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Bundesland-Übersicht

Schonzeiten und Mindestmaße in Brandenburg

Alle hier erfassten Arten mit Schonzeit, Maß und Fundstelle — nach Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO). Die Spalte „Status heute“ rechnet das aktuelle Datum mit.

Heute in Brandenburg

Die tagesaktuelle Auswertung wird beim Laden berechnet.

Anderes Bundesland
Fischart Schonzeit Mindestmaß Status heute
Hecht 01.02.–31.03. 45 cm Regel siehe links
Zander 01.04.–31.05. 45 cm Regel siehe links
Flussbarsch keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Bachforelle 16.10.–15.04. 30 cm Regel siehe links
Regenbogenforelle keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Meerforelle ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links
Europäischer Aal keine Schonzeit 50 cm Regel siehe links
Karpfen keine Schonzeit 35 cm Regel siehe links
Wels (Waller) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Schleie keine Schonzeit 25 cm Regel siehe links
Rotauge (Plötze) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Brasse (Brachsen) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Döbel (Aitel) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Äsche 01.12.–31.05. 30 cm Regel siehe links
Rapfen (Schied) 01.04.–30.06. 40 cm Regel siehe links
Barbe 01.05.–31.07. 40 cm Regel siehe links
Atlantischer Lachs ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links
Renke (Maräne, Felchen) 01.10.–31.12. 30 cm Regel siehe links
Seeforelle ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links
Seesaibling keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Bachsaibling keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Quappe (Rutte, Trüsche) keine Schonzeit 30 cm Regel siehe links
Nase ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links
Aland (Nerfling) keine Schonzeit 30 cm Regel siehe links
Zährte (Rußnase) ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links
Rotfeder keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Hasel keine Schonzeit 15 cm Regel siehe links
Karausche keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Gründling ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links
Stint ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links

Werte nach Landesrecht (Brandenburg). Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Was in Brandenburg auffällt

Eine befristete Schonzeit gilt für Hecht, Zander, Bachforelle, Äsche, Rapfen, Barbe, Renke. Ganzjährig geschont und damit gar nicht entnehmbar sindMeerforelle, Lachs, Seeforelle, Nase, Zährte, Gründling, Stint. Ohne landesweite Schonzeit bleibenBarsch, Regenbogenforelle, Aal, Karpfen, Wels, Schleie, Rotauge, Brasse, Döbel, Seesaibling, Bachsaibling, Quappe, Aland, Rotfeder, Hasel, Karausche — hier regelt in der Praxis meist die Gewässerordnung.

Für Meerforelle, Lachs, Renke, Seeforelle, Gründling gelten nicht in ganz Brandenburg dieselben Werte. Je nach Gewässer oder Gebiet weichen Schonzeit oder Maß ab — die Detailseiten führen die Abweichungen einzeln auf. Genau diese Einschränkungen fehlen in vielen Schonzeiten-Tabellen im Netz.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO)
Fassung
Fassung vom 14. November 1997, zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 5. März 2024
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

§ 2 Abs. 1 verbietet das Nachstellen nur für die in der Anlage genannten Arten — Arten ohne Eintrag unterliegen landesrechtlich keiner Schonzeit und keinem Mindestmaß. Bei Hecht und Zander unterscheidet die Anlage ausdrücklich zwischen Handangel (feste Kalenderschonzeit) und Erwerbsfischerei (vier Wochen nach Hegeplan).

Die Arten im Einzelnen

Hecht (Esox lucius), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Hecht — 01.02.–31.03., 45 cm

Hecht ist in Brandenburg vom 01.02. bis 31.03. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 45 Zentimetern. Die Schonzeit gilt ausdrücklich nur, soweit mit der Handangel nachgestellt wird. Für die Erwerbsfischerei gilt stattdessen eine Schonzeit von vier aufeinanderfolgenden Wochen nach Hegeplan. Das Mindestmaß gilt in beiden Fällen.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2

Zander (Sander lucioperca), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Zander — 01.04.–31.05., 45 cm

Zander ist in Brandenburg vom 01.04. bis 31.05. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 45 Zentimetern. Schonzeit nur für die Handangel; für die Erwerbsfischerei vier Wochen nach Hegeplan.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2

Flussbarsch (Perca fluviatilis), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Flussbarsch — keine Landesregelung

Flussbarsch wird in der Verordnung von Brandenburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. § 2 Abs. 1 gilt ausdrücklich nur für die in der Anlage genannten Arten.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2 — Art nicht aufgeführt

Bachforelle (Salmo trutta fario), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Bachforelle — 16.10.–15.04., 30 cm

