Recht & Tierschutz
Catch and Release: was in Deutschland gilt
Kaum ein Thema wird unter Anglern so hitzig diskutiert — und kaum eines wird so oft verkürzt wiedergegeben. Die Rechtslage ist präziser, als es die Schlagworte vermuten lassen: Das Gesetz verbietet nicht das Zurücksetzen, sondern das Angeln ohne vernünftigen Grund.
Die Grundlage: § 17 Tierschutzgesetz
Der maßgebliche Satz steht im Bundesrecht, nicht im Fischereirecht. Nach § 17 Nr. 1 TierSchG wird bestraft, „wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet"; nach Nr. 2 Buchstabe b, wer einem Wirbeltier „länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden" zufügt. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe — es geht also um eine Straftat, nicht um ein Bußgeld. Ergänzend formuliert § 1 Satz 2 TierSchG den Grundsatz: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen."
Was ein „vernünftiger Grund" ist, definiert das Gesetz nicht. Für das Angeln füllen Behörden und Gerichte den Begriff aus, und der anerkannte Hauptfall ist der Nahrungserwerb. Die Auslegungshilfe des Landes Schleswig-Holstein formuliert es so: Der geplante Verzehr der gefangenen Fische ist ein vernünftiger Grund, um Fische zu fangen und zu töten. Entscheidend ist danach die Absicht vor dem Angeln — wer von vornherein ausschließt, einen Fisch zu verwerten, hat diesen Grund nicht.
Der Kernsatz: Verboten ist das Angeln ohne vernünftigen Grund — nicht das Zurücksetzen an sich. Wer mit Verwertungsabsicht ans Wasser geht und einen einzelnen Fisch aus einem nachvollziehbaren Grund zurücksetzt, bewegt sich im Rahmen. Wer dagegen gezielt auf große Fische angelt, um sie zu vermessen, zu fotografieren und wieder freizulassen, ohne je einen Fisch verwerten zu wollen, hat den vernünftigen Grund nicht.
Wann Zurücksetzen sogar Pflicht ist
Diese Fälle werden in der Diskussion oft mit Catch and Release verwechselt — dabei sind sie schlicht geltendes Recht. Der Deutsche Angelfischerverband weist ausdrücklich darauf hin, dass Pflicht-Rücksetzungen begrifflich gar nicht unter Catch and Release fallen:
| Fall | Warum der Fisch zurück muss |
|---|---|
| Untermaßiger Fisch | Der Fisch hat das gesetzliche Mindestmaß (Schonmaß) nicht erreicht. Das Zurücksetzen ist Pflicht, und zwar unverzüglich und schonend. |
| Schonzeit der Art läuft | Wird eine Art während ihrer Schonzeit gefangen, muss sie zurück — unabhängig von ihrer Größe. |
| Ganzjährig geschonte Art | Arten, die einem ganzjährigen Fangverbot unterliegen, sind immer zurückzusetzen. Welche das sind, legt jedes Bundesland eigenständig fest. |
| Entnahmefenster verlassen | Wo ein Fangfenster gilt, muss auch ein zu großer Fisch zurück. Hamburg etwa arbeitet ausdrücklich mit einem solchen Fenster. |
| Fangbegrenzung erreicht | Ist das tägliche oder saisonale Limit ausgeschöpft, unterliegen weitere Fänge einem Entnahmeverbot und sind zurückzusetzen. |
| Schonbezirk oder örtliches Fangverbot | In ausgewiesenen Schongebieten folgt das Zurücksetzen unmittelbar aus dem Fangverbot. |
| Strengere Vorgaben des Bewirtschafters | Verlängerte Schonzeiten, erhöhte Mindestmaße oder gewässerspezifische Entnahmefenster in der Gewässerordnung binden den einzelnen Angler ebenso. |
Welche Schonzeiten, Mindestmaße und Entnahmefenster für deinen Zielfisch und dein Bundesland gelten, prüfst du am schnellsten im Fang-erlaubt-Checker oder in den Schonzeiten-Übersichten je Bundesland.
Umgekehrter Fall: Bei gebietsfremden invasiven Arten kehrt sich die Regel um. Mehrere Länder — darunter Hessen, Berlin und das Saarland — verbieten ausdrücklich, solche Fänge zurückzusetzen; sie sind anzulanden. Das häufigste Beispiel am Haken ist der Zwergwels: Der Schwarze Zwergwels steht auf der EU-Unionsliste invasiver Arten, für die ein Freisetzungsverbot gilt.
