Über uns
Die Redaktion von angelpuls
Redaktion angelpuls
Chefredakteur: Christoph Ballmer
Die Situation kennt jeder, der länger angelt: Der Fisch liegt im Kescher, das Maßband sagt knapp über der Grenze — und die Frage, ob er heute überhaupt mitgenommen werden darf, muss jetzt beantwortet werden. Nicht später. Nicht nach einer halben Stunde Suche zwischen drei Tabellen, die sich widersprechen.
Aus genau dieser Lücke ist angelpuls entstanden.
Wer hinter angelpuls steht
angelpuls wird von einer Redaktion gemacht, die vier Disziplinen zusammenbringt: Recherche an den amtlichen Quellen, Fischereirecht für die Auslegung der Verordnungstexte, Entwicklung für Checker und Beiß-Index sowie laufende Datenpflege, damit die Werte aktuell bleiben. Verantwortlich für Inhalt, Qualität und Aktualität ist Christoph Ballmer als Chefredakteur — er steht mit Namen für jede Angabe auf dieser Seite ein.
Der Anspruch dahinter ist schlicht: Wer eine Schonzeit nachschlägt, soll die Antwort in Sekunden haben — und sehen können, woher sie stammt.
Der Chefredakteur
Christoph Ballmer angelt seit vielen Jahren. Angefangen hat es an Schweizer Gewässern, mit dem SaNa-Sachkundenachweis als Eintrittskarte — jener Prüfung, ohne die man in der Schweiz keine Angelkarte bekommt. Dazu kam später der Sportbootführerschein, weil vom Boot aus schlicht mehr Wasser erreichbar ist als vom Ufer.
Zwischen diesen beiden Papieren liegt das, was ihn eigentlich ans Wasser bringt: draußen sein. Ein Ansitz in der Morgendämmerung, wenn die ersten Ringe auf der Oberfläche stehen. Das Zelt oder der Camper direkt am Ufer, damit man zur besten Zeit da ist statt anzureisen. Und die Ruhe, die entsteht, wenn man ein paar Stunden lang nichts anderes tut, als eine Pose zu beobachten.
Am liebsten geht es in den Norden. Dänemark und Schweden sind über die Jahre zu festen Zielen geworden: Küstenangeln auf Meerforelle, wenn der Wind aus der richtigen Ecke kommt, Bootstouren auf den schwedischen Seen, Put-and-Take-Wasser für die Tage, an denen es einfach funktionieren soll. Übernachtet wird beim Camping — nah am Wasser, mit dem Vorteil, dass die beste halbe Stunde des Tages nicht auf der Anfahrt vergeht.
Genau diese Reisen führten zu dieser Seite. Wer über Grenzen angelt, merkt schnell: Jedes Land, jede Region, jedes Gewässer hat eigene Regeln. Schonzeiten verschieben sich um Wochen, Mindestmaße um Zentimeter, und was am einen Ufer erlaubt ist, kann am anderen bereits eine Ordnungswidrigkeit sein. Wer das ernst nimmt, sucht — und findet drei Antworten auf dieselbe Frage.
- SaNa-Sachkundenachweis (Schweiz) — Voraussetzung für die Angelkarte in der Schweiz.
- Sportbootführerschein — für Touren auf See und Binnengewässern.
- Viele Jahre Angelpraxis in der Schweiz, in Deutschland und auf regelmäßigen Reisen nach Dänemark und Schweden — vom Ufer, vom Boot und vom Campingplatz aus.
Christoph Ballmer auf LinkedIn und Xing.
Was bei der Recherche herauskam
Für angelpuls hat die Redaktion für jedes Bundesland die geltende Fischereiverordnung im amtlichen Volltext geöffnet und die einschlägige Anlage Zeile für Zeile ausgewertet — 272 Regeln, jede mit Paragraph und Fassungsstand. Dabei kam Erstaunliches zutage:
- In Mecklenburg-Vorpommern führen nahezu alle Angelportale eine Hecht- und Zander-Schonzeit für Binnengewässer. Die Binnenfischereiverordnung nennt in ihrer Schonzeiten-Regelung weder Hecht noch Zander. Die verbreiteten Werte stammen aus der Küstenverordnung und gelten dort auch nur an der Küste — im Binnenland setzen die Fischereiberechtigten eigene Schonzeiten fest.
- In Bayern steht die Aal-Regelung in der Anlage mit einem räumlichen Geltungsbereich: Elbe, Rhein und Weser. Das Donaugebiet — der größte Teil des Landes — ist nicht erfasst. Diese Einschränkung fehlt in den meisten Übersichten.
- In Nordrhein-Westfalen gilt die Aal-Schonzeit nach dem Wortlaut ausschließlich im Rheinhauptstrom ohne Nebengewässer. Das Mindestmaß dagegen landesweit.
- In Baden-Württemberg kursiert für den Zander eine Schonzeit vom 15.02. bis 15.05. In der Verordnung steht 01.04. bis 15.05. — der andere Zeitraum gehört dem Hecht.
Solche Abweichungen entstehen selten aus Nachlässigkeit. Sie entstehen, weil jemand einmal von jemandem abgeschrieben hat und die Kette nie zur Quelle zurückgeführt wurde. Genau das ist der Punkt, an dem angelpuls es anders macht: Jede Zahl auf dieser Seite trägt ihre Fundstelle. Paragraph, Verordnung, Fassungsstand, Link auf den amtlichen Volltext. Wer will, kann jede Angabe in zwei Klicks selbst nachprüfen.
