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Bundesland-Übersicht

Schonzeiten und Mindestmaße in Schleswig-Holstein

Alle hier erfassten Arten mit Schonzeit, Maß und Fundstelle — nach Binnenfischereiverordnung (BiFVO) vom 29. Juni 2016; für Küstengewässer: Küstenfischereiverordnung (KüFVO) vom 3. Dezember 2018. Die Spalte „Status heute“ rechnet das aktuelle Datum mit.

Heute in Schleswig-Holstein

Die tagesaktuelle Auswertung wird beim Laden berechnet.

Anderes Bundesland
Fischart Schonzeit Mindestmaß Status heute
Hecht 15.02.–15.04. 45 cm Regel siehe links
Zander 15.03.–15.05. 45 cm Regel siehe links
Flussbarsch keine Schonzeit kein Mindestmaß Regel siehe links
Bachforelle 01.10.–28.02. 30 cm Regel siehe links
Regenbogenforelle keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Meerforelle 01.10.–28.02. 40 cm Regel siehe links
Europäischer Aal keine Schonzeit 50 cm Regel siehe links
Karpfen keine Schonzeit 35 cm Regel siehe links
Wels (Waller) keine Schonzeit kein Mindestmaß Regel siehe links
Schleie keine Schonzeit 25 cm Regel siehe links
Rotauge (Plötze) keine Schonzeit kein Mindestmaß Regel siehe links
Brasse (Brachsen) keine Schonzeit kein Mindestmaß Regel siehe links
Döbel (Aitel) keine Schonzeit kein Mindestmaß Regel siehe links
Äsche 01.01.–30.04. 35 cm Regel siehe links
Rapfen (Schied) keine Schonzeit 50 cm Regel siehe links
Barbe ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links
Atlantischer Lachs 01.10.–28.02. 60 cm Regel siehe links
Renke (Maräne, Felchen) keine Schonzeit 30 cm Regel siehe links
Seeforelle keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Seesaibling keine Schonzeit kein Mindestmaß Regel siehe links
Bachsaibling keine Schonzeit kein Mindestmaß Regel siehe links
Quappe (Rutte, Trüsche) 01.01.–28.02. 35 cm Regel siehe links
Nase keine Schonzeit kein Mindestmaß Regel siehe links
Aland (Nerfling) keine Schonzeit kein Mindestmaß Regel siehe links
Zährte (Rußnase) ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links
Rotfeder keine Schonzeit kein Mindestmaß Regel siehe links
Hasel ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links
Karausche keine Schonzeit kein Mindestmaß Regel siehe links
Gründling 01.04.–30.06. kein Mindestmaß Regel siehe links
Stint keine Schonzeit kein Mindestmaß Regel siehe links

Werte nach Landesrecht (Schleswig-Holstein). Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Was in Schleswig-Holstein auffällt

Eine befristete Schonzeit gilt für Hecht, Zander, Bachforelle, Meerforelle, Äsche, Lachs, Quappe, Gründling. Ganzjährig geschont und damit gar nicht entnehmbar sindBarbe, Zährte, Hasel. Ohne landesweite Schonzeit bleibenBarsch, Regenbogenforelle, Aal, Karpfen, Wels, Schleie, Rotauge, Brasse, Döbel, Rapfen, Renke, Seeforelle, Seesaibling, Bachsaibling, Nase, Aland, Rotfeder, Karausche, Stint — hier regelt in der Praxis meist die Gewässerordnung.

