Alle hier erfassten Arten mit Schonzeit, Maß und Fundstelle — nach Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO).
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Heute in Sachsen
Die tagesaktuelle Auswertung wird beim Laden berechnet.
Werte nach Landesrecht (Sachsen). Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.
Was in Sachsen auffällt
Eine befristete Schonzeit gilt für Hecht, Zander, Bachforelle, Regenbogenforelle, Meerforelle, Äsche, Rapfen, Barbe, Lachs, Renke, Seeforelle, Seesaibling, Bachsaibling, Karausche. Ganzjährig geschont und damit gar nicht entnehmbar sindQuappe, Nase, Zährte. Ohne landesweite Schonzeit bleibenBarsch, Aal, Karpfen, Wels, Schleie, Rotauge, Brasse, Döbel, Aland, Rotfeder, Hasel, Gründling, Stint — hier regelt in der Praxis meist die Gewässerordnung.
Für Regenbogenforelle, Quappe, Nase, Rotfeder gelten nicht in ganz Sachsen dieselben Werte.
Je nach Gewässer oder Gebiet weichen Schonzeit oder Maß ab — die Detailseiten führen die Abweichungen
einzeln auf. Genau diese Einschränkungen fehlen in vielen Schonzeiten-Tabellen im Netz.
Quelle & Stand
Rechtsgrundlage
Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO)
Fassung
Vom 22. April 2022 (SächsGVBl. S. 318), gültig ab 1. Juni 2022
Zusätzlich zu den Artenschonzeiten gilt nach § 4 Abs. 5 ein allgemeines Verbot: Vom 1. Februar bis 30. April darf nicht mit einem zum Fang von Raubfischen geeigneten Köder gefischt werden. Das betrifft faktisch auch Arten ohne eigene Schonzeit wie Barsch und Wels.
Hecht ist in Sachsen vom 01.02. bis 30.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Zusätzlich gilt § 4 Abs. 5: Vom 1. Februar bis 30. April darf nicht mit einem zum Fang von Raubfischen geeigneten Köder gefischt werden.
Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 19
Zander ist in Sachsen vom 01.02. bis 31.05. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Das Raubfischköder-Verbot nach § 4 Abs. 5 läuft bis 30. April; die Zander-Schonzeit selbst bis 31. Mai.
Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 44
Flussbarsch wird in der Verordnung von Sachsen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Landesrechtlich weder Schonzeit noch Mindestmaß. Das Raubfischköder-Verbot vom 1. Februar bis 30. April schränkt die gezielte Befischung faktisch dennoch ein.
Fundstelle: SächsFischVO, Anlage zu § 2 Abs. 1 — in der abschließenden Liste nicht enthalten
Regenbogenforelle ist in Sachsen vom 01.10. bis 30.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Die Anlage formuliert die Schonzeit als „1. Oktober bis 30. April nur in Fließgewässern“ — in stehenden Gewässern besteht keine Schonzeit. Das Mindestmaß gilt ohne diese Einschränkung.
Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 31
Meerforelle ist in Sachsen vom 01.10. bis 30.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 60 Zentimetern. Trotz Binnenlage ausdrücklich geregelt — die Elbe ist Wanderroute. Gleiche Werte gelten für Seeforelle und Atlantischen Lachs.
Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 24
Für Europäischer Aal ist in Sachsen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Die Schonzeit-Spalte trägt einen Gedankenstrich. Nach § 2 Abs. 4 kann die Fischereibehörde die Aalfischerei per Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich einschränken oder untersagen.
Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 1; ergänzend § 2 Abs. 4 und § 8
Wels (Waller) wird in der Verordnung von Sachsen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Das Raubfischköder-Verbot nach § 4 Abs. 5 gilt auch hier.
Fundstelle: SächsFischVO, Anlage zu § 2 Abs. 1 — nicht in der Liste enthalten
Für Schleie ist in Sachsen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Schonzeit-Spalte mit Gedankenstrich, Mindestmaß 25 cm.
Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 34
Rotauge (Plötze) wird in der Verordnung von Sachsen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Nicht zu verwechseln mit der Rotfeder (Nr. 32), die ein Mindestmaß nur in Fließgewässern trägt.
Fundstelle: SächsFischVO, Anlage zu § 2 Abs. 1 — nicht in der 45er-Liste enthalten
Brasse (Brachsen) wird in der Verordnung von Sachsen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. In der Liste steht nur die verwandte Zope (Nr. 45, ganzjährig geschützt) — eine andere Art.