Bachforelle ist in Brandenburg vom 16.10. bis 15.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 30 Zentimetern.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Regenbogenforelle — keine Landesregelung

Regenbogenforelle wird in der Verordnung von Brandenburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Als nicht heimische Art nicht in der Anlage geführt — anders als die Bachforelle. Gewässerordnungen setzen hier in der Praxis häufig eigene Maße fest.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2 — Art nicht aufgeführt

Meerforelle (Salmo trutta trutta), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Meerforelle — ganzjährig geschont

Meerforelle ist in Brandenburg ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjährig geschont, kein Mindestmaß.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2

Europäischer Aal (Anguilla anguilla), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Europäischer Aal — keine Schonzeit, 50 cm

Für Europäischer Aal ist in Brandenburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Die Anlage nennt für den Aal ausdrücklich „keine“ Schonzeit bei 50 cm Mindestmaß.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2

Karpfen (Cyprinus carpio), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Karpfen — keine Schonzeit, 35 cm

Für Karpfen ist in Brandenburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. Die Anlage nennt ausdrücklich „keine“ Schonzeit.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2

Wels (Waller) (Silurus glanis), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Wels (Waller) — keine Landesregelung

Wels (Waller) wird in der Verordnung von Brandenburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Wels wird in der Fischereiordnung nur in der Besatzregelung erwähnt, nicht in der Anlage.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2 — Art nicht aufgeführt

Schleie (Tinca tinca), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Schleie — keine Schonzeit, 25 cm

Für Schleie ist in Brandenburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Keine Schonzeit, Mindestmaß 25 cm.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2

Rotauge (Plötze) (Rutilus rutilus), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Rotauge (Plötze) — keine Landesregelung

Rotauge (Plötze) wird in der Verordnung von Brandenburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Plötze wird nur in § 12 Abs. 4 als Besatzart erwähnt, nicht in der Schonzeiten-Anlage.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 — nicht in der Anlage aufgeführt

Brasse (Brachsen) (Abramis brama), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Brasse (Brachsen) — keine Landesregelung

Brasse (Brachsen) wird in der Verordnung von Brandenburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Gelistet ist nur die verwandte Zope (Abramis ballerus), nicht die Brasse.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 — nicht in der Anlage aufgeführt

Döbel (Aitel) (Squalius cephalus), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Döbel (Aitel) — keine Landesregelung

Döbel (Aitel) wird in der Verordnung von Brandenburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Döbel war bis 2009 gelistet (30 cm) und wurde dann gestrichen. In der geltenden Fassung besteht weder Schonzeit noch Mindestmaß.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 — in der aktuellen Fassung nicht mehr aufgeführt

Äsche (Thymallus thymallus), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Äsche — 01.12.–31.05., 30 cm

Äsche ist in Brandenburg vom 01.12. bis 31.05. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 30 Zentimetern.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2

Rapfen (Schied) (Leuciscus aspius), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Rapfen (Schied) — 01.04.–30.06., 40 cm

Rapfen (Schied) ist in Brandenburg vom 01.04. bis 30.06. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 40 Zentimetern. In der Anlage als „Aspius aspius“ geführt.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2

Barbe (Barbus barbus), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Barbe — 01.05.–31.07., 40 cm

Barbe ist in Brandenburg vom 01.05. bis 31.07. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 40 Zentimetern. Ungewöhnlich lange Schonzeit bis Ende Juli.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Atlantischer Lachs — ganzjährig geschont

Atlantischer Lachs ist in Brandenburg ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Wildlachs ganzjährig geschont, kein Mindestmaß.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2

Renke (Maräne, Felchen) (Coregonus spec.), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Renke (Maräne, Felchen) — 01.10.–31.12., 30 cm

Renke (Maräne, Felchen) ist in Brandenburg vom 01.10. bis 31.12. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 30 Zentimetern. Brandenburg führt die Coregonen in drei getrennten Tabellenzeilen. Die Basiswerte oben gelten für die Große Maräne in stehenden Gewässern nach Besatz (1. Oktober bis 31. Dezember, 30 cm) — die für Angler häufigste Konstellation der „großen“ Renke. Für Kleine Maräne und für Fließgewässer gelten abweichende Werte (siehe Varianten). Ergänzend: § 7 Abs. 1 erlaubt die Hegene mit bis zu sechs einschenkligen Haken nur in Gewässern mit nachgewiesenem Maränenbestand (Bekanntgabe durch das LELF); § 11 Abs. 2 verbietet das Hältern von Maränen.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2 — „Große Maräne (Coregonus lavaretus) … in stehenden Gewässern nach Besatz“

Seeforelle (Salmo trutta lacustris), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Seeforelle — ganzjährig geschont

Seeforelle ist in Brandenburg ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Wildform ist ganzjährig geschont; die Anlage führt „-“ als Mindestmaß. Nur als Satzfisch eingebrachte Seeforellen sind entnehmbar (16.10.–15.04. geschont, 60 cm).