Für Hecht, Zander, Barsch, Bachforelle, Meerforelle, Aal, Karpfen, Wels, Lachs, Renke, Seeforelle, Quappe, Zährte, Stint gelten nicht in ganz Schleswig-Holstein dieselben Werte. Je nach Gewässer oder Gebiet weichen Schonzeit oder Maß ab — die Detailseiten führen die Abweichungen einzeln auf. Genau diese Einschränkungen fehlen in vielen Schonzeiten-Tabellen im Netz.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Binnenfischereiverordnung (BiFVO) vom 29. Juni 2016; für Küstengewässer: Küstenfischereiverordnung (KüFVO) vom 3. Dezember 2018
Fassung
BiFVO: Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Mai 2021, gültig ab 9. Juli 2021. KüFVO: zuletzt geändert am 16. Dezember 2025
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

SH unterscheidet strikt zwischen Binnengewässern (BiFVO) und Küstengewässern (KüFVO); für dieselbe Art gelten teils unterschiedliche Maße und Schonzeiten. § 1 Satz 2 KüFVO stellt klar, dass EU-Recht vorgeht — praktisch relevant beim Aal (ganzjähriges Freizeitfischerei-Verbot in Nord- und Ostsee), beim Dorsch und beim Wolfsbarsch.

Die Arten im Einzelnen

Hecht (Esox lucius), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Hecht — 15.02.–15.04., 45 cm

Hecht ist in Schleswig-Holstein vom 15.02. bis 15.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 45 Zentimetern.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 BiFVO

Zander (Sander lucioperca), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Zander — 15.03.–15.05., 45 cm

Zander ist in Schleswig-Holstein vom 15.03. bis 15.05. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 45 Zentimetern.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 BiFVO

Flussbarsch (Perca fluviatilis), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Flussbarsch — keine Schonzeit

Für Flussbarsch ist in Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Flussbarsch ist in Anlage 1 ausdrücklich aufgeführt, jedoch mit einem Strich bei Mindestmaß UND Schonzeit — es besteht also bewusst keine Beschränkung.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 BiFVO

Bachforelle (Salmo trutta fario), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Bachforelle — 01.10.–28.02., 30 cm

Bachforelle ist in Schleswig-Holstein vom 01.10. bis 28.02. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 30 Zentimetern. Zusätzlich gilt in 44 in Anlage 3 BiFVO gelisteten Fließgewässern die Winterschonzeit nach § 5 BiFVO — vom 1. Oktober bis 31. Dezember ein generelles Fischfangverbot.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 BiFVO

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Regenbogenforelle — keine Landesregelung

Regenbogenforelle wird in der Verordnung von Schleswig-Holstein nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Anlage 1 BiFVO listet nur heimische, nicht gebietsfremde Arten; die Regenbogenforelle erscheint dort gar nicht — im Unterschied zum Flussbarsch, der gelistet ist, aber ohne Werte. Besatz ist praktisch auf geschlossene Gewässer und Angelteiche beschränkt, deren Gewässerordnungen eigene Maße setzen.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, nicht in Anlage 1 BiFVO und nicht in Anlage 1 KüFVO aufgeführt

Meerforelle (Salmo trutta trutta), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Meerforelle — 01.10.–28.02., 40 cm

Meerforelle ist in Schleswig-Holstein vom 01.10. bis 28.02. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 40 Zentimetern. Mindestmaß 40 cm gilt einheitlich in Binnen- und Küstengewässern, die Schonzeiten unterscheiden sich erheblich. Zusätzlich sperrt die Winterschonzeit nach § 5 BiFVO vom 1. Oktober bis 31. Dezember 44 namentlich gelistete Fließgewässer komplett.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 BiFVO; § 5 i. V. m. Anlage 3 BiFVO

Europäischer Aal (Anguilla anguilla), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Europäischer Aal — keine Schonzeit, 50 cm

Für Europäischer Aal ist in Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Die Schonzeit-Spalte trägt ausdrücklich einen Strich. Die AalVO SH selbst legt keine Schonzeit fest, sondern regelt Registrierung und Aufzeichnung.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 BiFVO; ergänzend AalVO SH

Karpfen (Cyprinus carpio), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Karpfen — keine Schonzeit, 35 cm

Für Karpfen ist in Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. Die Schonzeit-Spalte trägt ausdrücklich einen Strich.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 BiFVO

