Fischereiverordnung Saarland: Fassung & Änderungen
Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße im Saarland — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).
Aktuelle Fassung
| Verordnung | Verordnung zur Durchführung des Saarländischen Fischereigesetzes (Landesfischereiordnung – LFO) |
| Kurzform | LFO SL |
| Fassung / Stand | Vom 5. Februar 2020, gültig ab 28. Februar 2020; am 19. Juli 2026 in Kraft |
| Amtlicher Volltext | https://recht.saarland.de/perma?d=jlr-NNLSL0000A137 |
Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Besonderheiten im Saarland
Schonzeiten und Mindestmaße gelten ausdrücklich für alle offenen und geschlossenen Gewässer. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teils der Schwanzflosse (§ 2). Reines Fangen und Zurücksetzen ist verboten (§ 10 Abs. 1 Nr. 6), und es gilt ein Nachtangelverbot. Für Besatzfische aus Zuchtanstalten gilt nach § 3 kein Mindestmaß. Die Saar hat keine gesonderten Regeln — die Landeswerte gelten dort.
Geprüfte Änderungen
Für Saarland liegen aktuell keine gesonderten Korrektur-Hinweise vor — die Werte entsprechen der oben genannten geltenden Fassung. Sobald eine Novelle in Kraft tritt, ergänzen wir sie hier.
Weiter
Alle Schonzeiten und Mindestmaße im Saarland stehen in der Übersicht Saarland. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.