Schonzeit Bachsaibling in Nordrhein-Westfalen
Bachsaibling wird in der Fischereiverordnung von Nordrhein-Westfalen nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im Regelwerk gar nicht vor. Ein Mindestmaß nach Landesrecht besteht für Bachsaibling in Nordrhein-Westfalen nicht.

| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) |
| Bundesland | Nordrhein-Westfalen |
| Schonzeit | keine Landesregelung |
| Mindestmaß | keine Landesregelung |
| Fundstelle | LFischVO NRW, §§ 1–3 LFischVO NRW — nicht aufgeführt |
Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
Der Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) kommt im gesamten Verordnungstext nicht vor; landesrechtlich gelten weder Schonzeit noch Mindestmaß. § 2 Nr. 1 und § 3 nennen ausschließlich den Seesaibling (Salvelinus alpinus). Als nichteinheimische Art darf der Bachsaibling nach § 14 Abs. 1 nicht in Gewässer ausgesetzt werden — vom Aussetzungsverbot ausgenommen ist allein die Regenbogenforelle in stehenden Gewässern. In der Praxis regeln Vereins- und Pächterordnungen für Salmoniden häufig eigene Schonzeiten und Mindestmaße.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung zum Landesfischereigesetz (Landesfischereiverordnung – LFischVO)
- Fundstelle
- §§ 1–3 LFischVO NRW — nicht aufgeführt
- Fassung
- Vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 414), Fassung gültig ab 3. Juli 2026
- Quelle abgerufen am
- 19. Juli 2026 · amtlicher Volltext
Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend zurückzusetzen; eine Verwertung ist auch bei toter Anlandung verboten (§ 4 Abs. 1). Lebende Köderfische dürfen weder mitgeführt noch verwendet werden (§ 6 Abs. 2). Pächter und Vereine dürfen über die Gewässerordnung strengere Regeln festlegen.
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Bachsaibling in Nordrhein-Westfalen?
Das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen sieht für Bachsaibling keine Schonzeit vor (LFischVO NRW, §§ 1–3 LFischVO NRW — nicht aufgeführt). Die Gewässerordnung deines Angelgewässers kann trotzdem eine festlegen.
Wie groß muss ein Bachsaibling sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Nach Landesrecht besteht kein Mindestmaß. Viele Vereine und Pächter setzen in ihrer Gewässerordnung dennoch eines fest — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.
Was passiert, wenn ich Bachsaibling in der Schonzeit fange?
Der Fisch ist unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Ihn zu entnehmen, zu verwerten oder zu verkaufen ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Wer regelmäßig an einem Gewässer angelt, sollte Schonzeiten und Maße vorher prüfen — sie ändern sich mit jeder Novelle der Verordnung.
Was ist das Schonmaß?
Schonmaß ist ein anderes Wort für Mindestmaß: die Länge, die ein Fisch erreicht haben muss, bevor er entnommen werden darf. Der Sinn dahinter ist, dass jeder Fisch mindestens einmal ablaichen kann. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Einige Bundesländer — Hessen etwa — arbeiten inzwischen mit einem Entnahmefenster und schützen zusätzlich die besonders großen Laichtiere über einem Höchstmaß.
Weiter prüfen
Mit dem Fang-erlaubt-Checker prüfst du für ein konkretes Datum, ob Bachsaibling gerade entnommen werden darf — inklusive Maß und Fundstelle. Das Mindestmaß für Bachsaibling in Nordrhein-Westfalen steht auf einer eigenen Seite.
So fängst du Bachsaibling: der Bachsaibling-Angeln-Guide mit Methoden, Ködern und Montage. Wie die Bedingungen gerade stehen, zeigt der Beiß-Index für Nordrhein-Westfalen.
Bachsaibling in anderen Bundesländern
Alle Länder nebeneinander stehen in der Übersicht „Bachsaibling Schonzeit" — dort siehst du auch, wo die Art heute geschont ist.
- Bachsaibling Schonzeit Baden-Württemberg
- Bachsaibling Schonzeit Bayern
- Bachsaibling Schonzeit Berlin
- Bachsaibling Schonzeit Brandenburg
- Bachsaibling Schonzeit Bremen
- Bachsaibling Schonzeit Hamburg
- Bachsaibling Schonzeit Hessen
- Bachsaibling Schonzeit Mecklenburg-Vorpommern
- Bachsaibling Schonzeit Niedersachsen
- Bachsaibling Schonzeit Rheinland-Pfalz
- Bachsaibling Schonzeit Saarland
- Bachsaibling Schonzeit Sachsen
- Bachsaibling Schonzeit Sachsen-Anhalt
- Bachsaibling Schonzeit Schleswig-Holstein
- Bachsaibling Schonzeit Thüringen
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