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Bundesland-Übersicht

Schonzeiten und Mindestmaße in Nordrhein-Westfalen

Alle hier erfassten Arten mit Schonzeit, Maß und Fundstelle — nach Verordnung zum Landesfischereigesetz (Landesfischereiverordnung – LFischVO). Die Spalte „Status heute“ rechnet das aktuelle Datum mit.

Heute in Nordrhein-Westfalen

Die tagesaktuelle Auswertung wird beim Laden berechnet.

Anderes Bundesland
Fischart Schonzeit Mindestmaß Status heute
Hecht 15.02.–30.04. 45 cm Regel siehe links
Zander 01.04.–31.05. 40 cm Regel siehe links
Flussbarsch keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Bachforelle 20.10.–15.03. 25 cm Regel siehe links
Regenbogenforelle keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Meerforelle ganzjährig geschont keine Landesregelung Regel siehe links
Europäischer Aal 01.10.–01.03. 50 cm Regel siehe links
Karpfen keine Schonzeit 35 cm Regel siehe links
Wels (Waller) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Schleie keine Schonzeit 25 cm Regel siehe links
Rotauge (Plötze) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Brasse (Brachsen) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Döbel (Aitel) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Äsche 01.03.–30.04. 30 cm Regel siehe links
Rapfen (Schied) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Barbe 15.05.–15.06. 35 cm Regel siehe links
Atlantischer Lachs ganzjährig geschont keine Landesregelung Regel siehe links

Werte nach Landesrecht (Nordrhein-Westfalen). Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Was in Nordrhein-Westfalen auffällt

Eine befristete Schonzeit gilt für Hecht, Zander, Bachforelle, Aal, Äsche, Barbe. Ganzjährig geschont und damit gar nicht entnehmbar sindMeerforelle, Lachs. Ohne landesweite Schonzeit bleibenBarsch, Regenbogenforelle, Karpfen, Wels, Schleie, Rotauge, Brasse, Döbel, Rapfen — hier regelt in der Praxis meist die Gewässerordnung.

Für Aal, Äsche gelten nicht in ganz Nordrhein-Westfalen dieselben Werte. Je nach Gewässer oder Gebiet weichen Schonzeit oder Maß ab — die Detailseiten führen die Abweichungen einzeln auf. Genau diese Einschränkungen fehlen in vielen Schonzeiten-Tabellen im Netz.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Verordnung zum Landesfischereigesetz (Landesfischereiverordnung – LFischVO)
Fassung
Vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 414), Fassung gültig ab 3. Juli 2026
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend zurückzusetzen; eine Verwertung ist auch bei toter Anlandung verboten (§ 4 Abs. 1). Lebende Köderfische dürfen weder mitgeführt noch verwendet werden (§ 6 Abs. 2). Pächter und Vereine dürfen über die Gewässerordnung strengere Regeln festlegen.

Die Arten im Einzelnen

Hecht (Esox lucius), Seitenansicht — Schonzeit in Nordrhein-Westfalen

Hecht — 15.02.–30.04., 45 cm

Hecht ist in Nordrhein-Westfalen vom 15.02. bis 30.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 45 Zentimetern.

Fundstelle: LFischVO NRW, § 2 Nr. 6 (Schonzeit) und § 3 (Mindestmaß) LFischVO

Zander (Sander lucioperca), Seitenansicht — Schonzeit in Nordrhein-Westfalen

Zander — 01.04.–31.05., 40 cm

Zander ist in Nordrhein-Westfalen vom 01.04. bis 31.05. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 40 Zentimetern.

Fundstelle: LFischVO NRW, § 2 Nr. 4 (Schonzeit) und § 3 (Mindestmaß) LFischVO

Flussbarsch (Perca fluviatilis), Seitenansicht — Schonzeit in Nordrhein-Westfalen

Flussbarsch — keine Landesregelung

Flussbarsch wird in der Verordnung von Nordrhein-Westfalen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Weder bei den ganzjährig geschützten Arten noch bei den befristeten Schonzeiten noch bei den Mindestmaßen genannt. Gewässerordnungen legen in der Praxis häufig eigene Mindestmaße fest.

Fundstelle: LFischVO NRW, nicht in §§ 1, 2, 3 LFischVO aufgeführt

Bachforelle (Salmo trutta fario), Seitenansicht — Schonzeit in Nordrhein-Westfalen

Bachforelle — 20.10.–15.03., 25 cm

Bachforelle ist in Nordrhein-Westfalen vom 20.10. bis 15.03. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Im selben § 2 Nr. 1 geregelt sind die Seeforelle (Mindestmaß 50 cm) und der Seesaibling (30 cm).

