Alle hier erfassten Arten mit Schonzeit, Maß und Fundstelle — nach Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung – LFO).
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Heute im Saarland
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Werte nach Landesrecht (Saarland). Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.
Was im Saarland auffällt
Eine befristete Schonzeit gilt für Hecht, Zander, Bachforelle, Äsche, Barbe, Nase. Ganzjährig geschont und damit gar nicht entnehmbar sindMeerforelle, Lachs, Quappe. Ohne landesweite Schonzeit bleibenBarsch, Regenbogenforelle, Aal, Karpfen, Wels, Schleie, Rotauge, Brasse, Döbel, Rapfen, Renke, Seeforelle, Seesaibling, Bachsaibling, Aland, Zährte, Rotfeder, Hasel, Karausche, Gründling, Stint — hier regelt in der Praxis meist die Gewässerordnung.
Für Quappe gelten nicht in ganz Saarland dieselben Werte.
Je nach Gewässer oder Gebiet weichen Schonzeit oder Maß ab — die Detailseiten führen die Abweichungen
einzeln auf. Genau diese Einschränkungen fehlen in vielen Schonzeiten-Tabellen im Netz.
Quelle & Stand
Rechtsgrundlage
Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung – LFO)
Fassung
Vom 5. Februar 2020, gültig ab 28. Februar 2020; am 19. Juli 2026 in Kraft
Schonzeiten und Mindestmaße gelten ausdrücklich für alle offenen und geschlossenen Gewässer. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse (§ 2). Reines Fangen und Zurücksetzen ist verboten (§ 10 Abs. 1 Nr. 6), und es gilt ein Nachtangelverbot. Für Besatzfische aus Zuchtanstalten gilt nach § 3 kein Mindestmaß. Die Saar hat keine gesonderten Regeln — die Landeswerte gelten dort.
Für Flussbarsch ist im Saarland ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Als einheimische Art gelistet, aber ausdrücklich ohne Schonzeit und Mindestmaß.
Fundstelle: LFO SL, § 1 (einheimische Art); nicht in § 2 und § 4 LFO
Für Regenbogenforelle ist im Saarland ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Keine einheimische Art; nur als zulässige Besatzart genannt, ohne Schonzeit und Mindestmaß.
Fundstelle: LFO SL, § 1 Abs. 4 (nur Besatzart für geschlossene Gewässer); nicht in § 2 und § 4
Meerforelle ist im Saarland ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjähriges Fangverbot, Ausnahme nur für geschlossene Privatgewässer zur Fischzucht. Kein Mindestmaß.
Für Europäischer Aal ist im Saarland ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Keine Schonzeit, Mindestmaß 50 cm. Legale Herkunft nach EU-Aalverordnung nachzuweisen; Aalbesatz in der Forellen- und Äschenregion verboten.
Für Karpfen ist im Saarland ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. Keine Schonzeit, Mindestmaß 35 cm. Für Besatzfische aus Zuchtanstalten gilt nach § 3 kein Mindestmaß.
Für Wels (Waller) ist im Saarland ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Als einheimische Art gelistet, aber ausdrücklich ohne Schonzeit und Mindestmaß.
Fundstelle: LFO SL, § 1 (einheimische Art); nicht in § 2 und § 4 LFO
Für Schleie ist im Saarland ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Mindestmaß 25 cm (offene und geschlossene Gewässer), keine Schonzeit in § 4.
Für Rotauge (Plötze) ist im Saarland ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. In § 1 als einheimische Art gelistet, aber ohne Eintrag in § 2 und § 4 — ganzjährig und in jeder Größe fangbar.
Für Brasse (Brachsen) ist im Saarland ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Als „Brachsen“ in § 1 gelistet, ohne Eintrag in § 2 und § 4.
Für Döbel (Aitel) ist im Saarland ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. In § 1 als einheimische Art gelistet, ohne Eintrag in § 2 und § 4.
Rapfen (Schied) wird in der Verordnung von Saarland nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt im gesamten Verordnungstext nicht vor (Volltextsuche: „aspius“-Treffer nur als Teil von „Leucaspius delineatus“ = Moderlieschen).