Am anderen Ende der Skala stehen die ganzjährig geschützten Wanderfische. Wer im Rhein oder in der Tideelbe einen heringsartigen Fisch am Haken hat, kann einen Maifisch erwischt haben — vom Aussterben bedroht, ganzjährig geschützt und so schuppenempfindlich, dass er ohne Landgang zurückgehört.
Im Ausland gilt oft das Gegenteil
Wer über die Grenze fährt, trifft auf eine andere Logik — und das überrascht viele deutsche Angler. In den Niederlanden etwa ist die Schonzeit („gesloten tijd") ausdrücklich ein Entnahmeverbot, kein Angelverbot: Hecht, Zander und Barsch dürfen im geschlossenen Zeitraum beangelt werden, müssen aber sofort zurück ins Wasser. Für Arten wie den Wels gilt das dort sogar ganzjährig. Zurücksetzen ist damit nicht die Ausnahme, die man rechtfertigen muss, sondern der Normalfall.
Der Unterschied ist keine Feinheit der Auslegung, sondern eine andere Grundentscheidung: Das deutsche Tierschutzrecht fragt nach dem vernünftigen Grund für das Fangen; das niederländische Fischereirecht regelt, was mit dem gefangenen Fisch geschehen darf. Wer im Ausland angelt, richtet sich nach dem dortigen Recht — die deutsche Bewertung lässt sich nicht mitnehmen, und umgekehrt rechtfertigt eine im Ausland übliche Praxis kein Zurücksetzen am heimischen Gewässer.
Länder mit ausdrücklicher Regelung
Das Tierschutzgesetz gilt bundesweit. Einige Länder haben zusätzlich eine ausdrückliche Norm in ihr Fischereirecht aufgenommen — teils mit dem Begriff „Catch and Release" im Wortlaut:
| Land | Regelung | Fundstelle |
|---|---|---|
| Saarland | Verbietet ausdrücklich „das Fischen mit der Handangel, das von vornherein auf das Zurücksetzen von gefangenen Fischen ausgerichtet ist (Catch & Release)". Das Verbot gilt auch für geschlossene Gewässer. | § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 LFO vom 5.2.2020 |
| Hessen | Verbietet Fischfang, „der allein Sport- oder Hobbyzwecken dient und das Zurücksetzen aller gefangener Fische vorsieht". Zusätzlich gilt: Ohne vernünftigen Grund darf ein Fisch nach dem Fang nicht zurückgesetzt werden. | § 14 HFischV vom 14.4.2023 |
| Schleswig-Holstein | Das einzige Land, das das Verbot im Gesetz selbst führt, im Paragrafen mit der Überschrift „Tierschutz" — dort neben dem Wettfischen und der Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder. | § 39 Abs. 1 Nr. 3 LFischG |
| Berlin | Verbietet gezielt das Dokumentations-Fischen: das Fangen und Zurücksetzen von Fischen mit dem ausschließlichen Ziel, ihre Maße oder äußeren Merkmale zu dokumentieren. | § 9 Abs. 3 LFischO |
Wir haben inzwischen alle 16 Bundesländer am geltenden Landesrecht geprüft. Ein ausdrückliches Verbot des von vornherein aufs Zurücksetzen ausgerichteten Angelns führen nur die oben genannten Länder; alle übrigen regeln in ihren Fischereiverordnungen ausschließlich die Pflicht-Rücksetzungen, für die bundesweit ohnehin § 17 TierSchG den Maßstab setzt. Landesrecht ändert sich — maßgeblich sind stets die geltende Landesverordnung und die Gewässerordnung deines Erlaubnisscheins.
Zwei Regelungen, die häufig als Verbot missverstanden werden
In der Diskussion werden zwei Normen regelmäßig zu einem Catch-and-Release-Verbot verkürzt, das ihr Wortlaut nicht hergibt:
- Brandenburg, § 11 Abs. 4 BbgFischO: „Gehälterte Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden." Die Vorschrift knüpft an die vorherige Hälterung an — wer einen maßigen Fisch in den Setzkescher gibt, hat sich damit endgültig für die Entnahme entschieden. Ein allgemeines Verbot des Zurücksetzens folgt daraus nicht.