Fundstelle: LFischVO NRW, § 2 Nr. 1 (Schonzeit) und § 3 (Mindestmaß) LFischVO

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seitenansicht — Schonzeit in Nordrhein-Westfalen

Regenbogenforelle — keine Landesregelung

Regenbogenforelle wird in der Verordnung von Nordrhein-Westfalen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Schonzeit und Mindestmaß wurden 2014 aufgehoben; der Fischereiverband NRW bestätigt das. Klar zu unterscheiden von der Bachforelle, die sehr wohl geregelt ist.

Fundstelle: LFischVO NRW, nicht in §§ 1, 2, 3 LFischVO — gestrichen durch Verordnung vom 13. November 2014

Meerforelle (Salmo trutta trutta), Seitenansicht — Schonzeit in Nordrhein-Westfalen

Meerforelle — ganzjährig geschont

Meerforelle ist in Nordrhein-Westfalen ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjährig geschützt — eine Entnahme ist in keiner Größe zulässig. Fänge sind binnen sieben Tagen unter Angabe des Fundortes der unteren Fischereibehörde zu melden.

Fundstelle: LFischVO NRW, § 1 LFischVO (ganzjährige Schonzeit); Meldepflicht nach § 4 Abs. 2

Europäischer Aal (Anguilla anguilla), Seitenansicht — Schonzeit in Nordrhein-Westfalen

Europäischer Aal — 01.10.–01.03., 50 cm

Europäischer Aal ist in Nordrhein-Westfalen vom 01.10. bis 01.03. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Die Schonzeit gilt nach dem Wortlaut ausdrücklich NUR im Rheinhauptstrom ohne Nebengewässer. In allen übrigen Gewässern NRWs besteht landesrechtlich keine Aal-Schonzeit; das Mindestmaß gilt dagegen landesweit. Angelportale geben die Schonzeit meist pauschal für ganz NRW an.

Fundstelle: LFischVO NRW, § 2 Nr. 2 (Schonzeit) und § 3 (Mindestmaß) LFischVO

Karpfen (Cyprinus carpio), Seitenansicht — Schonzeit in Nordrhein-Westfalen

Karpfen — keine Schonzeit, 35 cm

Für Karpfen ist in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. Mindestmaß ohne Schonzeit.

Fundstelle: LFischVO NRW, § 3 LFischVO; in § 2 nicht aufgeführt

Wels (Waller) (Silurus glanis), Seitenansicht — Schonzeit in Nordrhein-Westfalen

Wels (Waller) — keine Landesregelung

Wels (Waller) wird in der Verordnung von Nordrhein-Westfalen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Wels kommt im gesamten Verordnungstext nicht vor.

Fundstelle: LFischVO NRW, nicht in §§ 1, 2, 3 LFischVO aufgeführt

Schleie (Tinca tinca), Seitenansicht — Schonzeit in Nordrhein-Westfalen

Schleie — keine Schonzeit, 25 cm

Für Schleie ist in Nordrhein-Westfalen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Mindestmaß 25 cm; § 2 sieht keine befristete Schonzeit vor.

Fundstelle: LFischVO NRW, § 3 LFischVO NRW

Rotauge (Plötze) (Rutilus rutilus), Seitenansicht — Schonzeit in Nordrhein-Westfalen

Rotauge (Plötze) — keine Landesregelung

Rotauge (Plötze) wird in der Verordnung von Nordrhein-Westfalen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Das Rotauge (Plötze) kommt im Verordnungstext nicht vor — weder Schonzeit noch Mindestmaß.

Fundstelle: LFischVO NRW, nicht in §§ 1–3 LFischVO NRW aufgeführt

Brasse (Brachsen) (Abramis brama), Seitenansicht — Schonzeit in Nordrhein-Westfalen

Brasse (Brachsen) — keine Landesregelung

Brasse (Brachsen) wird in der Verordnung von Nordrhein-Westfalen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Brasse (Blei/Brachse) kommt im Verordnungstext nicht vor.

Fundstelle: LFischVO NRW, nicht in §§ 1–3 LFischVO NRW aufgeführt

Döbel (Aitel) (Squalius cephalus), Seitenansicht — Schonzeit in Nordrhein-Westfalen

Döbel (Aitel) — keine Landesregelung

Döbel (Aitel) wird in der Verordnung von Nordrhein-Westfalen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Döbel (Aitel) kommt im Verordnungstext nicht vor.