Wels (Waller) (Silurus glanis), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Wels (Waller) — keine Schonzeit

Für Wels (Waller) ist in Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ungewöhnliche Konstellation: Im Binnenland ist der Wels zwar gelistet, aber Mindestmaß und Schonzeit stehen auf einem Strich. In den Küstengewässern gilt dagegen ein Mindestmaß — das Küstenrecht ist hier strenger.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 BiFVO

Schleie (Tinca tinca), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Schleie — keine Schonzeit, 25 cm

Für Schleie ist in Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Mindestmaß 25 cm, ganzjährig befischbar. In der Küstenverordnung nicht aufgeführt.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 BiFVO

Rotauge (Plötze) (Rutilus rutilus), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Rotauge (Plötze) — keine Schonzeit

Für Rotauge (Plötze) ist in Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. In Anlage 1 mit Strich bei Maß und Schonzeit — ganzjährig und ohne Mindestmaß befischbar.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 BiFVO

Brasse (Brachsen) (Abramis brama), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Brasse (Brachsen) — keine Schonzeit

Für Brasse (Brachsen) ist in Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Als „Brassen“ in Anlage 1 mit Strich bei Maß und Schonzeit.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 BiFVO

Döbel (Aitel) (Squalius cephalus), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Döbel (Aitel) — keine Schonzeit

Für Döbel (Aitel) ist in Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. In Anlage 1 mit Strich bei Maß und Schonzeit.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 BiFVO

Äsche (Thymallus thymallus), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Äsche — 01.01.–30.04., 35 cm

Äsche ist in Schleswig-Holstein vom 01.01. bis 30.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. In den 44 Fließgewässern der Anlage 3 gilt zusätzlich die Winterschonzeit nach § 5 BiFVO (Fangverbot 01.10.–31.12.).

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 BiFVO

Rapfen (Schied) (Leuciscus aspius), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Rapfen (Schied) — keine Schonzeit, 50 cm

Für Rapfen (Schied) ist in Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Als „Aspius aspius“ geführt, Mindestmaß 50 cm, ganzjährig befischbar. In den Fließgewässern der Anlage 3 zusätzlich Winterschonzeit § 5.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 BiFVO

Barbe (Barbus barbus), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Barbe — ganzjährig geschont

Barbe ist in Schleswig-Holstein ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjährig geschont, kein Mindestmaß festgelegt.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 BiFVO

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Atlantischer Lachs — 01.10.–28.02., 60 cm

Atlantischer Lachs ist in Schleswig-Holstein vom 01.10. bis 28.02. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 60 Zentimetern. Binnengewässer: Mindestmaß 60 cm, Schonzeit 01.10.–28.02. In den Fließgewässern der Anlage 3 zusätzlich Winterschonzeit § 5.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 BiFVO

Renke (Maräne, Felchen) (Coregonus spec.), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Renke (Maräne, Felchen) — keine Schonzeit, 30 cm

Für Renke (Maräne, Felchen) ist in Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 30 Zentimetern. Anlage 1 BiFVO führt vier Coregonen getrennt auf. Der Hauptwert oben ist die Große Maräne (Coregonus spp.): 30 cm Mindestmaß, ausdrücklich keine Schonzeit. Kleine Maräne, Ostseeschnäpel und Nordseeschnäpel weichen davon ab (siehe Varianten). Bei einem Fang ist deshalb zuerst die Coregonen-Art zu bestimmen; besonders der ganzjährig geschonte Nordseeschnäpel und der schonzeitbewehrte Ostseeschnäpel sind sicher von den Maränen zu unterscheiden.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 BiFVO i. V. m. Anlage 1, Eintrag „Große Maräne (Coregonus spp.)“ — Mindestmaß 30 cm, Schonzeit „-“

Seeforelle (Salmo trutta lacustris), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Seeforelle — keine Landesregelung

