welche Fische haben in Hamburg eine Schonzeit?
Von den hier erfassten Arten haben Hecht, Zander, Bachforelle, Meerforelle, Äsche eine befristete Schonzeit. Ganzjährig geschont sind Lachs, Zährte, Hasel. Rechtsgrundlage ist HmbFAnGDVO.
Gilt in Hamburg zusätzlich die Gewässerordnung?
Ja, und sie geht in der Praxis oft vor. Die Werte der Landesverordnung sind die gesetzliche Untergrenze. Pächter und Vereine dürfen strengere Regeln festlegen — längere Schonzeiten, größere Mindestmaße oder Entnahmefenster. Verbindlich ist immer die Erlaubniskarte des Gewässers, an dem du angelst.
Braucht man in Hamburg einen Angelschein?
Wer in Hamburg angeln möchte, braucht einen Fischereischein und den Nachweis über die gezahlte Fischereiabgabe. Voraussetzung für den Schein ist die bestandene Fischereischeinprüfung; in Hamburg gehört dazu die Teilnahme an einem vorbereitenden Präsenzlehrgang.
Ist Nachtangeln in Hamburg erlaubt?
Das Hamburgische Fischerei- und Angelgesetz enthält kein allgemeines Nachtangelverbot – nächtliches Angeln ist in Hamburg damit grundsätzlich erlaubt. Damit zählt die Hansestadt zu den anglerfreundlichen Bundesländern, in denen der Ansitz über die Dunkelstunden möglich ist.
Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?
Ausschließlich aus der geltenden Verordnung: Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) (Vom 4. Juni 2019, zuletzt geändert am 1. Februar 2022; Anlagen 1 und 2 seit 2019 unverändert). Jede Angabe ist mit der konkreten Fundstelle versehen und wurde am Volltext der amtlichen Quelle geprüft, nicht aus anderen Angelseiten übernommen.