Fundstelle: LFischVO NRW, nicht in §§ 1–3 LFischVO NRW aufgeführt

Äsche (Thymallus thymallus), Seitenansicht — Schonzeit in Nordrhein-Westfalen

Äsche — 01.03.–30.04., 30 cm

Äsche ist in Nordrhein-Westfalen vom 01.03. bis 30.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 30 Zentimetern. Landesweite Schonzeit 01.03.–30.04. und Mindestmaß 30 cm. Zusätzlich nach § 1a ganzjähriges Entnahmeverbot in den von der obersten Fischereibehörde festgelegten Gewässerabschnitten.

Fundstelle: LFischVO NRW, § 2 Nr. 3 und § 3 LFischVO; § 1a (ganzjährig in festgelegten Abschnitten)

Rapfen (Schied) (Leuciscus aspius), Seitenansicht — Schonzeit in Nordrhein-Westfalen

Rapfen (Schied) — keine Landesregelung

Rapfen (Schied) wird in der Verordnung von Nordrhein-Westfalen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Rapfen (Schied) kommt im Verordnungstext nicht vor.

Fundstelle: LFischVO NRW, nicht in §§ 1–3 LFischVO NRW aufgeführt

Barbe (Barbus barbus), Seitenansicht — Schonzeit in Nordrhein-Westfalen

Barbe — 15.05.–15.06., 35 cm

Barbe ist in Nordrhein-Westfalen vom 15.05. bis 15.06. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern.

Fundstelle: LFischVO NRW, § 2 Nr. 5 und § 3 LFischVO NRW

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Seitenansicht — Schonzeit in Nordrhein-Westfalen

Atlantischer Lachs — ganzjährig geschont

Atlantischer Lachs ist in Nordrhein-Westfalen ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjährig geschützt (Salmo salar), darf dem Wasser nicht entnommen werden. Fänge sind binnen sieben Tagen der unteren Fischereibehörde zu melden (§ 4 Abs. 2).

Fundstelle: LFischVO NRW, § 1 LFischVO NRW

Angeln in Nordrhein-Westfalen: Regeln, Reviere & Praxis-Tipps

Über Schonzeit und Mindestmaß hinaus lohnt der Blick aufs große Ganze: Wie kommst du in Nordrhein-Westfalen an den Angelschein, ist Nachtangeln erlaubt, welche Gewässer lohnen sich und welcher Kniff bringt Fisch? Kompakt zusammengetragen aus Landesrecht, Landesbehörden und Verbänden — mit Quelle. Verbindlich bleibt die Erlaubniskarte deines Gewässers.

Schein & Erlaubnis

Angelschein & Erlaubnis in Nordrhein-Westfalen

Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausübt, ist grundsätzlich Inhaber eines Fischereischeins. Voraussetzung ist die bestandene Fischerprüfung; der Schein wird ab dem vollendeten 12. Lebensjahr erteilt. Die Fischereiabgabe ist seit der Reform des Fischereirechts (in Kraft seit 3. Juli 2026) getrennt vom Schein zu entrichten, wahlweise für ein oder fünf Kalenderjahre.

Für Kinder und Jugendliche gilt seit der Reform eine vereinfachte Regelung: Der frühere Jugendfischereischein ist entfallen. Junge Menschen zwischen 10 und einschließlich 15 Jahren dürfen in Begleitung einer Person mit gültigem Fischereischein angeln; wer die Fischerprüfung besteht, angelt bereits ab 12 Jahren eigenständig.

Ausländische Gäste ohne ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen können einen Jahresfischereischein auch ohne Fischerprüfung erhalten, sofern sie in anderer Weise die für den Fischfang notwendigen Kenntnisse besitzen. Die konkrete Gewässerordnung kann strengere Auflagen enthalten (Angaben ohne Gewähr).

Quelle: Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW – Fischereiprüfung und FischereischeinLandesverband Westfälischer Angelfischer (LWAF) – Angeln in NRW wird einfacher: Änderungen beim Fischereischein

Nachtangeln & Zeiten

Nachtangeln & Zeiten

Das Nachtangeln ist in Nordrhein-Westfalen weit verbreitet und an vielen Gewässern zulässig – der Klassiker sind Ansitze auf Aal und Zander. Für den Rhein etwa legen die Ausübungsbestimmungen der Rheinfischereigenossenschaft fest, dass das Nachtangeln ganzjährig ohne Einschränkungen erlaubt ist.