Seeforelle wird in der Verordnung von Schleswig-Holstein nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Anlage 1 BiFVO nennt von Salmo trutta ausschließlich die Bachforelle (Salmo trutta fario, 30 cm / 1. Oktober bis 28. Februar) und die Meerforelle (Salmo trutta trutta, 40 cm / 1. Oktober bis 28. Februar). Die Seeforelle (Salmo trutta lacustris) ist eine dritte Standform derselben Art und wird nicht eigens aufgeführt; ob sie unter einen dieser Einträge fällt, lässt der Verordnungstext offen. Deshalb bewusst „nicht_geregelt“. Praktischer Hinweis: In Schleswig-Holstein sind seeforellenartige Bestände ohnehin selten; vor Ort gelten die Gewässerordnung des Fischereiberechtigten und im Zweifel die Auskunft der oberen Fischereibehörde (Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein).

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, in Anlage 1 BiFVO nicht namentlich aufgeführt

Seesaibling (Salvelinus alpinus), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Seesaibling — keine Schonzeit

Für Seesaibling ist in Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Seesaibling (Salvelinus alpinus) steht nicht in Anlage 1 BiFVO. Da Mindestmaße und Schonzeiten nach § 2 Abs. 1 BiFVO ausschließlich über diese Anlage festgesetzt werden, besteht landesrechtlich weder ein Mindestmaß noch eine Schonzeit. Zu beachten: § 3 Abs. 1 BiFVO verbietet, in Anlage 1 nicht aufgeführte Arten in offene Binnengewässer auszusetzen — Seesaiblingbestände sind in Schleswig-Holstein daher auf geschlossene Gewässer beschränkt, wo die Regeln des Bewirtschafters gelten.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, in Anlage 1 BiFVO nicht aufgeführt

Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Bachsaibling — keine Schonzeit

Für Bachsaibling ist in Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) steht nicht in Anlage 1 BiFVO; landesrechtlich bestehen weder Mindestmaß noch Schonzeit. Nach § 3 Abs. 1 BiFVO darf er in offenen Binnengewässern nicht ausgesetzt werden; Besatz ist nur in geschlossenen Gewässern im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 3 BiFVO möglich. An Forellenteichen und in Vereinsgewässern setzen die Bewirtschafter regelmäßig eigene Maße und Entnahmeregeln fest.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, in Anlage 1 BiFVO nicht aufgeführt

Quappe (Rutte, Trüsche) (Lota lota), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Quappe (Rutte, Trüsche) — 01.01.–28.02., 35 cm

Quappe (Rutte, Trüsche) ist in Schleswig-Holstein vom 01.01. bis 28.02. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. Binnen gilt Mindestmaß 35 cm und die Winterschonzeit vom 1. Januar bis 28. Februar. Zusätzlich zu beachten: die Winterschonzeit nach § 5 BiFVO, die vom 1. Oktober bis 31. Dezember in den in Anlage 3 aufgeführten Gewässern (und deren für Kieslaicher geeigneten Zuläufen) jeden Fischfang verbietet.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 BiFVO i. V. m. Anlage 1, Eintrag „Quappe (Lota lota)“ — 35 cm, vom 1. Januar bis 28. Februar

Nase (Chondrostoma nasus), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Nase — keine Schonzeit

Für Nase ist in Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Nase (Chondrostoma nasus) steht nicht in Anlage 1 BiFVO und wird auch in der KüFVO nicht genannt; landesrechtlich bestehen in Schleswig-Holstein weder Mindestmaß noch Schonzeit. Hintergrund: Die Nase gehört nicht zur heimischen Fischfauna Schleswig-Holsteins; Anlage 1 definiert nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BiFVO zugleich, welche Arten als heimisch gelten. Ein Besatz in offene Binnengewässer ist nach § 3 Abs. 1 BiFVO untersagt.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, in Anlage 1 BiFVO nicht aufgeführt

Aland (Nerfling) (Leuciscus idus), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Aland (Nerfling) — keine Schonzeit

Für Aland (Nerfling) ist in Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Aland (Nerfling) ist in Anlage 1 ausdrücklich als heimische Art gelistet, jedoch mit „-“ in beiden Spalten: kein gesetzliches Mindestmaß, keine gesetzliche Schonzeit. In der KüFVO SH kommt der Aland nicht vor, an der Küste gilt für ihn also ebenfalls keine landesrechtliche Beschränkung. Zu beachten bleibt die Winterschonzeit nach § 5 BiFVO in den Gewässern der Anlage 3 (1. Oktober bis 31. Dezember, dort jeder Fischfang verboten).

