Zum Inhalt springen

Bachsaibling Schonzeit

Schonzeit Bachsaibling in Hamburg

Bachsaibling wird in der Fischereiverordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im Regelwerk gar nicht vor. Ein Mindestmaß nach Landesrecht besteht für Bachsaibling in Hamburg nicht.

Bachsaibling in Hamburg: keine Landesregelung
Der Tagesstatus wird beim Laden der Seite berechnet.
Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Seitenansicht — Schonzeit in Hamburg
Bachsaibling — wissenschaftlich Salvelinus fontinalis
AngabeWert
FischartBachsaibling (Salvelinus fontinalis)
BundeslandHamburg
Schonzeitkeine Landesregelung
Mindestmaßkeine Landesregelung
FundstelleHmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Was du dazu wissen solltest

Der Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) wird in der HmbFAnGDVO nicht genannt; weder Schonzeit noch Maßvorgaben. Die Schonzeitenregel des § 8 Abs. 1 Satz 2 spricht zwar allgemein von „Forellen“, die Schonzeit selbst gilt aber nach § 8 Abs. 1 Satz 1 nur für die in Anlage 2 aufgeführten Arten — der Bachsaibling zählt nicht dazu. Als nicht heimische Art unterliegt das Einsetzen den allgemeinen naturschutz- und fischereirechtlichen Vorgaben.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO)
Fundstelle
in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt
Fassung
Vom 4. Juni 2019, zuletzt geändert am 1. Februar 2022; Anlagen 1 und 2 seit 2019 unverändert
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Hamburg arbeitet durchgängig mit ENTNAHMEFENSTERN (Anlage 1): Neben einem Mindest- gilt für die meisten Arten auch ein Höchstmaß — Fische außerhalb des Fensters sind zurückzusetzen. Die Schonzeiten stehen in Anlage 2. Für einzelne Arten gelten in den Freien Gewässern zusätzliche Tageshöchstfangmengen. Das EU-Aalfangverbot der Freizeitfischerei betrifft Meeres- und Brackgewässer, nicht die Hamburger Binnen-Angelgewässer der Tide-Elbe.

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Bachsaibling in Hamburg?

Das Landesrecht von Hamburg sieht für Bachsaibling keine Schonzeit vor (HmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt). Die Gewässerordnung deines Angelgewässers kann trotzdem eine festlegen.

Wie groß muss ein Bachsaibling sein, damit man ihn mitnehmen darf?

Nach Landesrecht besteht kein Mindestmaß. Viele Vereine und Pächter setzen in ihrer Gewässerordnung dennoch eines fest — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.

Was passiert, wenn ich Bachsaibling in der Schonzeit fange?

Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen, zu verwerten oder zu verkaufen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Wer regelmäßig an einem Gewässer angelt, sollte Schonzeiten und Maße vorher prüfen — sie ändern sich mit jeder Novelle der Verordnung.

Was ist das Schonmaß?

Schonmaß ist ein anderes Wort für Mindestmaß: die Länge, die ein Fisch erreicht haben muss, bevor er entnommen werden darf. Der Sinn dahinter ist, dass jeder Fisch mindestens einmal ablaichen kann. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Einige Bundesländer — Hessen etwa — arbeiten inzwischen mit einem Entnahmefenster und schützen zusätzlich die besonders großen Laichtiere über einem Höchstmaß.

Weiter prüfen

Mit dem Fang-erlaubt-Checker prüfst du für ein konkretes Datum, ob Bachsaibling gerade entnommen werden darf — inklusive Maß und Fundstelle. Das Mindestmaß für Bachsaibling in Hamburg steht auf einer eigenen Seite.

So fängst du Bachsaibling: der Bachsaibling-Angeln-Guide mit Methoden, Ködern und Montage. Wie die Bedingungen gerade stehen, zeigt der Beiß-Index für Hamburg.

Bachsaibling in anderen Bundesländern

Alle Länder nebeneinander stehen in der Übersicht „Bachsaibling Schonzeit" — dort siehst du auch, wo die Art heute geschont ist.

Andere Fischarten in Hamburg

Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Hamburg im Überblick