Fundstelle: LFO SL, in der LFO SL nicht aufgeführt
Atlantischer Lachs ist im Saarland ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjährig geschützt, Fang ganzjährig verboten. Ausnahme nur für geschlossene Privatgewässer zur Fischzucht. Kein Mindestmaß.
Renke (Maräne, Felchen) wird in der Verordnung von Saarland nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Art kommt in der LFO SL nicht vor. Gewässerspezifische Regeln des Fischereiausübungsberechtigten (Erlaubnisschein, Vereinsordnung) können strenger sein.
Seeforelle wird in der Verordnung von Saarland nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Abgrenzung beachten: Bachforelle (Schonzeit 01.10.–31.03., 25 cm) und Meerforelle (ganzjährig geschützt) sind geregelt, die Seeforelle als eigene Form ist es nicht. Im Saarland praktisch ohne natürliches Vorkommen.
Seesaibling wird in der Verordnung von Saarland nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Art kommt in der LFO SL nicht vor. Für den Besatz gilt § 6 Abs. 2 Nr. 3 (standortgerechte Arten) sowie die Anzeigepflicht nach § 1 Abs. 2.
Bachsaibling wird in der Verordnung von Saarland nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Nicht einheimische Art; nach § 1 Abs. 4 nur in geschlossene Gewässer besetzbar. Nach § 6 Abs. 1 gilt nach jeder Besatzmaßnahme mit fangfähigen Fischen ein zweiwöchiges Fangverbot auf die eingesetzte Art.
Quappe (Rutte, Trüsche) ist im Saarland ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Gefangene Quappen sind nach § 7 Abs. 1 unverzüglich und schonend zurückzusetzen. Nach § 11 Abs. 2 darf die Quappe nicht als Köderfisch verwendet werden.
Nase ist im Saarland vom 15.03. bis 15.06. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. Kein Entnahmefenster, nur Mindestmaß. Ausnahme vom Mindestmaß nach § 3 für Fische aus Fischzuchtanstalten oder geschlossenen Gewässern, die zum Besatz anderer Gewässer bestimmt sind.
Fundstelle: LFO SL, § 2, § 4 (i. V. m. § 1 Abs. 1)
Aland (Nerfling) wird in der Verordnung von Saarland nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die LFO SL setzt für den Aland weder Schonzeit noch Mindestmaß fest. Gewässerspezifische Bestimmungen des Erlaubnisscheins können strenger sein.
Zährte (Rußnase) wird in der Verordnung von Saarland nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Art kommt in der LFO SL nicht vor. Nicht zu verwechseln mit der Nase (Chondrostoma nasus), die in § 2 und § 4 geregelt ist.
Rotfeder wird in der Verordnung von Saarland nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die LFO SL setzt für die Rotfeder weder Schonzeit noch Mindestmaß fest. Nicht mit dem ganzjährig geschützten Moderlieschen oder dem Bitterling verwechseln (§ 5).
Hasel wird in der Verordnung von Saarland nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die LFO SL setzt für den Hasel weder Schonzeit noch Mindestmaß fest.
Karausche wird in der Verordnung von Saarland nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die LFO SL setzt für die Karausche weder Schonzeit noch Mindestmaß fest. Das 35-cm-Maß des Karpfens ist nicht auf die Karausche übertragbar.
Gründling wird in der Verordnung von Saarland nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die LFO SL setzt für den Gründling weder Schonzeit noch Mindestmaß fest. Abgrenzung wichtig: die ähnlich aussehende Bachschmerle (Barbatula barbatula) und der Steinbeißer (Cobitis taenia) sind nach § 5 ganzjährig geschützt.
Stint wird in der Verordnung von Saarland nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Art kommt in der LFO SL nicht vor; im Saarland ohne Vorkommen.
Fundstelle: LFO SL, LFO SL — Art nicht aufgeführt
Angeln im Saarland: Regeln, Reviere & Praxis-Tipps
Über Schonzeit und Mindestmaß hinaus lohnt der Blick aufs große Ganze: Wie kommst du
im Saarland an den Angelschein, ist Nachtangeln erlaubt, welche Gewässer lohnen sich
und welcher Kniff bringt Fisch? Kompakt zusammengetragen aus Landesrecht, Landesbehörden und
Verbänden — mit Quelle. Verbindlich bleibt die Erlaubniskarte deines Gewässers.