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 BiFVO i. V. m. Anlage 1, Eintrag „Aland (Leuciscus idus)“ — Mindestmaß „-“, Schonzeit „-“

Zährte (Rußnase) (Vimba vimba), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Zährte (Rußnase) — ganzjährig geschont

Zährte (Rußnase) ist in Schleswig-Holstein ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Zährte (Rußnase) ist in Schleswig-Holstein ganzjährig geschont — binnen wie an der Küste. Ein Mindestmaß ist entbehrlich, weil der ganzjährige Schutz weiter reicht. Nach § 2 Abs. 2 BiFVO ist es verboten, sie sich anzueignen, anzulanden, zu befördern, zu verkaufen oder zu töten; nach § 2 Abs. 3 BiFVO sind gefangene Tiere nach guter fachlicher Praxis vom Fanggerät zu befreien und unverzüglich in das Fanggewässer zurückzusetzen.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 BiFVO i. V. m. Anlage 1, Eintrag „Zährte (Vimba vimba)“ — Mindestmaß „-“, Schonzeit „ganzjährig“

Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Rotfeder — keine Schonzeit

Für Rotfeder ist in Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Rotfeder ist in Anlage 1 als heimische Art gelistet, mit „-“ in beiden Spalten: kein Mindestmaß, keine Schonzeit. Auch die KüFVO SH nennt sie nicht.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 BiFVO i. V. m. Anlage 1, Eintrag „Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus)“ — Mindestmaß „-“, Schonzeit „-“

Hasel (Leuciscus leuciscus), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Hasel — ganzjährig geschont

Hasel ist in Schleswig-Holstein ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Hasel ist in Schleswig-Holstein ganzjährig geschont — auch als Köderfisch. Nach § 2 Abs. 2 BiFVO sind Aneignung, Anlandung, Beförderung, Verkauf und Töten verboten; gefangene Tiere sind nach § 2 Abs. 3 BiFVO unverzüglich zurückzusetzen. Verwechslungsgefahr mit dem Döbel (Leuciscus cephalus), der weder Maß noch Schonzeit hat, und mit dem Aland (Leuciscus idus) — bei Unsicherheit zurücksetzen. In der KüFVO SH kommt der Hasel nicht vor.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 BiFVO i. V. m. Anlage 1, Eintrag „Hasel (Leuciscus leuciscus)“ — Mindestmaß „-“, Schonzeit „ganzjährig“

Karausche (Carassius carassius), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Karausche — keine Schonzeit

Für Karausche ist in Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Karausche ist in Anlage 1 als heimische Art gelistet, mit „-“ in beiden Spalten: kein Mindestmaß, keine Schonzeit. Das Mindestmaß von 35 cm nach Anlage 1 gilt ausdrücklich nur für den Karpfen (Cyprinus carpio). Bestandssituation: Die Karausche ist bundesweit stark rückläufig — schonender Umgang und Zurücksetzen sind fachlich empfohlen, rechtlich in Schleswig-Holstein aber nicht vorgeschrieben.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 BiFVO i. V. m. Anlage 1, Eintrag „Karausche (Carassius carassius)“ — Mindestmaß „-“, Schonzeit „-“

Gründling (Gobio gobio), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Gründling — 01.04.–30.06.

