Alle hier erfassten Arten mit Schonzeit, Maß und Fundstelle — nach Bremische Binnenfischereiverordnung.
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Heute in Bremen
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Werte nach Landesrecht (Bremen). Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.
Was in Bremen auffällt
Eine befristete Schonzeit gilt für Hecht, Zander, Barsch, Bachforelle, Meerforelle, Äsche, Lachs. Ganzjährig geschont und damit gar nicht entnehmbar istZährte. Ohne landesweite Schonzeit bleibenRegenbogenforelle, Aal, Karpfen, Wels, Schleie, Rotauge, Brasse, Döbel, Rapfen, Barbe, Renke, Seeforelle, Seesaibling, Bachsaibling, Quappe, Nase, Aland, Rotfeder, Hasel, Karausche, Gründling, Stint — hier regelt in der Praxis meist die Gewässerordnung.
Für Meerforelle, Renke gelten nicht in ganz Bremen dieselben Werte.
Je nach Gewässer oder Gebiet weichen Schonzeit oder Maß ab — die Detailseiten führen die Abweichungen
einzeln auf. Genau diese Einschränkungen fehlen in vielen Schonzeiten-Tabellen im Netz.
Quelle & Stand
Rechtsgrundlage
Bremische Binnenfischereiverordnung
Fassung
Vom 30. September 2011, seit dem 3. November 2011 in Kraft; am 19. Juli 2026 geltende Fassung
Bremen fasst Hecht, Zander und Barsch als Raubfische mit einer gemeinsamen Schonzeit vom 1. Februar bis 15. Mai zusammen; in diesem Zeitraum ist jegliche Spinnfischerei und das Fischen mit Köderfisch verboten (§ 4 Abs. 2). Die Verordnung gilt in den Binnengewässern; die Küstengewässer Bremerhavens sind nach § 10 des Bremischen Fischereigesetzes fischereifrei. Die tideabhängige Weser in der Stadtgemeinde Bremen zählt als Binnengewässer.
Hecht ist in Bremen vom 01.02. bis 15.05. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 60 Zentimetern. Während der Raubfisch-Schonzeit vom 1. Februar bis 15. Mai ist jegliche Spinnfischerei und das Fischen mit Köderfisch verboten (§ 4 Abs. 2). Das Mindestmaß von 60 cm ist bundesweit das höchste für den Hecht.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, § 4 Abs. 1 Nr. 1 b (Schonzeit); § 3 Abs. 2 Nr. 6 (Mindestmaß) Bremische Binnenfischereiverordnung
Flussbarsch ist in Bremen vom 01.02. bis 15.05. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 15 Zentimetern. Ungewöhnlich: Bremen schont den Flussbarsch als Raubfisch mit Schonzeit und Mindestmaß — in den meisten anderen Ländern ist er ungeregelt. Spinnfischverbot vom 1. Februar bis 15. Mai.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, § 4 Abs. 1 Nr. 1 a (Schonzeit); § 3 Abs. 2 Nr. 3 (Mindestmaß)
Bachforelle ist in Bremen vom 15.10. bis 15.03. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 30 Zentimetern. Nach § 3 Abs. 1 nur entnehmbar, wenn die Fische nachweislich als Besatz eingebracht wurden.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, § 4 Abs. 1 Nr. 2 b (Schonzeit); § 3 Abs. 1 Nr. 1 (Mindestmaß)
Regenbogenforelle wird in der Verordnung von Bremen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in der Verordnung nicht vor. Lokale Gewässerordnungen setzen häufig eigene Regeln.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, im gesamten Verordnungstext nicht aufgeführt
Meerforelle ist in Bremen vom 15.10. bis 15.03. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Nach § 3 Abs. 1 nur bei nachweislichem Besatz entnehmbar. Zieht durch die tideabhängige Weser (Stadtgemeinde Bremen = Binnengewässer).
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, § 4 Abs. 1 Nr. 2 d (Schonzeit); § 3 Abs. 1 Nr. 3 (Mindestmaß)
Für Europäischer Aal ist in Bremen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 45 Zentimetern. Mindestmaß 45 cm, keine feste Schonzeit. Die oberste Fischereibehörde kann die Aalfischerei nach § 15 per Allgemeinverfügung beschränken.
