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Bundesland-Übersicht

Schonzeiten und Mindestmaße in Sachsen

Alle hier erfassten Arten mit Schonzeit, Maß und Fundstelle — nach Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO). Die Spalte „Status heute“ rechnet das aktuelle Datum mit.

Heute in Sachsen

Die tagesaktuelle Auswertung wird beim Laden berechnet.

Anderes Bundesland
Fischart Schonzeit Mindestmaß Status heute
Hecht 01.02.–30.04. 50 cm Regel siehe links
Zander 01.02.–31.05. 50 cm Regel siehe links
Flussbarsch keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Bachforelle 01.10.–30.04. 28 cm Regel siehe links
Regenbogenforelle 01.10.–30.04. 25 cm Regel siehe links
Meerforelle 01.10.–30.04. 60 cm Regel siehe links
Europäischer Aal keine Schonzeit 50 cm Regel siehe links
Karpfen keine Schonzeit 40 cm Regel siehe links
Wels (Waller) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Schleie keine Schonzeit 25 cm Regel siehe links
Rotauge (Plötze) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Brasse (Brachsen) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Döbel (Aitel) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Äsche 01.01.–15.06. 35 cm Regel siehe links
Rapfen (Schied) 01.01.–31.05. 40 cm Regel siehe links
Barbe 15.04.–30.06. 50 cm Regel siehe links
Atlantischer Lachs 01.10.–30.04. 60 cm Regel siehe links

Werte nach Landesrecht (Sachsen). Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Was in Sachsen auffällt

Eine befristete Schonzeit gilt für Hecht, Zander, Bachforelle, Regenbogenforelle, Meerforelle, Äsche, Rapfen, Barbe, Lachs. Ohne landesweite Schonzeit bleibenBarsch, Aal, Karpfen, Wels, Schleie, Rotauge, Brasse, Döbel — hier regelt in der Praxis meist die Gewässerordnung.

Für Regenbogenforelle gelten nicht in ganz Sachsen dieselben Werte. Je nach Gewässer oder Gebiet weichen Schonzeit oder Maß ab — die Detailseiten führen die Abweichungen einzeln auf. Genau diese Einschränkungen fehlen in vielen Schonzeiten-Tabellen im Netz.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO)
Fassung
Vom 22. April 2022 (SächsGVBl. S. 318), gültig ab 1. Juni 2022
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Zusätzlich zu den Artenschonzeiten gilt nach § 4 Abs. 5 ein allgemeines Verbot: Vom 1. Februar bis 30. April darf nicht mit einem zum Fang von Raubfischen geeigneten Köder gefischt werden. Das betrifft faktisch auch Arten ohne eigene Schonzeit wie Barsch und Wels.

Die Arten im Einzelnen

Hecht (Esox lucius), Seitenansicht — Schonzeit in Sachsen

Hecht — 01.02.–30.04., 50 cm

Hecht ist in Sachsen vom 01.02. bis 30.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Zusätzlich gilt § 4 Abs. 5: Vom 1. Februar bis 30. April darf nicht mit einem zum Fang von Raubfischen geeigneten Köder gefischt werden.

Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 19

Zander (Sander lucioperca), Seitenansicht — Schonzeit in Sachsen

Zander — 01.02.–31.05., 50 cm

Zander ist in Sachsen vom 01.02. bis 31.05. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Das Raubfischköder-Verbot nach § 4 Abs. 5 läuft bis 30. April; die Zander-Schonzeit selbst bis 31. Mai.

Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 44

Flussbarsch (Perca fluviatilis), Seitenansicht — Schonzeit in Sachsen

Flussbarsch — keine Landesregelung

Flussbarsch wird in der Verordnung von Sachsen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Landesrechtlich weder Schonzeit noch Mindestmaß. Das Raubfischköder-Verbot vom 1. Februar bis 30. April schränkt die gezielte Befischung faktisch dennoch ein.

Fundstelle: SächsFischVO, Anlage zu § 2 Abs. 1 — in der abschließenden Liste nicht enthalten

Bachforelle (Salmo trutta fario), Seitenansicht — Schonzeit in Sachsen

Bachforelle — 01.10.–30.04., 28 cm

Bachforelle ist in Sachsen vom 01.10. bis 30.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 28 Zentimetern.

Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 6

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seitenansicht — Schonzeit in Sachsen

Regenbogenforelle — 01.10.–30.04., 25 cm

Regenbogenforelle ist in Sachsen vom 01.10. bis 30.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Die Anlage formuliert die Schonzeit als „1. Oktober bis 30. April nur in Fließgewässern“ — in stehenden Gewässern besteht keine Schonzeit. Das Mindestmaß gilt ohne diese Einschränkung.

Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 31

Meerforelle (Salmo trutta trutta), Seitenansicht — Schonzeit in Sachsen

Meerforelle — 01.10.–30.04., 60 cm

Meerforelle ist in Sachsen vom 01.10. bis 30.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 60 Zentimetern. Trotz Binnenlage ausdrücklich geregelt — die Elbe ist Wanderroute. Gleiche Werte gelten für Seeforelle und Atlantischen Lachs.

Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 24

Europäischer Aal (Anguilla anguilla), Seitenansicht — Schonzeit in Sachsen

Europäischer Aal — keine Schonzeit, 50 cm

Für Europäischer Aal ist in Sachsen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Die Schonzeit-Spalte trägt einen Gedankenstrich. Nach § 2 Abs. 4 kann die Fischereibehörde die Aalfischerei per Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich einschränken oder untersagen.

Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 1; ergänzend § 2 Abs. 4 und § 8

Karpfen (Cyprinus carpio), Seitenansicht — Schonzeit in Sachsen

Karpfen — keine Schonzeit, 40 cm

Für Karpfen ist in Sachsen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 40 Zentimetern.

Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 21

Wels (Waller) (Silurus glanis), Seitenansicht — Schonzeit in Sachsen

Wels (Waller) — keine Landesregelung

Wels (Waller) wird in der Verordnung von Sachsen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Das Raubfischköder-Verbot nach § 4 Abs. 5 gilt auch hier.

Fundstelle: SächsFischVO, Anlage zu § 2 Abs. 1 — nicht in der Liste enthalten

Schleie (Tinca tinca), Seitenansicht — Schonzeit in Sachsen

Schleie — keine Schonzeit, 25 cm

Für Schleie ist in Sachsen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Schonzeit-Spalte mit Gedankenstrich, Mindestmaß 25 cm.

Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 34

Rotauge (Plötze) (Rutilus rutilus), Seitenansicht — Schonzeit in Sachsen

Rotauge (Plötze) — keine Landesregelung

Rotauge (Plötze) wird in der Verordnung von Sachsen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Nicht zu verwechseln mit der Rotfeder (Nr. 32), die ein Mindestmaß nur in Fließgewässern trägt.

Fundstelle: SächsFischVO, Anlage zu § 2 Abs. 1 — nicht in der 45er-Liste enthalten

Brasse (Brachsen) (Abramis brama), Seitenansicht — Schonzeit in Sachsen

Brasse (Brachsen) — keine Landesregelung

Brasse (Brachsen) wird in der Verordnung von Sachsen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. In der Liste steht nur die verwandte Zope (Nr. 45, ganzjährig geschützt) — eine andere Art.

Fundstelle: SächsFischVO, Anlage zu § 2 Abs. 1 — nicht in der 45er-Liste enthalten

Döbel (Aitel) (Squalius cephalus), Seitenansicht — Schonzeit in Sachsen

Döbel (Aitel) — keine Landesregelung

Döbel (Aitel) wird in der Verordnung von Sachsen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Nicht zu verwechseln mit Aland (Nr. 3). Beim Spinnfischen greift das Raubfischköder-Verbot nach § 4 Abs. 5 (01.02.–30.04.).

Fundstelle: SächsFischVO, Anlage zu § 2 Abs. 1 — nicht in der 45er-Liste enthalten

Äsche (Thymallus thymallus), Seitenansicht — Schonzeit in Sachsen

Äsche — 01.01.–15.06., 35 cm

Äsche ist in Sachsen vom 01.01. bis 15.06. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. Nach § 2 Abs. 6 kann die Fischereibehörde zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Äsche per Allgemeinverfügung festlegen.

Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 4

Rapfen (Schied) (Leuciscus aspius), Seitenansicht — Schonzeit in Sachsen

Rapfen (Schied) — 01.01.–31.05., 40 cm

Rapfen (Schied) ist in Sachsen vom 01.01. bis 31.05. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 40 Zentimetern. In der Anlage als „Aspius aspius“ geführt.

Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 30

Barbe (Barbus barbus), Seitenansicht — Schonzeit in Sachsen

Barbe — 15.04.–30.06., 50 cm

Barbe ist in Sachsen vom 15.04. bis 30.06. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern.

Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 9

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Seitenansicht — Schonzeit in Sachsen

Atlantischer Lachs — 01.10.–30.04., 60 cm

Atlantischer Lachs ist in Sachsen vom 01.10. bis 30.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 60 Zentimetern. Als „Atlantischer Lachs“ geführt; gleiche Werte wie See- und Meerforelle. In ausgewiesenen Lachsgewässern gelten zusätzliche Schutzvorgaben nach § 15.

Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 5

Angeln in Sachsen: Regeln, Reviere & Praxis-Tipps

Über Schonzeit und Mindestmaß hinaus lohnt der Blick aufs große Ganze: Wie kommst du in Sachsen an den Angelschein, ist Nachtangeln erlaubt, welche Gewässer lohnen sich und welcher Kniff bringt Fisch? Kompakt zusammengetragen aus Landesrecht, Landesbehörden und Verbänden — mit Quelle. Verbindlich bleibt die Erlaubniskarte deines Gewässers.

Schein & Erlaubnis

Angelschein & Erlaubnis in Sachsen

Wer in Sachsen mit Wohnsitz in Deutschland angeln möchte, erwirbt den Weg über die Fischerprüfung: Der Sachkundenachweis wird durch die bestandene Prüfung erbracht, Zulassungsvoraussetzung ist ein rund 30-stündiger Vorbereitungslehrgang zu den fünf Sachgebieten Fisch-, Gewässer-, Geräte-, Gesetzes- und Tier-/Naturschutzkunde. Der Fischereischein wird anschließend auf Lebenszeit ausgestellt. Eine Fischereiabgabe erhebt Sachsen seit der Gesetzesänderung 2012 nicht mehr, sodass beim Ausstellen nur noch eine Verwaltungsgebühr anfällt.

Für Gäste mit Wohnsitz im Ausland gibt es den Gastfischereischein: Gegen Vorlage eines ausländischen Fischereischeins sowie Pass oder Nachweis des Auslandswohnsitzes wird er für einen oder mehrere Monate ausgestellt (verlängerbar bis zu sechs Monaten, je Zeitraum rund 7 Euro). Zusätzlich ist immer ein Erlaubnisschein (Angelkarte) für das jeweilige Gewässer nötig.

Jugendliche können die Fischerprüfung ab 14 Jahren ablegen; ab diesem Alter greift auch die Fischereischeinpflicht. Kinder und Jugendliche können vorher einen Jugendfischereischein erhalten und unter Begleitung einer volljährigen Person mit gültigem Fischereischein angeln — ein guter Einstieg, um bis zum eigenen Schein Erfahrung zu sammeln.

Quelle: Fischerei Sachsen (LfULG) – Fischereischein, Lehrgang & PrüfungREVOSax – Sächsisches Fischereigesetz (SächsFischG)Landesanglerverband Sachsen – Gastangler / Gastfischereischein

Nachtangeln & Zeiten

Nachtangeln & Zeiten

Die Sächsische Fischereiverordnung setzt keine allgemeine gesetzliche Nachtangelsperre; das Nachtangeln ist in Sachsen daher grundsätzlich möglich. Maßgeblich sind jedoch die jeweilige Gewässerordnung und die Bedingungen des Erlaubnisscheins — der Gewässerbewirtschafter oder Verpächter kann strengere Vorgaben machen, etwa in Schutzgebieten oder an Salmonidengewässern.

Zeitlich zu beachten ist die Schonregelung in § 2 Abs. 4 FischVO: Vom 1. Februar bis 30. April sind das gezielte Raubfischangeln und der Köderfischfang mit dem Senknetz untersagt. Vor dem Ansitz lohnt daher stets ein Blick in die aktuelle Gewässerordnung (Angaben ohne Gewähr, die Gewässerordnung kann strenger sein).

Quelle: REVOSax – Sächsische Fischereiverordnung (FischVO), § 2

Methoden & Geraet

Methoden & Ausrüstung

Nach § 2 Abs. 1 der Sächsischen Fischereiverordnung darf jeder Fischer gleichzeitig mit höchstens zwei Handangeln fischen. Beim Spinn- oder Flugangeln ist dagegen nur eine Angel zulässig.

Als Köder sind tote Köderfische und Kunstköder erlaubt. § 2 Abs. 3 stellt klar: Wirbeltiere und lebende Fische dürfen nicht als Köder verwendet werden; Köderfische sind vor dem Anbringen an den Haken waidgerecht zu töten und nur im Fanggewässer einzusetzen. Für das Hältern gefangener Fische verlangt § 14 Behälter, die vermeidbare Beeinträchtigungen ausschließen — die konkrete Zulässigkeit von Setzkeschern regelt ergänzend die Gewässerordnung.