Gründling ist in Schleswig-Holstein vom 01.04. bis 30.06. geschont. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Gründling hat kein Mindestmaß, aber eine Laichschonzeit vom 1. April bis 30. Juni — in dieser Zeit auch als Köderfisch tabu. Nicht zu verwechseln mit der ganzjährig geschonten Bachschmerle (Barbatula barbatula) und dem ganzjährig geschonten Steinbeißer (Cobitis taenia), die beide in Anlage 1 stehen. In der KüFVO SH kommt der Gründling nicht vor.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 BiFVO i. V. m. Anlage 1, Eintrag „Gründling (Gobio gobio)“ — Mindestmaß „-“, Schonzeit „vom 1. April bis 30. Juni“

Stint (Osmerus eperlanus), Seitenansicht — Schonzeit in Schleswig-Holstein

Stint — keine Schonzeit

Für Stint ist in Schleswig-Holstein ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Anlage 1 BiFVO führt Stint und Binnenstint getrennt auf, beide ohne Mindestmaß und ohne Schonzeit. Zu beachten bleibt die Winterschonzeit nach § 5 BiFVO: In den in Anlage 3 aufgeführten Gewässern und deren für Kieslaicher geeigneten Zuläufen ist vom 1. Oktober bis 31. Dezember jeder Fischfang verboten; Seen im Zuge dieser Gewässer sind davon ausgenommen.

Fundstelle: BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 BiFVO i. V. m. Anlage 1, Eintrag „Stint (Osmerus eperlanus eperlanus)“ — Mindestmaß „-“, Schonzeit „-“

Angeln in Schleswig-Holstein: Regeln, Reviere & Praxis-Tipps

Über Schonzeit und Mindestmaß hinaus lohnt der Blick aufs große Ganze: Wie kommst du in Schleswig-Holstein an den Angelschein, ist Nachtangeln erlaubt, welche Gewässer lohnen sich und welcher Kniff bringt Fisch? Kompakt zusammengetragen aus Landesrecht, Landesbehörden und Verbänden — mit Quelle. Verbindlich bleibt die Erlaubniskarte deines Gewässers.

Schein & Erlaubnis

Angelschein & Erlaubnis in Schleswig-Holstein

Für die Angelfischerei in Schleswig-Holstein ist grundsätzlich ein gültiger Fischereischein des Landes erforderlich, und zwar auch an den Küstengewässern von Nord- und Ostsee. Den regulären Fischereischein erhältst du nach bestandener Fischerprüfung; seit dem 1. Oktober 2025 gehört dazu ein verpflichtender Praxistag, und ab dem 1. Januar 2026 gelten die bundesweit einheitlichen Prüfungsfragen mit landesspezifischem Teil. Die Fischereiabgabe ist stets zu entrichten und beträgt 18 Euro pro Kalenderjahr zuzüglich einer Verwaltungsgebühr von 2 Euro (online).

Eine Besonderheit für Einsteiger und Gäste ist der Urlauberfischereischein: Er lässt sich ohne Fischerprüfung erhalten, gilt 28 Tage und ist einmal pro Jahr um weitere 28 Tage verlängerbar. Seit dem 1. Januar 2026 kostet die Erstausstellung online 38 Euro (inklusive Fischereiabgabe) beziehungsweise 50 Euro bei der Behörde, die Verlängerung 18 Euro online oder 30 Euro bei der Behörde.

Kinder und Jugendliche unter dem für die Scheinpflicht maßgeblichen Alter dürfen unter Aufsicht einer Person mit gültigem Fischereischein angeln. Für die genauen Voraussetzungen des Urlauberfischereischeins gilt das amtliche Merkblatt des Landes. Angaben ohne Gewähr, die jeweilige Gewässerordnung kann strenger sein.