Für Karpfen ist in Bremen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Nur in der Anlage zum Besatz genannt, nicht bei Schonzeit oder Mindestmaß — landesrechtlich weder das eine noch das andere. Lokale Gewässerordnungen setzen meist ein eigenes Maß (oft rund 35 cm).
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, Anlage Nr. 15 (Besatz); nicht in §§ 3, 4
Wels (Waller) wird in der Verordnung von Bremen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in der Verordnung nicht vor. Lokale Gewässerordnungen können eigene Regeln festlegen.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, im gesamten Verordnungstext nicht aufgeführt
Für Schleie ist in Bremen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Nur in der Besatz-Anlage gelistet, kein Mindestmaß in § 3 und keine Schonzeit in § 4.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, Anlage zu § 11 Abs. 2 Nr. 23
Für Rotauge (Plötze) ist in Bremen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Als „Plötze“ nur in der Besatz-Anlage gelistet, ohne Maß und Schonzeit.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, Anlage zu § 11 Abs. 2 Nr. 19
Für Brasse (Brachsen) ist in Bremen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Als „Blei“ nur in der Besatz-Anlage gelistet, ohne Maß und Schonzeit.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, Anlage zu § 11 Abs. 2 Nr. 6
Äsche ist in Bremen vom 01.03. bis 15.05. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. Weicht als einziger Salmonide von der übrigen Salmoniden-Schonzeit (15.10.–15.03.) ab.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, § 3 Abs. 2 Nr. 2; § 4 Abs. 1 Nr. 2 a
Für Rapfen (Schied) ist in Bremen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 40 Zentimetern. Mindestmaß 40 cm. Der Rapfen ist zwar Raubfisch, wird aber von der Bremer Raubfisch-Sammelschonzeit (01.02.–15.05.) NICHT erfasst — diese gilt nur für Barsch, Hecht und Zander.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, § 3 Abs. 2 Nr. 8
Barbe wird in der Verordnung von Bremen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt weder in §§ 2–4 noch in der Anlage vor (Volltextsuche über alle 14 Seiten).
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, in der gesamten Verordnung nicht aufgeführt
Atlantischer Lachs ist in Bremen vom 15.10. bis 15.03. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 60 Zentimetern. Mindestmaß 60 cm, Schonzeit 15.10.–15.03. Entnahme nur zulässig, wenn der Lachs nachweislich als Besatz eingebracht wurde (§ 3 Abs. 1).
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, § 3 Abs. 1 Nr. 2; § 4 Abs. 1 Nr. 2 c
Renke (Maräne, Felchen) wird in der Verordnung von Bremen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Bremen kennt KEINE Sammelbezeichnung „Coregonen“. Die einzige Coregonus-Art in der Verordnung ist der Nordseeschnäpel in § 2 Nummer 8 (ganzjähriges Entnahmeverbot). Für eine allgemeine „Renke/Maräne/Felchen“ trifft die Verordnung keine eigene Aussage. Achtung: Die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 verwendete Sammelüberschrift „Salmoniden“ ist eine reine Gliederungsüberschrift über einer abschließenden Aufzählung (Äsche, Bachforelle, Lachs, Meerforelle) — sie erfasst Renken NICHT. Wegen der Namensüberschneidung mit Coregonus maraena ist der Status praktisch unklar; im Zweifel zurücksetzen.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, in §§ 2 bis 4 nicht als „Renke/Maräne/Felchen“ aufgeführt; § 2 Nummer 8 nennt ausschließlich den Nordseeschnäpel
Seeforelle wird in der Verordnung von Bremen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Seeforelle (Salmo trutta f. lacustris) wird in der Bremischen Binnenfischereiverordnung nirgends genannt. Die Sammelbezeichnung „Salmoniden“ in § 4 Absatz 1 Nummer 2 ist nur die Überschrift über einer abschließenden Liste von vier Arten: Äsche (01.03.–15.05.), Bachforelle, Lachs und Meerforelle (jeweils 15.10.–15.03.). Die Seeforelle gehört nicht dazu. Ebenso führt § 3 Absatz 1 nur Bachforelle (30 cm), Lachs (60 cm), Meerforelle (50 cm) und Flusskrebs (11 cm) auf. In den Bremer Binnengewässern ist die Seeforelle biologisch ohnehin ohne Bedeutung.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, in §§ 2 bis 4 und in der Anlage zu § 11 Absatz 2 nicht aufgeführt