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2 — „Seeforelle (Salmo trutta f. lacustris)“

Seesaibling (Salvelinus alpinus), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Seesaibling — keine Landesregelung

Seesaibling wird in der Verordnung von Brandenburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Seesaibling (Salvelinus alpinus) kommt in der Anlage zu § 2 Abs. 1 nicht vor; damit gilt in Brandenburg landesrechtlich weder Schonzeit noch Mindestmaß. „Saiblinge“ werden lediglich in § 11 Abs. 2 erwähnt: Sie dürfen mit der Handangel gefangen nicht gehältert werden. Vereins-/Pächterregeln und Hegepläne (§ 1 Abs. 2 Nr. 10 erlaubt strengere Vorgaben) können abweichen.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 — in der Anlage nicht aufgeführt

Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Bachsaibling — keine Landesregelung

Bachsaibling wird in der Verordnung von Brandenburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) kommt in der Anlage zu § 2 Abs. 1 nicht vor; landesrechtlich weder Schonzeit noch Mindestmaß. Hälterungsverbot für „Saiblinge“ nach § 11 Abs. 2 beachten. Als nicht heimische Art unterliegt das Aussetzen § 13 Abs. 1 (Genehmigung des LELF).

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 — in der Anlage nicht aufgeführt

Quappe (Rutte, Trüsche) (Lota lota), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Quappe (Rutte, Trüsche) — keine Schonzeit, 30 cm

Für Quappe (Rutte, Trüsche) ist in Brandenburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 30 Zentimetern. Die Anlage nennt ausdrücklich „keine“ Schonzeit, Mindestmaß 30 cm.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2 — „Quappe (Lota lota)“

Nase (Chondrostoma nasus), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Nase — ganzjährig geschont

Nase ist in Brandenburg ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjährig geschont, Mindestmaß in der Anlage mit „-“ ausgewiesen. Entnahme ausgeschlossen.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2 — „Nase (Chondrostoma nasus)“

Aland (Nerfling) (Leuciscus idus), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Aland (Nerfling) — keine Schonzeit, 30 cm

Für Aland (Nerfling) ist in Brandenburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 30 Zentimetern. Die Anlage nennt ausdrücklich „keine“ Schonzeit, Mindestmaß 30 cm.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2 — „Aland (Leuciscus idus)“

Zährte (Rußnase) (Vimba vimba), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Zährte (Rußnase) — ganzjährig geschont

Zährte (Rußnase) ist in Brandenburg ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjährig geschont, Mindestmaß „-“. Entnahme ausgeschlossen.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2 — „Zährte (Vimba vimba)“

Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Rotfeder — keine Landesregelung

Rotfeder wird in der Verordnung von Brandenburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) fehlt in der Anlage zu § 2 Abs. 1 vollständig; landesrechtlich weder Schonzeit noch Mindestmaß.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 — in der Anlage nicht aufgeführt

Hasel (Leuciscus leuciscus), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Hasel — keine Schonzeit, 15 cm

Für Hasel ist in Brandenburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 15 Zentimetern. Die Anlage nennt ausdrücklich „keine“ Schonzeit, Mindestmaß 15 cm.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2 — „Hasel (Leuciscus leuciscus)“

Karausche (Carassius carassius), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Karausche — keine Landesregelung

Karausche wird in der Verordnung von Brandenburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Karausche (Carassius carassius) fehlt in der Anlage zu § 2 Abs. 1; landesrechtlich weder Schonzeit noch Mindestmaß. Trotz Rote-Liste-Status keine fischereirechtliche Schonung in Brandenburg.

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 — in der Anlage nicht aufgeführt

Gründling (Gobio gobio), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Gründling — ganzjährig geschont

Gründling ist in Brandenburg ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Praxisrelevant: Der Gründling ist in Brandenburg ganzjährig geschont und darf daher auch als Köderfisch nicht verwendet werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 verbietet Fische, die einem Fangverbot nach § 2 unterliegen, als Köder).

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2 — „Gründling (Gobio gobio)“

Stint (Osmerus eperlanus), Seitenansicht — Schonzeit in Brandenburg

Stint — ganzjährig geschont

Stint ist in Brandenburg ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Bemerkenswert und leicht zu übersehen: Der Stint ist in Brandenburg ganzjährig geschont (Mindestmaß „-“). Er darf damit auch nicht als Köderfisch verwendet werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1).

Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2 — „Stint (Osmerus eperlanus)“

Angeln in Brandenburg: Regeln, Reviere & Praxis-Tipps

Über Schonzeit und Mindestmaß hinaus lohnt der Blick aufs große Ganze: Wie kommst du in Brandenburg an den Angelschein, ist Nachtangeln erlaubt, welche Gewässer lohnen sich und welcher Kniff bringt Fisch? Kompakt zusammengetragen aus Landesrecht, Landesbehörden und Verbänden — mit Quelle. Verbindlich bleibt die Erlaubniskarte deines Gewässers.

Schein & Erlaubnis

Angelschein & Erlaubnis in Brandenburg

Brandenburg gilt als das angelfreundlichste Bundesland: Das Friedfischangeln ist hier bereits ohne Fischereischein und ohne bestandene Prüfung erlaubt. Nötig sind lediglich der Nachweis über die entgeltete Fischereiabgabe (die Angelabgabemarke) sowie eine Angelkarte für das jeweilige Gewässer. Die Fischereiabgabe beträgt 12 Euro pro Kalenderjahr, alternativ 40 Euro für fünf Jahre.

Wer gezielt auf Raubfische wie Hecht, Zander oder Barsch angeln möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein, den man nach bestandener Anglerprüfung erhält. Für das Friedfischangeln bleibt die Prüfung entbehrlich.

Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sind von der Fischereiabgabe befreit und brauchen nur eine Angelkarte. Ab dem vollendeten 8. Lebensjahr dürfen Kinder eigenständig auf Friedfische angeln; jüngere Kinder dürfen unter Begleitung einer abgabepflichtigen Person mitangeln.

Quelle: MLEUV Brandenburg – Angelfischerei in BrandenburgLELF Brandenburg – Friedfischangeln ohne Fischereischein

Nachtangeln & Zeiten

Nachtangeln & Zeiten

Das Nachtangeln ist in Brandenburg grundsätzlich möglich. In der Nacht — also zwischen einer Stunde nach Sonnenuntergang und einer Stunde vor Sonnenaufgang — darf an den Angelgewässern des Landesanglerverbandes zu den gleichen Bedingungen wie am Tag geangelt werden. Ausgenommen sind Salmonidengewässer, an denen besondere Regeln gelten.

An LAVB-Gewässern ist für das Nachtangeln eine gesonderte Nachtangelberechtigung erforderlich. Die konkreten Bedingungen legt jeweils der Fischereiausübungsberechtigte oder Pächter fest, weshalb sich vorab ein Blick in die Gewässerordnung und die Angelkartenbedingungen lohnt. In Naturschutzgebieten, etwa in Teilen des Spreewalds, kann das Nachtangeln eingeschränkt sein.

Quelle: Landesanglerverband Brandenburg – Gewässerordnung

Methoden & Geraet

Methoden & Ausrüstung

Nach der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO, § 7) darf gleichzeitig mit höchstens zwei Handangeln gefischt werden. Beim Spinn- oder Flugangeln ist dagegen nur eine Angel zugelassen. Für das Friedfischangeln mit tierischen oder pflanzlichen Ködern ist ein einschenkliger Haken vorgeschrieben.

Setzkescher müssen aus knotenlosem textilem Material bestehen, mindestens 3,50 Meter lang sein, einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Meter aufweisen und weitgehend unter Wasser stehen. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung im Setzkescher unzulässig.

Als Köder sind tote Köderfische und Kunstköder zugelassen. Die Verwendung lebender Fische als Köder ist grundsätzlich verboten; die Fischereibehörde kann sie im Einzelfall bei vernünftigem Grund gestatten. Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit bis zu 120 Zentimetern Seitenlänge eingesetzt werden.

Quelle: BbgFischO – Fischereiordnung des Landes Brandenburg (bravors)

Reviere

Top-Gewässer & Reviere

Der Scharmützelsee bei Bad Saarow ist mit rund 1.390 Hektar der zweitgrößte natürliche See Brandenburgs und ein beliebtes Raubfischrevier — vor allem kapitale Zander, Hechte und Barsche machen ihn reizvoll. Der Schwielochsee am Rand des Spreewalds gilt als größter natürlicher See des Landes und bietet mit über 20 Fischarten gute Chancen auf Hecht, Zander, Karpfen und Schleie, besonders vom Boot aus.