Quelle: Land Schleswig-Holstein – Änderungen Fischereiabgabe & UrlauberfischereischeinLand Schleswig-Holstein – AngelfischereiErlebnis Meer – Fischereischein & -abgabe

Nachtangeln & Zeiten

Nachtangeln & Zeiten

Das Nachtangeln ist in Schleswig-Holstein verbreitet und an vielen Gewässern möglich; maßgeblich sind die jeweilige Gewässerordnung des Bewirtschafters und mögliche örtliche Beschränkungen. An der offenen Ostseeküste lässt sich rund um die Uhr angeln, weshalb das Brandungsangeln auf Dorsch und Plattfisch klassisch in den Abend- und Nachtstunden von Herbst bis Winter stattfindet.

Beachte, dass Naturschutzgebiete, Häfen und einzelne Uferabschnitte eigene Regeln haben können und Schonzeiten gewässerübergreifend gelten. Vor der Tour lohnt der Blick in die konkrete Gewässer- oder Küstenregelung, die strenger ausfallen kann. Angaben ohne Gewähr.

Quelle: Leidenschaft Meerforelle – FAQ zur Fischerei in S.-H.

Methoden & Geraet

Methoden & Ausrüstung

Eine allgemeine gesetzliche Rutenbegrenzung besteht in Schleswig-Holstein nicht; der Landessportfischerverband hat die Zahl für seine Gewässer auf drei Ruten je Angler begrenzt und empfiehlt dieselbe Obergrenze auch für die Küste. An den Küstengewässern richtet sich die tatsächliche Rutenzahl nach dem Grundsatz der Waidgerechtigkeit, während Binnengewässer über die Gewässerordnung ihres Bewirtschafters oft ein bis zwei Handangeln vorsehen.

Der Setzkescher ist in Schleswig-Holstein unter tierschutzgerechten Bedingungen zulässig, wenn eine andere Frischhaltung als Nahrungsmittel (etwa eine Kühlbox) nicht möglich ist; er soll knotenlos, ausreichend groß (Richtwert mindestens 3,50 Meter Länge, 50 Zentimeter Durchmesser) und liegend eingesetzt werden. Das Angeln mit lebendem Köderfisch ist über das bundesweite Tierschutzgesetz untersagt. Es gilt jeweils die örtliche Gewässerordnung, die strenger sein kann.

Quelle: Leidenschaft Meerforelle – FAQ (Rutenzahl an der Küste)Land Schleswig-Holstein – Gesetze und Verordnungen Fischerei

Reviere

Top-Gewässer & Reviere

Die Ostseeküste Ostholsteins mit der Neustädter Bucht, Heiligenhafen und der Insel Fehmarn ist eines der bekanntesten Meerforellen-Reviere Deutschlands, im Frühjahr ergänzt durch den dichten Hornhecht-Zug. Fehmarn bietet mit dem strömungsreichen Fehmarnsund und Häfen wie Burgstaaken und Orth klassische Anlaufpunkte für Wat- und Bootsangler.

Der rund 100 Kilometer lange Nord-Ostsee-Kanal lässt sich von Kiel bis Brunsbüttel beidseitig beangeln und gilt als gutes Revier für Zander und Aal, dazu ziehen Meerforellen durch. Im Binnenland ist der Große Plöner See ein vielseitiges Gewässer für Hecht, Barsch und Karpfen.

Quelle: Ostsee-Schleswig-Holstein – Angeln an der OstseeküsteHolsteinische Schweiz – Seenlandschaft um den Großen Plöner See

Praxis-Tipp

Praxis-Tipp

Beim Meerforellenangeln von der Ostseeküste ist das Frühjahr die fängigste Zeit für eine blanke Meerforelle. Fische zuerst die Rinne direkt am Ufer ab, bevor du in der Wathose tiefer einwatest, denn die ufernahe Kante wird beim Anmarsch oft übersehen und steht überraschend häufig voller Fisch.

Eine Wathose mit Watgürtel, eine lange Spinnrute und ein paar bewährte Küstenblinker gehören zur Grundausrüstung; führe Fischereischein und Fischereiabgabe stets mit. Angaben ohne Gewähr.