Fundstelle: SächsFischVO, Anlage zu § 2 Abs. 1 — nicht in der 45er-Liste enthalten
Döbel (Aitel) wird in der Verordnung von Sachsen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Nicht zu verwechseln mit Aland (Nr. 3). Beim Spinnfischen greift das Raubfischköder-Verbot nach § 4 Abs. 5 (01.02.–30.04.).
Fundstelle: SächsFischVO, Anlage zu § 2 Abs. 1 — nicht in der 45er-Liste enthalten
Äsche ist in Sachsen vom 01.01. bis 15.06. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. Nach § 2 Abs. 6 kann die Fischereibehörde zusätzliche Schutzmaßnahmen für die Äsche per Allgemeinverfügung festlegen.
Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 4
Atlantischer Lachs ist in Sachsen vom 01.10. bis 30.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 60 Zentimetern. Als „Atlantischer Lachs“ geführt; gleiche Werte wie See- und Meerforelle. In ausgewiesenen Lachsgewässern gelten zusätzliche Schutzvorgaben nach § 15.
Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Abs. 1 i. V. m. Anlage Nr. 5
Renke (Maräne, Felchen) ist in Sachsen vom 01.10. bis 31.12. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 30 Zentimetern. Die Anlage führt aus der Gruppe der Coregonen ausdrücklich nur die Große Maräne (Coregonus lavaretus) mit Schonzeit und Mindestmaß auf. Der ebenfalls zu den Coregonen zählende Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrinchus, Anlage Nr. 28) ist ganzjährig geschont und hat kein Mindestmaß. Kleine Maräne (Coregonus albula) ist in der Anlage nicht aufgeführt.
Fundstelle: SächsFischVO, Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nr. 17
Seeforelle ist in Sachsen vom 01.10. bis 30.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 60 Zentimetern. Gleiche Schonzeit wie Meerforelle und Atlantischer Lachs (jeweils 1. Oktober bis 30. April, Mindestmaß 60 cm).
Fundstelle: SächsFischVO, Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nr. 37
Quappe (Rutte, Trüsche) ist in Sachsen ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Das Mindestmaß liegt bei 30 Zentimetern. Regelfall in Sachsen ist die ganzjährige Schonzeit. Nur in Elbe, Vereinigter Mulde und Weißer Elster gilt eine befristete Schonzeit vom 1. Januar bis 31. März; dort greift das Mindestmaß von 30 cm.
Fundstelle: SächsFischVO, Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nr. 29
Nase ist in Sachsen ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Das Mindestmaß liegt bei 40 Zentimetern. Außerhalb der Elbe ist die Nase in Sachsen ganzjährig geschont. Nur in der Elbe gilt die befristete Schonzeit vom 1. Januar bis 15. Juni mit einem Mindestmaß von 40 cm.
Fundstelle: SächsFischVO, Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nr. 25
Für Aland (Nerfling) ist in Sachsen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 20 Zentimetern. In der Anlage aufgeführt; in der Spalte Schonzeit steht ein Gedankenstrich, also ausdrücklich keine Schonzeit.
Fundstelle: SächsFischVO, Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nr. 3
Zährte (Rußnase) ist in Sachsen ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjährig geschont, daher ist in der Spalte Mindestmaß ein Gedankenstrich eingetragen. Gefangene Tiere sind unverzüglich zurückzusetzen.
Fundstelle: SächsFischVO, Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nr. 43
Für Rotfeder ist in Sachsen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 20 Zentimetern. Das Mindestmaß von 20 cm gilt laut Anlage ausdrücklich nur in Fließgewässern. In stehenden Gewässern schreibt die Verordnung für die Rotfeder kein Mindestmaß vor.
Fundstelle: SächsFischVO, Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nr. 32
Hasel wird in der Verordnung von Sachsen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Hasel (Leuciscus leuciscus) kommt in der Anlage nicht vor. Verwechslungsgefahr besteht mit dem Aland (Mindestmaß 20 cm) und mit dem ganzjährig geschonten Schneider.
Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Absatz 1 i. V. m. Anlage – Art nicht aufgeführt
Karausche ist in Sachsen vom 01.02. bis 30.06. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 15 Zentimetern. Verwechslungsgefahr mit dem Giebel, der in Sachsen keiner Regelung unterliegt.
Fundstelle: SächsFischVO, Anlage (zu § 2 Absatz 1) Nr. 20
Gründling wird in der Verordnung von Sachsen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Gründling (Gobio gobio) selbst steht nicht in der Anlage. Der sehr ähnliche Stromgründling (Romanogobio belingi, Anlage Nr. 42) ist dagegen ganzjährig geschont – bei Fängen in der Elbe und den größeren Flüssen ist eine sichere Artbestimmung nötig.
Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Absatz 1 i. V. m. Anlage – Art nicht aufgeführt
Stint wird in der Verordnung von Sachsen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Stint (Osmerus eperlanus) kommt in der Anlage nicht vor.
Fundstelle: SächsFischVO, § 2 Absatz 1 i. V. m. Anlage – Art nicht aufgeführt
Angeln in Sachsen: Regeln, Reviere & Praxis-Tipps
Über Schonzeit und Mindestmaß hinaus lohnt der Blick aufs große Ganze: Wie kommst du
in Sachsen an den Angelschein, ist Nachtangeln erlaubt, welche Gewässer lohnen sich
und welcher Kniff bringt Fisch? Kompakt zusammengetragen aus Landesrecht, Landesbehörden und
Verbänden — mit Quelle. Verbindlich bleibt die Erlaubniskarte deines Gewässers.
Schein & Erlaubnis
Angelschein & Erlaubnis in Sachsen
Wer in Sachsen mit Wohnsitz in Deutschland angeln möchte, erwirbt den Weg über die Fischerprüfung: Der Sachkundenachweis wird durch die bestandene Prüfung erbracht, Zulassungsvoraussetzung ist ein rund 30-stündiger Vorbereitungslehrgang zu den fünf Sachgebieten Fisch-, Gewässer-, Geräte-, Gesetzes- und Tier-/Naturschutzkunde. Der Fischereischein wird anschließend auf Lebenszeit ausgestellt. Eine Fischereiabgabe erhebt Sachsen seit der Gesetzesänderung 2012 nicht mehr, sodass beim Ausstellen nur noch eine Verwaltungsgebühr anfällt.
Für Gäste mit Wohnsitz im Ausland gibt es den Gastfischereischein: Gegen Vorlage eines ausländischen Fischereischeins sowie Pass oder Nachweis des Auslandswohnsitzes wird er für einen oder mehrere Monate ausgestellt (verlängerbar bis zu sechs Monaten, je Zeitraum rund 7 Euro). Zusätzlich ist immer ein Erlaubnisschein (Angelkarte) für das jeweilige Gewässer nötig.
Jugendliche können die Fischerprüfung ab 14 Jahren ablegen; ab diesem Alter greift auch die Fischereischeinpflicht. Kinder und Jugendliche können vorher einen Jugendfischereischein erhalten und unter Begleitung einer volljährigen Person mit gültigem Fischereischein angeln — ein guter Einstieg, um bis zum eigenen Schein Erfahrung zu sammeln.
Die Sächsische Fischereiverordnung setzt keine allgemeine gesetzliche Nachtangelsperre; das Nachtangeln ist in Sachsen daher grundsätzlich möglich. Maßgeblich sind jedoch die jeweilige Gewässerordnung und die Bedingungen des Erlaubnisscheins — der Gewässerbewirtschafter oder Verpächter kann strengere Vorgaben machen, etwa in Schutzgebieten oder an Salmonidengewässern.
Zeitlich zu beachten ist die Schonregelung in § 2 Abs. 4 FischVO: Vom 1. Februar bis 30. April sind das gezielte Raubfischangeln und der Köderfischfang mit dem Senknetz untersagt. Vor dem Ansitz lohnt daher stets ein Blick in die aktuelle Gewässerordnung (Angaben ohne Gewähr, die Gewässerordnung kann strenger sein).
Nach § 2 Abs. 1 der Sächsischen Fischereiverordnung darf jeder Fischer gleichzeitig mit höchstens zwei Handangeln fischen. Beim Spinn- oder Flugangeln ist dagegen nur eine Angel zulässig.
Als Köder sind tote Köderfische und Kunstköder erlaubt. § 2 Abs. 3 stellt klar: Wirbeltiere und lebende Fische dürfen nicht als Köder verwendet werden; Köderfische sind vor dem Anbringen an den Haken waidgerecht zu töten und nur im Fanggewässer einzusetzen. Für das Hältern gefangener Fische verlangt § 14 Behälter, die vermeidbare Beeinträchtigungen ausschließen — die konkrete Zulässigkeit von Setzkeschern regelt ergänzend die Gewässerordnung.
Da die Landesregeln einen Mindestrahmen bilden, gelten an Verbands- und Vereinsgewässern häufig zusätzliche Vorgaben zu Haken, Mindestmaßen und Entnahme. Ein Abgleich mit der Gewässerordnung vor dem Angeltag schafft Sicherheit (ohne Gewähr).