Seesaibling wird in der Verordnung von Bremen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Seesaibling (Salvelinus alpinus) kommt in der Bremischen Binnenfischereiverordnung an keiner Stelle vor. Die Sammelbezeichnung „Salmoniden“ in § 4 Absatz 1 Nummer 2 erfasst nur die dort namentlich genannten vier Arten und damit keine Saiblinge. Da die Art in der Anlage zu § 11 Absatz 2 fehlt, ist ein Besatz nach § 11 Absatz 3 genehmigungspflichtig; § 11 Absatz 1 Satz 3 verlangt zudem, Besatz mit nicht heimischen Arten zu unterlassen.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, in §§ 2 bis 4 und in der Anlage zu § 11 Absatz 2 nicht aufgeführt
Bachsaibling wird in der Verordnung von Bremen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) wird in der Verordnung nirgends genannt — weder Schonzeit noch Mindestmaß. Die Überschrift „Salmoniden“ in § 4 Absatz 1 Nummer 2 steht über einer abschließenden Aufzählung (Äsche, Bachforelle, Lachs, Meerforelle) und erfasst den Bachsaibling nicht. Als nordamerikanische Art ist er nicht heimisch: Besatz nur mit Genehmigung nach § 11 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 fordert das Unterlassen. In bewirtschafteten Forellenteichen greifen nach § 1 Absatz 2 ohnehin nur die §§ 9, 10, 11 Absatz 5 und 12 bis 15.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, in §§ 2 bis 4 und in der Anlage zu § 11 Absatz 2 nicht aufgeführt
Für Quappe (Rutte, Trüsche) ist in Bremen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. Mindestmaß 35 cm nach § 3 Absatz 2 Nummer 7. Eine Schonzeit besteht nicht: § 4 Absatz 1 zählt die geschonten Arten abschließend auf (Raubfische, Salmoniden, Flusskrebse) und nennt die Quappe dort nicht. Bemerkenswert, weil die Quappe im Winter laicht und in vielen anderen Bundesländern gerade dann geschont ist. Praxisrelevant: Das Verbot der Spinnfischerei und der Köderfischangelei vom 1. Februar bis 15. Mai (§ 4 Absatz 2) gilt gewässerbezogen und trifft damit faktisch auch das gezielte Quappenangeln mit Köderfisch. Die Quappe steht zusätzlich in der Anlage zu § 11 Absatz 2 (Nummer 20) als genehmigungsfrei besetzbare Art.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, § 3 Absatz 2 Nummer 7 — „Quappe (Lota lota) 35 cm“; Schonzeit: in § 4 nicht aufgeführt
Nase wird in der Verordnung von Bremen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Nase (Chondrostoma nasus) kommt in der Verordnung nicht vor. Verwechslungsgefahr bei den Trivialnamen: Die in § 2 Nummer 14 ganzjährig geschützte Zährte (Vimba vimba) trägt den Zweitnamen „Rußnase“, ist aber eine andere Art als die Nase. In den Bremer Tieflandgewässern kommt die Nase natürlicherweise nicht vor.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, in §§ 2 bis 4 und in der Anlage zu § 11 Absatz 2 nicht aufgeführt
Für Aland (Nerfling) ist in Bremen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Aland/Nerfling ist in der Verordnung nur in der Anlage zu § 11 Absatz 2 als genehmigungsfrei besetzbare Art gelistet. § 3 (Mindestmaße) und § 4 (Schonzeiten) nennen ihn nicht; beide Paragraphen sind abschließende Aufzählungen, sodass für den Aland in Bremen weder ein Mindestmaß noch eine Schonzeit gilt. Zum Vergleich: Der nah verwandte Döbel (Leuciscus cephalus) hat nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 ein Mindestmaß von 30 cm, der Hasel keines.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, Anlage zu § 11 Absatz 2 Nummer 2 — „Aland (Leuciscus idus)“; in §§ 2 bis 4 nicht aufgeführt
Zährte (Rußnase) ist in Bremen ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Absolutes Entnahmeverbot nach § 2 Nummer 14: Die Zährte (Rußnase) gehört zu den 15 Arten, die in Bremen ganzjährig nicht entnommen werden dürfen. Ein Mindestmaß ist damit gegenstandslos und in § 3 folgerichtig nicht aufgeführt. Lebend gefangene Zährten sind nach § 5 Absatz 1 unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt zurückzusetzen; tote oder nicht mehr lebensfähige Tiere sind unschädlich zu beseitigen und dürfen nicht verwertet werden (§ 5 Absatz 3 Satz 2). Nach § 5 Absatz 5 ist die Verwendung als Köder verboten. Verstoß ist Ordnungswidrigkeit nach § 16 Nummer 1.