- Baden-Württemberg, Setzkescher: Hier ist die Hälterung landesrechtlich gar nicht geregelt. Die verbreitete Aussage, gehälterte Fische dürften nicht zurückgesetzt werden, geht auf ein Merkblatt des Landesfischereiverbands von 2004 zurück — eine Verbandsempfehlung, keine Rechtsnorm. Umgekehrt gilt in Baden-Württemberg eine ausdrückliche Anlandepflicht für nicht einheimische Arten ohne Schonmaß und Schonzeit (§ 2 LFischVO): Diese Fische dürfen gerade nicht zurückgesetzt werden.
Was die Gerichte sagen
Die am besten belegte Entscheidung stammt vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 3. Juli 2015, Az. 20 B 209/15). Das Gericht bestätigte eine Ordnungsverfügung gegen den Betreiber einer kommerziellen Angelteichanlage und formulierte: Fischen werden ohne vernünftigen Grund Leiden zugefügt, wenn sie mit lang andauerndem Drill geangelt, lebend vor der Kamera als Trophäe präsentiert und anschließend wieder zurückgesetzt werden. Der bloße Aspekt der Sportausübung oder Freizeitgestaltung genügt nicht — ein vernünftiger Grund erfordert die Ausrichtung auf konkrete Verwendungszwecke wie die Nahrungsbeschaffung.
Zur Einordnung: Es handelt sich um einen Beschluss im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gegen einen gewerblichen Anlagenbetreiber, nicht um ein Strafurteil gegen einen einzelnen Angler. In der Diskussion kursieren mehrere angebliche Strafurteile gegen Privatangler; für sie ließ sich keine amtliche Quelle finden, weshalb sie hier nicht als Rechtsprechung dargestellt werden.
Schonend zurücksetzen: die Praxis
Wo das Zurücksetzen geboten oder begründet ist, entscheidet die Handhabung darüber, ob der Fisch tatsächlich überlebt. Diese Punkte haben den größten Effekt:
- Den Fisch möglichst im Wasser abhaken und ihn behutsam zurückgleiten lassen, statt ihn zu werfen — jede Sekunde an der Luft zählt.
- Schleimhaut schützen: knotenloser, gummierter Kescher, angefeuchtete Hände und eine nasse Abhakmatte. Ein trockenes Handtuch schadet.
- Widerhakenlose Haken lassen sich schneller und oft schon im Wasser lösen; beim Naturköderangeln verringern Kreishaken das tiefe Haken.
- Tiefes Haken vermeiden — früher Anhieb und Kunstköder statt Naturköder helfen am meisten.
- Sitzt der Haken tief, die Schnur kappen und den Haken belassen: Das führt in aller Regel zu geringerer Sterblichkeit als das Herausoperieren.
- Die Drillzeit kurz halten und das Gerät entsprechend kräftig wählen — ein langer Drill bedeutet Stress und, so das OVG NRW, Leiden.
- Ab etwa 20 °C Wassertemperatur steigt die Sterblichkeit deutlich, besonders bei Bachforelle, Hecht und Lachs.
- Beißen viele untermaßige oder geschonte Fische, ist ein Platzwechsel der wirksamste Schutz.
- Auf Fotosessions verzichten: Unnötig langes Halten außerhalb des Wassers zu Dokumentationszwecken gilt als rechtswidrig.
Ein Hinweis zum Setzkescher: Er ist zum Frischhalten bis zur Entnahme gedacht. In mehreren Ländern darf ein einmal gehälterter Fisch gar nicht mehr zurückgesetzt werden — wer ohnehin zurücksetzen will, verzichtet deshalb besser auf die Hälterung.
Häufige Fragen
Ist Catch and Release in Deutschland verboten?
Catch and Release als Selbstzweck ist unzulässig — also das gezielte Angeln ohne jede Verwertungsabsicht, bei dem jeder Fang grundsätzlich zurückgesetzt wird. Grundlage ist § 17 Tierschutzgesetz, der das Zufügen erheblicher Schmerzen oder Leiden ohne vernünftigen Grund unter Strafe stellt; als vernünftiger Grund gilt beim Angeln vor allem der Nahrungserwerb. Das Zurücksetzen eines einzelnen Fisches ist damit aber nicht verboten und in vielen Fällen sogar Pflicht.
Wann muss ich einen Fisch zurücksetzen?
Immer dann, wenn er untermaßig ist, während seiner Schonzeit gefangen wurde, einer ganzjährig geschonten Art angehört, ein geltendes Entnahmefenster nach oben verlässt, die tägliche Fangbegrenzung bereits erreicht ist oder ein örtliches Fangverbot gilt. Diese Pflicht-Rücksetzungen fallen begrifflich gar nicht unter Catch and Release — sie sind schlicht geltendes Recht.