Schein & Erlaubnis
Angelschein & Erlaubnis im Saarland
Wer im Saarland angeln möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein. Die erstmalige Erteilung setzt nach § 27 des Saarländischen Fischereigesetzes (SFischG) eine bestandene Fischerprüfung voraus, in der Kenntnisse über Fischarten, Gewässerhege, Fanggeräte, den Umgang mit gefangenen Fischen sowie fischerei-, tierschutz- und tierseuchenrechtliche Vorschriften nachgewiesen werden. Zusätzlich ist die Fischereiabgabe zu entrichten, und für das jeweilige Gewässer braucht man einen Erlaubnisschein (Angelkarte) des Fischereiberechtigten.
Für junge Menschen greift der Jugendfischereischein: Wer das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhält den Fischereischein als Jugendfischereischein und darf damit ausschließlich unter Aufsicht einer volljährigen Person mit gültigem Fischereischein angeln (§ 28 SFischG). Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist die Fischerprüfung möglich; wer sie besteht, kann eigenständig mit einem regulären Fischereischein fischen.
Einen allgemeinen prüfungsfreien Touristen- oder Urlauberfischereischein sieht das saarländische Recht nicht vor. Eine prüfungsfreie Möglichkeit besteht an den Grenzgewässern zu Luxemburg und Rheinland-Pfalz (Mosel, Sauer, Our): Dort genügt ein Fischereierlaubnisschein für Grenzgewässer, der etwa über die Gemeinde Perl bezogen werden kann. Die jeweilige Gewässerordnung kann strengere Auflagen enthalten (Angaben ohne Gewähr).
Ein landesweites gesetzliches Nachtangelverbot ist im Saarland nicht bekannt; die erlaubten Angelzeiten ergeben sich in erster Linie aus der Gewässerordnung des jeweiligen Bewirtschafters. An vielen Fließ- und Vereinsgewässern ist das Angeln auf Tagesstunden begrenzt: An der Saar gilt in den Gewässern des ASV Saarbrücken beispielsweise eine Angelzeit von 5 bis 23 Uhr.
An ausgewählten stehenden Gewässern ist der Ansitz über Nacht ausdrücklich möglich. In den Vereinsgewässern des ASV Saarbrücken (etwa Burbacher Waldweiher, Drahtzug, Kobenhütter Weiher, Folsterbrunnen) ist Nachtfischen vom 1. April bis 30. September gestattet, wofür zwei Tageskarten und eine gesonderte Nachtkarte nötig sind. Vor dem Ansitz lohnt daher immer der Blick in die konkrete Gewässerordnung (ohne Gewähr).
Der Tierschutz prägt die Geräteregeln im Saarland deutlich: Nach § 10 Absatz 1 Nummer 6 der Landesfischereiordnung (LFO) ist „das Fischen mit der Handangel, das von vornherein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist (Catch & Release)", ausdrücklich verboten – der waidgerechte Fang zur Verwertung steht im Vordergrund. Dieses Verbot gilt nach § 10 Absatz 3 LFO auch für geschlossene Gewässer. Davon zu unterscheiden ist das Zurücksetzen, das § 7 Absatz 1 LFO für untermaßige und einem Fangverbot unterliegende Fische ausdrücklich vorschreibt. Die Mitnahme lebender Fische ist verboten; beim Angeln mit totem Köderfisch soll dieser aus demselben Gewässer stammen, in dem geangelt wird.
Für die Ausrüstung gelten in den Gewässerordnungen praxisnahe Vorgaben: In den Saar- und Vereinsgewässern des ASV Saarbrücken wird mit zwei Ruten (mit oder ohne Rolle) geangelt, und ein Setzkescher ist mit einer Länge von 3,50 m und rund 50 cm Durchmesser zulässig, wobei bis zu etwa 5 kg Fisch zum Verzehr gehältert werden dürfen. Die zulässige Rutenzahl und weitere Gerätevorgaben ergeben sich verbindlich aus dem jeweiligen Erlaubnisschein und der Gewässerordnung (ohne Gewähr).