Für Rotfeder ist in Bremen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Rotfeder erscheint in der Verordnung nur in der Besatzliste der Anlage zu § 11 Absatz 2. Weder § 3 (Mindestmaße) noch § 4 (Schonzeiten) nennen sie — in Bremen gilt für die Rotfeder also weder Mindestmaß noch Schonzeit. Keine Sammelbezeichnung „Weißfische“ in der Verordnung.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, Anlage zu § 11 Absatz 2 Nummer 22 — „Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus)“; in §§ 2 bis 4 nicht aufgeführt
Für Hasel ist in Bremen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Hasel steht nur in der Besatzliste der Anlage zu § 11 Absatz 2; weder Mindestmaß noch Schonzeit. Achtung bei der Artbestimmung: Der ähnliche Döbel (Leuciscus cephalus) hat nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 ein Mindestmaß von 30 cm.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, Anlage zu § 11 Absatz 2 Nummer 12 — „Hasel (Leuciscus leuciscus)“; in §§ 2 bis 4 nicht aufgeführt
Für Karausche ist in Bremen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Karausche steht nur in der Besatzliste der Anlage zu § 11 Absatz 2; in Bremen weder Mindestmaß noch Schonzeit. Trotz bundesweit stark rückläufiger Bestände trifft die Binnenfischereiverordnung keine Entnahmeregelung. Wer die Art schonen will, orientiert sich an § 11 Absatz 1 (Bewirtschaftung mit den vorkommenden Arten) und an den Vorgaben des Fischereiberechtigten.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, Anlage zu § 11 Absatz 2 Nummer 14 — „Karausche (Carassius carassius)“; in §§ 2 bis 4 nicht aufgeführt
Für Gründling ist in Bremen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Gründling steht nur in der Besatzliste der Anlage zu § 11 Absatz 2; in Bremen weder Mindestmaß noch Schonzeit — anders als etwa in Brandenburg, wo er ganzjährig geschont ist. Als Köderfisch grundsätzlich zulässig, jedoch mit zwei Einschränkungen: § 4 Absatz 3 (Herkunft aus dem Gewässersystem des Fanggewässers) und § 4 Absatz 2 (vom 1. Februar bis 15. Mai ist das Fischen mit Köderfisch oder Köderfischteilen komplett verboten). Verwechslungsgefahr mit den ganzjährig geschützten Arten Schmerle (§ 2 Nummer 10) und Steinbeißer (§ 2 Nummer 12).
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, Anlage zu § 11 Absatz 2 Nummer 10 — „Gründling (Gobio gobio)“; in §§ 2 bis 4 nicht aufgeführt
Für Stint ist in Bremen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Stint steht nur in der Besatzliste der Anlage zu § 11 Absatz 2; in Bremen weder Mindestmaß noch Schonzeit — anders als etwa in Brandenburg, wo er ganzjährig geschont ist. Für die Weser-Stintangelei relevant: Die Stintsaison liegt im Februar/März und fällt damit in die Zeit des Methodenverbots nach § 4 Absatz 2 (1. Februar bis 15. Mai) — Spinnfischerei sowie Köderfisch und Köderfischteile sind dann untersagt; die klassische Stintangelei mit Wurm- oder Kunstködersystemen ohne Spinnfischerei bleibt hiervon je nach Methode zu prüfen. Verwechslungsgefahr mit der ganzjährig geschützten Finte (§ 2 Nummer 4) und dem Nordseeschnäpel (§ 2 Nummer 8) im Weser-Ästuar. Zu beachten ist außerdem, dass diese Verordnung nur für Binnengewässer gilt; im Küstengewässerbereich gelten eigene Vorschriften.