Da die Landesregeln einen Mindestrahmen bilden, gelten an Verbands- und Vereinsgewässern häufig zusätzliche Vorgaben zu Haken, Mindestmaßen und Entnahme. Ein Abgleich mit der Gewässerordnung vor dem Angeltag schafft Sicherheit (ohne Gewähr).

Quelle: REVOSax – Sächsische Fischereiverordnung (FischVO), §§ 2 und 14

Reviere

Top-Gewässer & Reviere

Die Elbe durchquert Sachsen auf rund 180 Kilometern und gilt als fischreiches Strömungsrevier — hier stehen vor allem Zander, Wels, Barsch und Karpfen im Fokus. Im Leipziger Neuseenland zählt der klare, fischreiche Cospudener See zu den beliebten Adressen für Raubfischangler auf Zander und Hecht.

Im Vogtland ist die Talsperre Pöhl bei Plauen ein vielseitiges Revier mit Hecht, Zander, Barsch, Karpfen, Schleie und Aal. In der Oberlausitz bei Görlitz ist die Talsperre Quitzdorf besonders bei Karpfen- und Zanderanglern bekannt. Angelkarten und Bewirtschaftung laufen überwiegend über den Landesanglerverband Sachsen und seine Regionalverbände.

Quelle: Anglerschmiede – Angeln in Sachsen: Gewässer & TippsLandesanglerverband Sachsen – Angeln in Sachsen

Praxis-Tipp

Praxis-Tipp

An der Elbe und im Leipziger Neuseenland lohnt sich die Zanderjagd in den Dämmerungsstunden: Ein Gummifisch, langsam an Kanten, Buhnenfeldern und Übergängen zwischen flachem und tiefem Wasser geführt, bringt oft die besten Bisse. Wichtig ist der Blick auf den Kalender — von Februar bis April ruht das gezielte Raubfischangeln, und Fischereischein sowie Erlaubnisschein gehören stets griffbereit ins Gepäck.

Quelle: REVOSax – Sächsische Fischereiverordnung (FischVO), § 2 Abs. 4

Häufige Fragen

Welche Fische haben aktuell Schonzeit?

Das hängt vom Datum ab — oben auf dieser Seite steht die tagesaktuelle Auswertung für Sachsen. Eine befristete Schonzeit haben dort Hecht (01.02.–30.04.), Zander (01.02.–31.05.), Bachforelle (01.10.–30.04.), Regenbogenforelle (01.10.–30.04.), Meerforelle (01.10.–30.04.), Äsche (01.01.–15.06.), Rapfen (01.01.–31.05.), Barbe (15.04.–30.06.), Lachs (01.10.–30.04.).

Welche Fische haben in Sachsen eine Schonzeit?

Von den hier erfassten Arten haben Hecht, Zander, Bachforelle, Regenbogenforelle, Meerforelle, Äsche, Rapfen, Barbe, Lachs eine befristete Schonzeit. Rechtsgrundlage ist SächsFischVO.

Gilt in Sachsen zusätzlich die Gewässerordnung?

Ja, und sie geht in der Praxis oft vor. Die Werte der Landesverordnung sind die gesetzliche Untergrenze. Pächter und Vereine dürfen strengere Regeln festlegen — längere Schonzeiten, größere Mindestmaße oder Entnahmefenster. Verbindlich ist immer die Erlaubniskarte des Gewässers, an dem du angelst.

Braucht man in Sachsen einen Angelschein?

Wer in Sachsen mit Wohnsitz in Deutschland angeln möchte, erwirbt den Weg über die Fischerprüfung: Der Sachkundenachweis wird durch die bestandene Prüfung erbracht, Zulassungsvoraussetzung ist ein rund 30-stündiger Vorbereitungslehrgang zu den fünf Sachgebieten Fisch-, Gewässer-, Geräte-, Gesetzes- und Tier-/Naturschutzkunde.

Ist Nachtangeln in Sachsen erlaubt?

Die Sächsische Fischereiverordnung setzt keine allgemeine gesetzliche Nachtangelsperre; das Nachtangeln ist in Sachsen daher grundsätzlich möglich.

Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?

Ausschließlich aus der geltenden Verordnung: Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO) (Vom 22. April 2022 (SächsGVBl. S. 318), gültig ab 1. Juni 2022). Jede Angabe ist mit der konkreten Fundstelle versehen und wurde am Volltext der amtlichen Quelle geprüft, nicht aus anderen Angelseiten übernommen.

Einzelne Arten in Sachsen

Mindestmaße einzeln

Andere Bundesländer

Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage in einem Schritt. Wann es sich lohnt, ans Wasser zu fahren, zeigt der Beiß-Index für Sachsen.