Der Bostalsee im Sankt Wendeler Land ist das bekannteste Stillgewässer des Saarlandes und ein vielseitiges Revier: Neben See-, Bach- und Regenbogenforellen sowie Seesaiblingen führt er ein starkes Raubfischangebot mit Hecht, Zander, Barsch und Wels sowie Karpfen, Schleie und Aal. Die Angelsaison läuft dort von Anfang Februar bis Mitte Dezember, die Tageskarte gibt es über die Seeverwaltung.
Der Losheimer Stausee im Naturpark Saar-Hunsrück ist ein ruhiges Forellen- und Raubfischgewässer mit See- und Bachforelle, Zander, Hecht, Karpfen und Schleie und ist bis auf einzelne Schonzeiten ganzjährig befischbar. Als drittes Revier bietet die Saar selbst mit ihren Nebenflüssen Blies und Nied ein breites Fluss-Repertoire von Barbe, Döbel und Weißfisch bis zu Hecht und Zander.
Plane deinen Ansitz im Saarland immer vom Erlaubnisschein her: Weil das Land das Zurücksetzen fangfähiger Fische untersagt und die genauen Angelzeiten, die Rutenzahl und die Nachtangel-Regeln je Gewässer von der Gewässerordnung abhängen, prüfe vor dem ersten Wurf, welche Arten du entnehmen darfst und bis wann geangelt werden darf. So bleibst du am Bostalsee oder an der Saar auf der sicheren Seite und vermeidest teure Verstöße (Angaben ohne Gewähr, Gewässerordnung kann strenger sein).
Neben Schonzeit und Maß entscheiden weitere Vorschriften darüber, wie du im Saarland angeln
darfst. Jede dieser Seiten nennt die Fundstelle mit Paragraph und Fassungsstand: Nachtangeln Saarland · Setzkescher Saarland · Bleiverbot Saarland.
Das hängt vom Datum ab — oben auf dieser Seite steht die tagesaktuelle Auswertung für Saarland. Eine befristete Schonzeit haben dort Hecht (15.02.–31.05.), Zander (15.02.–31.05.), Bachforelle (01.10.–31.03.), Äsche (01.03.–30.04.), Barbe (15.03.–15.06.), Nase (15.03.–15.06.). Ganzjährig und damit immer geschont sind Meerforelle, Lachs, Quappe.
Welche Fische haben im Saarland eine Schonzeit?
Von den hier erfassten Arten haben Hecht, Zander, Bachforelle, Äsche, Barbe, Nase eine befristete Schonzeit. Ganzjährig geschont sind Meerforelle, Lachs, Quappe. Rechtsgrundlage ist LFO SL.
Gilt im Saarland zusätzlich die Gewässerordnung?
Ja, und sie geht in der Praxis oft vor. Die Werte der Landesverordnung sind die gesetzliche Untergrenze. Pächter und Vereine dürfen strengere Regeln festlegen — längere Schonzeiten, größere Mindestmaße oder Entnahmefenster. Verbindlich ist immer die Erlaubniskarte des Gewässers, an dem du angelst.
Braucht man im Saarland einen Angelschein?
Wer im Saarland angeln möchte, benötigt einen gültigen Fischereischein. Die erstmalige Erteilung setzt nach § 27 des Saarländischen Fischereigesetzes (SFischG) eine bestandene Fischerprüfung voraus, in der Kenntnisse über Fischarten, Gewässerhege, Fanggeräte, den Umgang mit gefangenen Fischen sowie fischerei-, tierschutz- und …
Ist Nachtangeln im Saarland erlaubt?
Ein landesweites gesetzliches Nachtangelverbot ist im Saarland nicht bekannt; die erlaubten Angelzeiten ergeben sich in erster Linie aus der Gewässerordnung des jeweiligen Bewirtschafters.
Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?
Ausschließlich aus der geltenden Verordnung: Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung – LFO) (Vom 5. Februar 2020, gültig ab 28. Februar 2020; am 19. Juli 2026 in Kraft). Jede Angabe ist mit der konkreten Fundstelle versehen und wurde am Volltext der amtlichen Quelle geprüft, nicht aus anderen Angelseiten übernommen.