Auch der Spreewald mit seinem verzweigten Fließgewässernetz und die Oder als naturnaher Grenzfluss zählen zu den bekannten Revieren. Brandenburg gilt insgesamt als gewässerreichstes Bundesland mit über 3.000 natürlichen Seen und einem dichten Netz an Fließgewässern.

Quelle: Reiseland Brandenburg – Schwielochsee (Angelsee)Seenland Oder-Spree – Scharmützelsee (Angelsee)

Praxis-Tipp

Praxis-Tipp

Am Scharmützelsee lohnt sich die gezielte Zanderjagd in den Dämmerungs- und frühen Nachtstunden, wenn die Fische in flachere Uferzonen und an Kanten ziehen. Ein Gummifisch oder toter Köderfisch an Kanten und Übergängen zwischen flachem und tiefem Wasser bringt dann die besten Chancen — vorausgesetzt, für das Raubfischangeln liegen Fischereischein, Angelkarte und gegebenenfalls die Nachtangelberechtigung bereit.

Quelle: Scharmützelsee.de – Angeln am Scharmützelsee

Angelgewässer in Brandenburg

Diese erfassten Gewässer in Brandenburg bringen Fischarten, nötige Angelkarte, Regeln vor Ort und den tagesaktuellen Beiß-Index zusammen:

Alle Gewässer auf der interaktiven Karte →

Weitere Regeln in Brandenburg

Neben Schonzeit und Maß entscheiden weitere Vorschriften darüber, wie du in Brandenburg angeln darfst. Jede dieser Seiten nennt die Fundstelle mit Paragraph und Fassungsstand: Nachtangeln Brandenburg · Setzkescher Brandenburg · Bleiverbot Brandenburg.

Was sich in Brandenburg zuletzt an der Fischereiverordnung geändert hat, steht chronologisch in den Verordnungs-Änderungen für Brandenburg.

Häufige Fragen

Welche Fische haben aktuell Schonzeit?

Das hängt vom Datum ab — oben auf dieser Seite steht die tagesaktuelle Auswertung für Brandenburg. Eine befristete Schonzeit haben dort Hecht (01.02.–31.03.), Zander (01.04.–31.05.), Bachforelle (16.10.–15.04.), Äsche (01.12.–31.05.), Rapfen (01.04.–30.06.), Barbe (01.05.–31.07.), Renke (01.10.–31.12.). Ganzjährig und damit immer geschont sind Meerforelle, Lachs, Seeforelle, Nase, Zährte, Gründling, Stint.

Welche Fische haben in Brandenburg eine Schonzeit?

Von den hier erfassten Arten haben Hecht, Zander, Bachforelle, Äsche, Rapfen, Barbe, Renke eine befristete Schonzeit. Ganzjährig geschont sind Meerforelle, Lachs, Seeforelle, Nase, Zährte, Gründling, Stint. Rechtsgrundlage ist BbgFischO.

Gilt in Brandenburg zusätzlich die Gewässerordnung?

Ja, und sie geht in der Praxis oft vor. Die Werte der Landesverordnung sind die gesetzliche Untergrenze. Pächter und Vereine dürfen strengere Regeln festlegen — längere Schonzeiten, größere Mindestmaße oder Entnahmefenster. Verbindlich ist immer die Erlaubniskarte des Gewässers, an dem du angelst.

Braucht man in Brandenburg einen Angelschein?

Brandenburg gilt als das angelfreundlichste Bundesland: Das Friedfischangeln ist hier bereits ohne Fischereischein und ohne bestandene Prüfung erlaubt. Nötig sind lediglich der Nachweis über die entgeltete Fischereiabgabe (die Angelabgabemarke) sowie eine Angelkarte für das jeweilige Gewässer.

Ist Nachtangeln in Brandenburg erlaubt?

Das Nachtangeln ist in Brandenburg grundsätzlich möglich. In der Nacht — also zwischen einer Stunde nach Sonnenuntergang und einer Stunde vor Sonnenaufgang — darf an den Angelgewässern des Landesanglerverbandes zu den gleichen Bedingungen wie am Tag geangelt werden. Ausgenommen sind Salmonidengewässer, an denen besondere Regeln gelten.

Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?

Ausschließlich aus der geltenden Verordnung: Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) (Fassung vom 14. November 1997, zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 5. März 2024). Jede Angabe ist mit der konkreten Fundstelle versehen und wurde am Volltext der amtlichen Quelle geprüft, nicht aus anderen Angelseiten übernommen.

Einzelne Arten in Brandenburg

Mindestmaße einzeln

Andere Bundesländer

Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage in einem Schritt. Wann es sich lohnt, ans Wasser zu fahren, zeigt der Beiß-Index für Brandenburg.