Quelle: Land Schleswig-Holstein – Angelfischerei (Schein & Abgabe mitführen)

Angelgewässer in Schleswig-Holstein

Diese erfassten Gewässer in Schleswig-Holstein bringen Fischarten, nötige Angelkarte, Regeln vor Ort und den tagesaktuellen Beiß-Index zusammen:

Alle Gewässer auf der interaktiven Karte →

Weitere Regeln in Schleswig-Holstein

Neben Schonzeit und Maß entscheiden weitere Vorschriften darüber, wie du in Schleswig-Holstein angeln darfst. Jede dieser Seiten nennt die Fundstelle mit Paragraph und Fassungsstand: Nachtangeln Schleswig-Holstein · Setzkescher Schleswig-Holstein · Bleiverbot Schleswig-Holstein.

Was sich in Schleswig-Holstein zuletzt an der Fischereiverordnung geändert hat, steht chronologisch in den Verordnungs-Änderungen für Schleswig-Holstein.

Häufige Fragen

Welche Fische haben aktuell Schonzeit?

Das hängt vom Datum ab — oben auf dieser Seite steht die tagesaktuelle Auswertung für Schleswig-Holstein. Eine befristete Schonzeit haben dort Hecht (15.02.–15.04.), Zander (15.03.–15.05.), Bachforelle (01.10.–28.02.), Meerforelle (01.10.–28.02.), Äsche (01.01.–30.04.), Lachs (01.10.–28.02.), Quappe (01.01.–28.02.), Gründling (01.04.–30.06.). Ganzjährig und damit immer geschont sind Barbe, Zährte, Hasel.

Welche Fische haben in Schleswig-Holstein eine Schonzeit?

Von den hier erfassten Arten haben Hecht, Zander, Bachforelle, Meerforelle, Äsche, Lachs, Quappe, Gründling eine befristete Schonzeit. Ganzjährig geschont sind Barbe, Zährte, Hasel. Rechtsgrundlage ist BiFVO SH / KüFVO SH.

Gilt in Schleswig-Holstein zusätzlich die Gewässerordnung?

Ja, und sie geht in der Praxis oft vor. Die Werte der Landesverordnung sind die gesetzliche Untergrenze. Pächter und Vereine dürfen strengere Regeln festlegen — längere Schonzeiten, größere Mindestmaße oder Entnahmefenster. Verbindlich ist immer die Erlaubniskarte des Gewässers, an dem du angelst.

Braucht man in Schleswig-Holstein einen Angelschein?

Für die Angelfischerei in Schleswig-Holstein ist grundsätzlich ein gültiger Fischereischein des Landes erforderlich, und zwar auch an den Küstengewässern von Nord- und Ostsee. Den regulären Fischereischein erhältst du nach bestandener Fischerprüfung; seit dem 1. Oktober 2025 gehört dazu ein verpflichtender Praxistag, und ab dem 1.

Ist Nachtangeln in Schleswig-Holstein erlaubt?

Das Nachtangeln ist in Schleswig-Holstein verbreitet und an vielen Gewässern möglich; maßgeblich sind die jeweilige Gewässerordnung des Bewirtschafters und mögliche örtliche Beschränkungen.

Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?

Ausschließlich aus der geltenden Verordnung: Binnenfischereiverordnung (BiFVO) vom 29. Juni 2016; für Küstengewässer: Küstenfischereiverordnung (KüFVO) vom 3. Dezember 2018 (BiFVO: Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Mai 2021, gültig ab 9. Juli 2021. KüFVO: zuletzt geändert am 16. Dezember 2025). Jede Angabe ist mit der konkreten Fundstelle versehen und wurde am Volltext der amtlichen Quelle geprüft, nicht aus anderen Angelseiten übernommen.

Einzelne Arten in Schleswig-Holstein

Mindestmaße einzeln

Andere Bundesländer

Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage in einem Schritt. Wann es sich lohnt, ans Wasser zu fahren, zeigt der Beiß-Index für Schleswig-Holstein.