Warum es „Puls" heißt
Eine Schonzeit „vom 01.02. bis 30.04." beantwortet die Frage nicht, die man am Wasser tatsächlich hat. Die lautet: Heute — ja oder nein? Deshalb rechnen die Seiten hier den aktuellen Tag mit und sagen, ob die Art gerade geschont ist und wann sich das ändert.
Der zweite Puls ist der des Wassers selbst. Der Beiß-Index verrechnet Luftdruck-Trend, Mondphase, Pegelstand sowie Wind und Bewölkung zu einem Wert zwischen 0 und 100 — aus offenen Daten des Deutschen Wetterdienstes und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung. Die Gewichtung steht offen auf der Seite. Es ist ein Erfahrungsmodell, das Bedingungen einordnet; ob du fängst, entscheiden Gewässer, Köder, Tageszeit und Geduld mindestens ebenso stark.
Wie die Redaktion arbeitet
- Primärquelle statt Zweitverwertung. Grundlage sind ausschließlich die geltenden Landesfischereiverordnungen im amtlichen Volltext — keine Zusammenfassungen anderer Angelseiten.
- Widersprüche werden benannt. Wenn verbreitete Darstellungen und der Verordnungstext auseinandergehen, gilt die Verordnung — und die Abweichung steht dabei.
- Der Unterschied zwischen „keine Regel" und „nicht geregelt" bleibt erhalten. Eine Art, die in der Verordnung steht und ausdrücklich keine Schonzeit hat, ist etwas anderes als eine Art, die im Regelwerk gar nicht vorkommt. Juristisch ist das ein Unterschied, also steht er auch hier.
- Landesrecht ist die Untergrenze. Pächter und Vereine dürfen strengere Regeln festlegen und tun das häufig. Verbindlich ist immer die Erlaubniskarte deines Gewässers — dieser Hinweis steht auf jeder Faktenseite, weil er dort hingehört.
- Sichtbarer Stand. Verordnungen ändern sich. Jede Seite trägt den Fassungsstand; die Auswertung wurde am 19. Juli 2026 abgeschlossen und wird mindestens jährlich sowie bei bekannt werdenden Novellen erneuert.
Die Grenzen — offen gesagt
angelpuls gibt Landesrecht wieder und ist damit ein Nachschlagewerk, keine Rechtsberatung. Die Angaben sind ohne Gewähr. Wer auf Nummer sicher gehen will, prüft zusätzlich die Gewässerordnung und im Zweifel die amtliche Fassung, die auf jeder Seite verlinkt ist.
Fällt dir ein Wert auf, der nicht stimmt oder überholt ist? Schreib der Redaktion an info@angelpuls.de. Mit Fundstelle geht die Prüfung am schnellsten — Korrekturen setzen wir gern um und versehen die Seite dann mit einem neuen Stand-Datum.
Das Unternehmen dahinter
angelpuls wird betrieben von der Honeygoat GmbH, Kägenstrasse 21, 4153 Reinach (Schweiz). Die vollständige Anbieterkennzeichnung steht im Impressum, die Datenverarbeitung in der Datenschutzerklärung und die Finanzierung offen in der Transparenz-Erklärung.
Quellenlage im Überblick
| Bundesland | Verordnung | Fassung |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | LFischVO BW | Fassung vom 3. April 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GBl. S. 50) |
| Bayern | AVBayFiG | Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004, Anlage in der ab 1. Juni 2025 geltenden Fassung |
| Berlin | LFischO Bln | Vom 12. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2025, gültig ab 21. November 2025 |
| Brandenburg | BbgFischO | Fassung vom 14. November 1997, zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 5. März 2024 |
| Bremen | Bremische Binnenfischereiverordnung | Vom 30. September 2011, seit dem 3. November 2011 in Kraft; am 19. Juli 2026 geltende Fassung |
| Hamburg | HmbFAnGDVO | Vom 4. Juni 2019, zuletzt geändert am 1. Februar 2022; Anlagen 1 und 2 seit 2019 unverändert |
| Hessen | HFischV | Vom 14. April 2023 (GVBl. Nr. 15 vom 28. April 2023, S. 318), zuletzt geändert am 16. Dezember 2025 (Änderung betrifft die Schonzeiten-Tabelle nicht) |
| Mecklenburg-Vorpommern | BiFVO M-V / KüFVO M-V | BiFVO zuletzt geändert am 27. Januar 2011; KüFVO zuletzt geändert am 21. Januar 2022 |
| Niedersachsen | BiFischO | Vom 6. Juli 1989, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2005 (Novellierung zuletzt im November 2023 vertagt) |
| Nordrhein-Westfalen | LFischVO NRW | Vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 414), Fassung gültig ab 3. Juli 2026 |
| Rheinland-Pfalz | LFischVO RLP | Vom 14. Oktober 1985, fischartbezogene §§ 17–20 zuletzt geändert mit Wirkung ab 13. Mai 2021 |
| Saarland | LFO SL | Vom 5. Februar 2020, gültig ab 28. Februar 2020; am 19. Juli 2026 in Kraft |
| Sachsen | SächsFischVO | Vom 22. April 2022 (SächsGVBl. S. 318), gültig ab 1. Juni 2022 |
| Sachsen-Anhalt | FischO LSA | Vom 11. Januar 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2013; §§ 2–4 gültig ab 16. März 2013 |
| Schleswig-Holstein | BiFVO SH / KüFVO SH | BiFVO: Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Mai 2021, gültig ab 9. Juli 2021. KüFVO: zuletzt geändert am 16. Dezember 2025 |
| Thüringen | ThürFischAVO | Vom 11. August 2020, in Kraft seit 25. September 2020; § 1 seither unverändert |
272 Regeln über 17 Arten, ausgewertet am 19. Juli 2026.