Darf ich einen kapitalen Fisch zurücksetzen, weil er ein guter Laichfisch ist?
Das ist heikel. Nach der Auslegungshilfe des Landes Schleswig-Holstein ist die Entnahme eines maßigen, verwertbaren Fisches der Regelfall und das Zurücksetzen die begründungsbedürftige Ausnahme; eigenmächtig strengere Hegemaßstäbe anzulegen, reicht ausdrücklich nicht aus. Anerkannte Ausnahmegründe sind dagegen: Der Fisch ist zu groß für eine sinnvolle Verwertung, er ist in seinem aktuellen Zustand als Lebensmittel ungeeignet — etwa eine abgelaichte, abgemagerte Meerforelle — oder er steht erkennbar im Laichgeschäft. Wo die Gewässerordnung ein Höchstmaß vorsieht, ist das Zurücksetzen ohnehin vorgeschrieben.
Welche Bundesländer verbieten Catch and Release ausdrücklich?
Ein wörtliches Verbot führen Saarland (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 LFO), Hessen (§ 14 HFischV) und Schleswig-Holstein (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 LFischG). Berlin verbietet gezielt das reine Dokumentations-Fischen. In allen übrigen Ländern gilt das Bundesrecht des Tierschutzgesetzes, das im Ergebnis auf dasselbe hinausläuft — hinzu kommen dort jeweils die Pflicht-Rücksetzungen der Landesverordnungen.
Was sagen die Gerichte zum Trophäenfischen?
Die bekannteste Entscheidung ist ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen von 2015. Danach werden Fischen ohne vernünftigen Grund Leiden zugefügt, wenn sie mit lang andauerndem Drill geangelt, lebend als Trophäe vor der Kamera präsentiert und anschließend wieder zurückgesetzt werden; bloße Sportausübung oder Freizeitgestaltung genügt nicht als Rechtfertigung. Einzuordnen ist die Entscheidung allerdings als Eilbeschluss gegen den Betreiber einer gewerblichen Angelteichanlage — nicht als Strafurteil gegen einen einzelnen Angler.
Wie setze ich einen Fisch möglichst schonend zurück?
Kurz drillen, den Fisch nach Möglichkeit schon im Wasser abhaken und ihn zurückgleiten lassen statt zu werfen. Nasse Hände, ein gummierter knotenloser Kescher und eine feuchte Abhakmatte schützen die Schleimhaut. Sitzt der Haken tief, ist das Kappen der Schnur meist schonender als das Herausoperieren. Bei Wassertemperaturen über etwa 20 Grad steigt die Sterblichkeit deutlich — dann lohnt es sich besonders, zügig zu arbeiten.
Gilt das Verbot auch am Forellensee oder Angelteich?
Ja, das Tierschutzgesetz gilt unabhängig von der Gewässerart. Mehrere Länder stellen das zusätzlich klar: Im Saarland erstreckt sich das Verbot ausdrücklich auch auf geschlossene Gewässer. An kommerziellen Put-and-Take-Anlagen besteht ohnehin meist eine Entnahmepflicht — der gefangene Fisch wird nach Gewicht bezahlt und mitgenommen.
Was ist mit invasiven Arten wie Grundeln oder dem Signalkrebs?
Hier kehrt sich die Regel um: Mehrere Länder verbieten das Zurücksetzen gebietsfremder invasiver Arten ausdrücklich — etwa Hessen, Berlin und das Saarland. Solche Fänge sind anzulanden und dürfen nicht wieder ins Gewässer gelangen. Welche Arten darunterfallen, legt das jeweilige Landesrecht fest.
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Quellen: § 17 Tierschutzgesetz (gesetze-im-internet.de)§ 1 Tierschutzgesetz (gesetze-im-internet.de)OVG NRW, Beschluss vom 3.7.2015 – 20 B 209/15 (Volltext)Auslegungshilfe des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung Schleswig-HolsteinLandesfischereiordnung Saarland (LFO) vom 5.2.2020Hessische Fischereiverordnung (HFischV) vom 14.4.2023 (GVBl.)Tierschutzportal des Landes Hessen: Catch and ReleaseFischereiamt Berlin: Mindestmaße und Schonzeiten (§ 9 LFischO)Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (LFischG)
Stand: 5. August 2026. Alle Angaben ohne Gewähr — maßgeblich sind die geltende Landesverordnung und die Gewässerordnung. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.