Fundstelle: Bremische Binnenfischereiverordnung, Anlage zu § 11 Absatz 2 Nummer 24 — „Stint (Osmerus eperlanus)“; in §§ 2 bis 4 nicht aufgeführt
Angeln in Bremen: Regeln, Reviere & Praxis-Tipps
Über Schonzeit und Mindestmaß hinaus lohnt der Blick aufs große Ganze: Wie kommst du
in Bremen an den Angelschein, ist Nachtangeln erlaubt, welche Gewässer lohnen sich
und welcher Kniff bringt Fisch? Kompakt zusammengetragen aus Landesrecht, Landesbehörden und
Verbänden — mit Quelle. Verbindlich bleibt die Erlaubniskarte deines Gewässers.
Schein & Erlaubnis
Angelschein & Erlaubnis in Bremen
Wer in Bremen angeln möchte, braucht einen gültigen Fischereischein und führt ihn beim Angeln mit sich. Grundlage ist die bestandene Fischerprüfung (schriftlicher und praktischer Teil), die der Landesfischereiverband Bremen abnimmt; für langjährige Küstenfischer sowie ausgebildete Fischwirte gelten gesetzliche Ausnahmen. Der Bremer Fischereischein wird unbefristet ausgestellt und erfordert den Haupt- oder alleinigen Wohnsitz in Bremen.
Der Schein steht ab 14 Jahren offen; Kinder unter 14 dürfen unter Aufsicht einer Person mit gültigem Fischereischein mitangeln. Bremen erhebt keine gesonderte jährliche Fischereiabgabe – es fällt die einmalige Gebühr für den unbefristeten Schein an (rund 64 Euro). Eine Besonderheit ist das alte Stockangelrecht: Volljährige Bremerinnen und Bremer dürfen an bestimmten Gewässern wie der Weser für den Eigenbedarf angeln. Den prüfungsfreien Urlauber-Fischereischein, wie ihn einige Küstenländer kennen, ersetzt in Bremen der reguläre Fischereischein (für Ansässige zusätzlich das Stockangelrecht); Gäste aus anderen Bundesländern planen daher am besten mit ihrem gültigen Fischereischein und informieren sich vorab beim Verband (Angaben ohne Gewähr).
Nachtangeln ist an vielen Bremer Vereinsgewässern möglich und wird über die jeweilige Gewässerordnung geregelt. Am Werdersee etwa sind längere Ansitze bis zu 24 Stunden zulässig, sodass sich das Angeln über die Nacht ausdehnen lässt. Bepflanzte Uferstreifen bleiben dabei außen vor, und in der Badesaison (15. Mai bis 15. September) gelten zusätzliche Einschränkungen.
Da die konkreten Zeiten je Gewässer und Pächter abweichen, prüfst du vor dem nächtlichen Ansitz stets den gültigen Erlaubnisschein und die Gewässerordnung – diese kann strenger sein als die allgemeinen Vorgaben (ohne Gewähr).
Im Rahmen des Bremer Stockangelrechts angeln Berechtigte an Weser, Kleiner Weser, Lesum und dem tideabhängigen Teil der Geeste mit bis zu zwei Handangeln für den Eigenbedarf. An den Vereinsgewässern des SFV Bremen sind meist drei Handangeln erlaubt; ein Landekescher ist mitzuführen. Angeln vom Ufer aus ist an der Bremischen Weser der Regelfall.
Das lebende Hältern gefangener Fische im Setzkescher ist untersagt, ebenso der Einsatz lebender Köderfische. In den Schonzeiten für Raubfische (Hecht, Zander, Barsch: 1. Februar bis 15. Mai) ruhen Spinn- und Köderfischangelei. Mindestmaße und Fangbegrenzungen – etwa nur zwei Edelfische pro Tag an bestimmten Gewässern – regelt der jeweilige Erlaubnisschein.
