Fischereiverordnung Brandenburg: Fassung & Änderungen
Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Brandenburg — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).
Aktuelle Fassung
| Verordnung | Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) |
| Kurzform | BbgFischO |
| Fassung / Stand | Fassung vom 14. November 1997, zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 5. März 2024 |
| Amtlicher Volltext | https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212446 |
Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Besonderheiten in Brandenburg
§ 2 Abs. 1 verbietet das Nachstellen nur für die in der Anlage genannten Arten — Arten ohne Eintrag unterliegen landesrechtlich keiner Schonzeit und keinem Mindestmaß. Bei Hecht und Zander unterscheidet die Anlage ausdrücklich zwischen Handangel (feste Kalenderschonzeit) und Erwerbsfischerei (vier Wochen nach Hegeplan).
Geprüfte Änderungen & Klarstellungen
-
Brandenburg: Döbel-Schonzeit gestrichen, Aal-Mindestmaß auf 50 cm
Mit der geltenden Fassung der BbgFischO (zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 5. März 2024) entfällt die frühere Döbel-Schonzeit, und das Mindestmaß für den Aal wurde von 45 auf 50 Zentimeter angehoben. Ältere, im Netz kursierende Fassungen von 2003 führen hier noch abweichende Werte.
Weiter
Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Brandenburg stehen in der Übersicht Brandenburg. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.