Alle hier erfassten Arten mit Schonzeit, Maß und Fundstelle — nach Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO).
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Heute in Brandenburg
Die tagesaktuelle Auswertung wird beim Laden berechnet.
Werte nach Landesrecht (Brandenburg). Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.
Was in Brandenburg auffällt
Eine befristete Schonzeit gilt für Hecht, Zander, Bachforelle, Äsche, Rapfen, Barbe. Ganzjährig geschont und damit gar nicht entnehmbar sindMeerforelle, Lachs. Ohne landesweite Schonzeit bleibenBarsch, Regenbogenforelle, Aal, Karpfen, Wels, Schleie, Rotauge, Brasse, Döbel — hier regelt in der Praxis meist die Gewässerordnung.
Für Meerforelle, Lachs gelten nicht in ganz Brandenburg dieselben Werte.
Je nach Gewässer oder Gebiet weichen Schonzeit oder Maß ab — die Detailseiten führen die Abweichungen
einzeln auf. Genau diese Einschränkungen fehlen in vielen Schonzeiten-Tabellen im Netz.
Quelle & Stand
Rechtsgrundlage
Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO)
Fassung
Fassung vom 14. November 1997, zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 5. März 2024
§ 2 Abs. 1 verbietet das Nachstellen nur für die in der Anlage genannten Arten — Arten ohne Eintrag unterliegen landesrechtlich keiner Schonzeit und keinem Mindestmaß. Bei Hecht und Zander unterscheidet die Anlage ausdrücklich zwischen Handangel (feste Kalenderschonzeit) und Erwerbsfischerei (vier Wochen nach Hegeplan).
Hecht ist in Brandenburg vom 01.02. bis 31.03. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 45 Zentimetern. Die Schonzeit gilt ausdrücklich nur, soweit mit der Handangel nachgestellt wird. Für die Erwerbsfischerei gilt stattdessen eine Schonzeit von vier aufeinanderfolgenden Wochen nach Hegeplan. Das Mindestmaß gilt in beiden Fällen.
Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2
Zander ist in Brandenburg vom 01.04. bis 31.05. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 45 Zentimetern. Schonzeit nur für die Handangel; für die Erwerbsfischerei vier Wochen nach Hegeplan.
Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2
Flussbarsch wird in der Verordnung von Brandenburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. § 2 Abs. 1 gilt ausdrücklich nur für die in der Anlage genannten Arten.
Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2 — Art nicht aufgeführt
Regenbogenforelle wird in der Verordnung von Brandenburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Als nicht heimische Art nicht in der Anlage geführt — anders als die Bachforelle. Gewässerordnungen setzen hier in der Praxis häufig eigene Maße fest.
Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2 — Art nicht aufgeführt
Meerforelle ist in Brandenburg ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjährig geschont, kein Mindestmaß.
Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2
Für Europäischer Aal ist in Brandenburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Die Anlage nennt für den Aal ausdrücklich „keine“ Schonzeit bei 50 cm Mindestmaß.
Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2
Für Karpfen ist in Brandenburg ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. Die Anlage nennt ausdrücklich „keine“ Schonzeit.
Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2
Wels (Waller) wird in der Verordnung von Brandenburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Wels wird in der Fischereiordnung nur in der Besatzregelung erwähnt, nicht in der Anlage.
Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2 — Art nicht aufgeführt
Rotauge (Plötze) wird in der Verordnung von Brandenburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Plötze wird nur in § 12 Abs. 4 als Besatzart erwähnt, nicht in der Schonzeiten-Anlage.
Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 — nicht in der Anlage aufgeführt
Brasse (Brachsen) wird in der Verordnung von Brandenburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Gelistet ist nur die verwandte Zope (Abramis ballerus), nicht die Brasse.
Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 — nicht in der Anlage aufgeführt
Döbel (Aitel) wird in der Verordnung von Brandenburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Döbel war bis 2009 gelistet (30 cm) und wurde dann gestrichen. In der geltenden Fassung besteht weder Schonzeit noch Mindestmaß.
Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 — in der aktuellen Fassung nicht mehr aufgeführt
Atlantischer Lachs ist in Brandenburg ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Wildlachs ganzjährig geschont, kein Mindestmaß.
Fundstelle: BbgFischO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage zu § 2
Angeln in Brandenburg: Regeln, Reviere & Praxis-Tipps
Über Schonzeit und Mindestmaß hinaus lohnt der Blick aufs große Ganze: Wie kommst du
in Brandenburg an den Angelschein, ist Nachtangeln erlaubt, welche Gewässer lohnen sich
und welcher Kniff bringt Fisch? Kompakt zusammengetragen aus Landesrecht, Landesbehörden und
Verbänden — mit Quelle. Verbindlich bleibt die Erlaubniskarte deines Gewässers.
Schein & Erlaubnis
Angelschein & Erlaubnis in Brandenburg
Brandenburg gilt als das angelfreundlichste Bundesland: Das Friedfischangeln ist hier bereits ohne Fischereischein und ohne bestandene Prüfung erlaubt. Nötig sind lediglich der Nachweis über die entgeltete Fischereiabgabe (die Angelabgabemarke) sowie eine Angelkarte für das jeweilige Gewässer. Die Fischereiabgabe beträgt 12 Euro pro Kalenderjahr, alternativ 40 Euro für fünf Jahre.
Wer gezielt auf Raubfische wie Hecht, Zander oder Barsch angeln möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein, den man nach bestandener Anglerprüfung erhält. Für das Friedfischangeln bleibt die Prüfung entbehrlich.
Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sind von der Fischereiabgabe befreit und brauchen nur eine Angelkarte. Ab dem vollendeten 8. Lebensjahr dürfen Kinder eigenständig auf Friedfische angeln; jüngere Kinder dürfen unter Begleitung einer abgabepflichtigen Person mitangeln.
Das Nachtangeln ist in Brandenburg grundsätzlich möglich. In der Nacht — also zwischen einer Stunde nach Sonnenuntergang und einer Stunde vor Sonnenaufgang — darf an den Angelgewässern des Landesanglerverbandes zu den gleichen Bedingungen wie am Tag geangelt werden. Ausgenommen sind Salmonidengewässer, an denen besondere Regeln gelten.
An LAVB-Gewässern ist für das Nachtangeln eine gesonderte Nachtangelberechtigung erforderlich. Die konkreten Bedingungen legt jeweils der Fischereiausübungsberechtigte oder Pächter fest, weshalb sich vorab ein Blick in die Gewässerordnung und die Angelkartenbedingungen lohnt. In Naturschutzgebieten, etwa in Teilen des Spreewalds, kann das Nachtangeln eingeschränkt sein.
Nach der Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO, § 7) darf gleichzeitig mit höchstens zwei Handangeln gefischt werden. Beim Spinn- oder Flugangeln ist dagegen nur eine Angel zugelassen. Für das Friedfischangeln mit tierischen oder pflanzlichen Ködern ist ein einschenkliger Haken vorgeschrieben.
Setzkescher müssen aus knotenlosem textilem Material bestehen, mindestens 3,50 Meter lang sein, einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Meter aufweisen und weitgehend unter Wasser stehen. Von fahrenden Wasserfahrzeugen aus ist die Hälterung im Setzkescher unzulässig.
Als Köder sind tote Köderfische und Kunstköder zugelassen. Die Verwendung lebender Fische als Köder ist grundsätzlich verboten; die Fischereibehörde kann sie im Einzelfall bei vernünftigem Grund gestatten. Zum Köderfischfang darf ein Senknetz mit bis zu 120 Zentimetern Seitenlänge eingesetzt werden.
Der Scharmützelsee bei Bad Saarow ist mit rund 1.390 Hektar der zweitgrößte natürliche See Brandenburgs und ein beliebtes Raubfischrevier — vor allem kapitale Zander, Hechte und Barsche machen ihn reizvoll. Der Schwielochsee am Rand des Spreewalds gilt als größter natürlicher See des Landes und bietet mit über 20 Fischarten gute Chancen auf Hecht, Zander, Karpfen und Schleie, besonders vom Boot aus.
Auch der Spreewald mit seinem verzweigten Fließgewässernetz und die Oder als naturnaher Grenzfluss zählen zu den bekannten Revieren. Brandenburg gilt insgesamt als gewässerreichstes Bundesland mit über 3.000 natürlichen Seen und einem dichten Netz an Fließgewässern.
Am Scharmützelsee lohnt sich die gezielte Zanderjagd in den Dämmerungs- und frühen Nachtstunden, wenn die Fische in flachere Uferzonen und an Kanten ziehen. Ein Gummifisch oder toter Köderfisch an Kanten und Übergängen zwischen flachem und tiefem Wasser bringt dann die besten Chancen — vorausgesetzt, für das Raubfischangeln liegen Fischereischein, Angelkarte und gegebenenfalls die Nachtangelberechtigung bereit.
Das hängt vom Datum ab — oben auf dieser Seite steht die tagesaktuelle Auswertung für Brandenburg. Eine befristete Schonzeit haben dort Hecht (01.02.–31.03.), Zander (01.04.–31.05.), Bachforelle (16.10.–15.04.), Äsche (01.12.–31.05.), Rapfen (01.04.–30.06.), Barbe (01.05.–31.07.). Ganzjährig und damit immer geschont sind Meerforelle, Lachs.
Welche Fische haben in Brandenburg eine Schonzeit?
Von den hier erfassten Arten haben Hecht, Zander, Bachforelle, Äsche, Rapfen, Barbe eine befristete Schonzeit. Ganzjährig geschont sind Meerforelle, Lachs. Rechtsgrundlage ist BbgFischO.
Gilt in Brandenburg zusätzlich die Gewässerordnung?
Ja, und sie geht in der Praxis oft vor. Die Werte der Landesverordnung sind die gesetzliche Untergrenze. Pächter und Vereine dürfen strengere Regeln festlegen — längere Schonzeiten, größere Mindestmaße oder Entnahmefenster. Verbindlich ist immer die Erlaubniskarte des Gewässers, an dem du angelst.
Braucht man in Brandenburg einen Angelschein?
Brandenburg gilt als das angelfreundlichste Bundesland: Das Friedfischangeln ist hier bereits ohne Fischereischein und ohne bestandene Prüfung erlaubt. Nötig sind lediglich der Nachweis über die entgeltete Fischereiabgabe (die Angelabgabemarke) sowie eine Angelkarte für das jeweilige Gewässer.
Ist Nachtangeln in Brandenburg erlaubt?
Das Nachtangeln ist in Brandenburg grundsätzlich möglich. In der Nacht — also zwischen einer Stunde nach Sonnenuntergang und einer Stunde vor Sonnenaufgang — darf an den Angelgewässern des Landesanglerverbandes zu den gleichen Bedingungen wie am Tag geangelt werden. Ausgenommen sind Salmonidengewässer, an denen besondere Regeln gelten.
Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?
Ausschließlich aus der geltenden Verordnung: Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) (Fassung vom 14. November 1997, zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 5. März 2024). Jede Angabe ist mit der konkreten Fundstelle versehen und wurde am Volltext der amtlichen Quelle geprüft, nicht aus anderen Angelseiten übernommen.