Die Weser mitten in Bremen ist das Aushängeschild: An Steinpackungen, Buhnen und Brückenbereichen stehen die Chancen auf Zander, Hecht und Barsch gut. Der Werdersee in der Neustadt – eine Erweiterung der Kleinen Weser – ist als Stillgewässer beliebt für Hecht, Barsch und Karpfen.
Der Stadtwaldsee (Uni-See) am Hochschulring in Horn-Lehe rundet das Angebot ab und liefert Aal, Barsch und Hecht in stadtnaher, waldiger Kulisse. Auch die Lesum lohnt sich für Spinnfischer auf Hecht und Zander.
An der tidegeprägten Bremischen Weser lohnt es sich, die Angelzeit auf die Gezeiten abzustimmen: Rund um die Kenterung von Ebbe und Flut steht das Wasser kurz, und Raubfische wie Zander nutzen diese Phase aktiv zur Jagd an Kanten und Steinpackungen. Plane deinen Ansitz mit dem Tidenkalender und suche gezielt Strömungskanten – so fischst du die produktivsten Minuten des Tages ab.
Neben Schonzeit und Maß entscheiden weitere Vorschriften darüber, wie du in Bremen angeln
darfst. Jede dieser Seiten nennt die Fundstelle mit Paragraph und Fassungsstand: Nachtangeln Bremen · Setzkescher Bremen · Bleiverbot Bremen.
Das hängt vom Datum ab — oben auf dieser Seite steht die tagesaktuelle Auswertung für Bremen. Eine befristete Schonzeit haben dort Hecht (01.02.–15.05.), Zander (01.02.–15.05.), Barsch (01.02.–15.05.), Bachforelle (15.10.–15.03.), Meerforelle (15.10.–15.03.), Äsche (01.03.–15.05.), Lachs (15.10.–15.03.). Ganzjährig und damit immer geschont ist Zährte.
Welche Fische haben in Bremen eine Schonzeit?
Von den hier erfassten Arten haben Hecht, Zander, Barsch, Bachforelle, Meerforelle, Äsche, Lachs eine befristete Schonzeit. Ganzjährig geschont sind Zährte. Rechtsgrundlage ist Bremische Binnenfischereiverordnung.
Gilt in Bremen zusätzlich die Gewässerordnung?
Ja, und sie geht in der Praxis oft vor. Die Werte der Landesverordnung sind die gesetzliche Untergrenze. Pächter und Vereine dürfen strengere Regeln festlegen — längere Schonzeiten, größere Mindestmaße oder Entnahmefenster. Verbindlich ist immer die Erlaubniskarte des Gewässers, an dem du angelst.
Braucht man in Bremen einen Angelschein?
Wer in Bremen angeln möchte, braucht einen gültigen Fischereischein und führt ihn beim Angeln mit sich. Grundlage ist die bestandene Fischerprüfung (schriftlicher und praktischer Teil), die der Landesfischereiverband Bremen abnimmt; für langjährige Küstenfischer sowie ausgebildete Fischwirte gelten gesetzliche Ausnahmen.
Ist Nachtangeln in Bremen erlaubt?
Nachtangeln ist an vielen Bremer Vereinsgewässern möglich und wird über die jeweilige Gewässerordnung geregelt. Am Werdersee etwa sind längere Ansitze bis zu 24 Stunden zulässig, sodass sich das Angeln über die Nacht ausdehnen lässt. Bepflanzte Uferstreifen bleiben dabei außen vor, und in der Badesaison (15. Mai bis 15.
Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?
Ausschließlich aus der geltenden Verordnung: Bremische Binnenfischereiverordnung (Vom 30. September 2011, seit dem 3. November 2011 in Kraft; am 19. Juli 2026 geltende Fassung). Jede Angabe ist mit der konkreten Fundstelle versehen und wurde am Volltext der amtlichen Quelle geprüft, nicht aus anderen Angelseiten übernommen.