Die Elbe durchquert Sachsen auf rund 180 Kilometern und gilt als fischreiches Strömungsrevier — hier stehen vor allem Zander, Wels, Barsch und Karpfen im Fokus. Im Leipziger Neuseenland zählt der klare, fischreiche Cospudener See zu den beliebten Adressen für Raubfischangler auf Zander und Hecht.
Im Vogtland ist die Talsperre Pöhl bei Plauen ein vielseitiges Revier mit Hecht, Zander, Barsch, Karpfen, Schleie und Aal. In der Oberlausitz bei Görlitz ist die Talsperre Quitzdorf besonders bei Karpfen- und Zanderanglern bekannt. Angelkarten und Bewirtschaftung laufen überwiegend über den Landesanglerverband Sachsen und seine Regionalverbände.
An der Elbe und im Leipziger Neuseenland lohnt sich die Zanderjagd in den Dämmerungsstunden: Ein Gummifisch, langsam an Kanten, Buhnenfeldern und Übergängen zwischen flachem und tiefem Wasser geführt, bringt oft die besten Bisse. Wichtig ist der Blick auf den Kalender — von Februar bis April ruht das gezielte Raubfischangeln, und Fischereischein sowie Erlaubnisschein gehören stets griffbereit ins Gepäck.
Neben Schonzeit und Maß entscheiden weitere Vorschriften darüber, wie du in Sachsen angeln
darfst. Jede dieser Seiten nennt die Fundstelle mit Paragraph und Fassungsstand: Nachtangeln Sachsen · Setzkescher Sachsen · Bleiverbot Sachsen.
Das hängt vom Datum ab — oben auf dieser Seite steht die tagesaktuelle Auswertung für Sachsen. Eine befristete Schonzeit haben dort Hecht (01.02.–30.04.), Zander (01.02.–31.05.), Bachforelle (01.10.–30.04.), Regenbogenforelle (01.10.–30.04.), Meerforelle (01.10.–30.04.), Äsche (01.01.–15.06.), Rapfen (01.01.–31.05.), Barbe (15.04.–30.06.), Lachs (01.10.–30.04.), Renke (01.10.–31.12.), Seeforelle (01.10.–30.04.), Seesaibling (01.10.–30.04.), Bachsaibling (01.10.–30.04.), Karausche (01.02.–30.06.). Ganzjährig und damit immer geschont sind Quappe, Nase, Zährte.
Welche Fische haben in Sachsen eine Schonzeit?
Von den hier erfassten Arten haben Hecht, Zander, Bachforelle, Regenbogenforelle, Meerforelle, Äsche, Rapfen, Barbe, Lachs, Renke, Seeforelle, Seesaibling, Bachsaibling, Karausche eine befristete Schonzeit. Ganzjährig geschont sind Quappe, Nase, Zährte. Rechtsgrundlage ist SächsFischVO.
Gilt in Sachsen zusätzlich die Gewässerordnung?
Ja, und sie geht in der Praxis oft vor. Die Werte der Landesverordnung sind die gesetzliche Untergrenze. Pächter und Vereine dürfen strengere Regeln festlegen — längere Schonzeiten, größere Mindestmaße oder Entnahmefenster. Verbindlich ist immer die Erlaubniskarte des Gewässers, an dem du angelst.
Braucht man in Sachsen einen Angelschein?
Wer in Sachsen mit Wohnsitz in Deutschland angeln möchte, erwirbt den Weg über die Fischerprüfung: Der Sachkundenachweis wird durch die bestandene Prüfung erbracht, Zulassungsvoraussetzung ist ein rund 30-stündiger Vorbereitungslehrgang zu den fünf Sachgebieten Fisch-, Gewässer-, Geräte-, Gesetzes- und Tier-/Naturschutzkunde.
Ist Nachtangeln in Sachsen erlaubt?
Die Sächsische Fischereiverordnung setzt keine allgemeine gesetzliche Nachtangelsperre; das Nachtangeln ist in Sachsen daher grundsätzlich möglich.
Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?
Ausschließlich aus der geltenden Verordnung: Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO) (Vom 22. April 2022 (SächsGVBl. S. 318), gültig ab 1. Juni 2022). Jede Angabe ist mit der konkreten Fundstelle versehen und wurde am Volltext der amtlichen Quelle geprüft, nicht aus anderen Angelseiten übernommen.