Maßgeblich bleibt jeweils die örtliche Gewässerordnung: Einzelne Vereine, Talsperren oder Seen können eigene Zeiten und Auflagen festlegen, die enger gefasst sind. Vor dem Nachtansitz lohnt daher ein Blick in die Bestimmungen des jeweiligen Gewässers (ohne Gewähr).

Quelle: Rheinfischereigenossenschaft NRW – Ausübungsbestimmungen (Nachtangeln ganzjährig erlaubt)fishing-king.de – Angeln in NRW: Gewässer, Regeln, Tipps

Methoden & Geraet

Methoden & Ausrüstung

Der Tierschutz prägt die Geräteregeln: Die Benutzung lebender Köderfische ist in Nordrhein-Westfalen verboten. Als Köder dienen daher tote Köderfische, Kunstköder oder Naturköder. Am Rhein ist zudem die gleichzeitige Verwendung von mehr als zwei Handangeln untersagt – erlaubt sind etwa eine Fliegen- oder Spinnrute oder zwei sonstige Handangeln.

Die zulässige Rutenzahl ist landesweit nicht einheitlich geregelt, sondern ergibt sich aus dem Erlaubnisschein und der Gewässerordnung. Beim Setzkescher raten die Fischereiverbände zur Zurückhaltung: An vielen Gewässern und Kanälen wird ein vernünftiger Grund für die Hälterung nur in Ausnahmefällen anerkannt, sodass die Verwendung dort untersagt oder abgeraten ist. Für konkrete Vorgaben gilt die jeweilige Gewässerordnung (ohne Gewähr).

Quelle: Rheinfischereigenossenschaft NRW – Ausübungsbestimmungen (Rutenzahl, Setzkescher, Köderfischverbot)Landesfischereiverband Westfalen und Lippe – FAQs (Setzkescher, Köderfische)

Reviere

Top-Gewässer & Reviere

Der Rhein gilt als eines der besten Zanderreviere Deutschlands; daneben lohnen sich Ansitze auf Rapfen, Barbe und Aal. Die Ruhr bietet auf ihrem Lauf durchs Ruhrgebiet und Sauerland gute Chancen auf Hecht, Zander, Barsch und Wels sowie auf Friedfische wie Barbe, Döbel und Brassen.

Im Sauerland ist der Möhnesee ein beliebtes Stillwasser-Revier: Bis über 30 Meter tief, beherbergt er unter anderem Hecht, Zander, Aal, Barsch und die Große Maräne. Ergänzt wird das Angebot durch zahlreiche Baggerseen im Rheinland sowie weitere Talsperren, an denen Karpfen und Hecht im Fokus stehen.

Quelle: angelguide.de – Angeln an der Ruhr: Zielfische & Übersichtangeln-im-sauerland.de – Möhnesee: Zielfische & Revier

Praxis-Tipp

Praxis-Tipp

Am Rhein zahlt sich das gezielte Zanderangeln entlang der Strömungskanten aus: Buhnenfelder, Hafeneinfahrten und Steinpackungen bündeln die Beutefische und ziehen die Räuber an. Mit Gummiködern im Faulenzer-Stil lassen sich diese Strukturen systematisch absuchen, besonders in den Dämmerungs- und Nachtstunden. Beachte dabei stets die geltenden Schonzeiten und Mindestmaße sowie die örtliche Gewässerordnung (ohne Gewähr).

Quelle: Rheinfischereigenossenschaft NRW – Ausübungsbestimmungen (Nachtangeln, Fangbegrenzung Zander)

Häufige Fragen

Welche Fische haben aktuell Schonzeit?

Das hängt vom Datum ab — oben auf dieser Seite steht die tagesaktuelle Auswertung für Nordrhein-Westfalen. Eine befristete Schonzeit haben dort Hecht (15.02.–30.04.), Zander (01.04.–31.05.), Bachforelle (20.10.–15.03.), Aal (01.10.–01.03.), Äsche (01.03.–30.04.), Barbe (15.05.–15.06.). Ganzjährig und damit immer geschont sind Meerforelle, Lachs.

Welche Fische haben in Nordrhein-Westfalen eine Schonzeit?

Von den hier erfassten Arten haben Hecht, Zander, Bachforelle, Aal, Äsche, Barbe eine befristete Schonzeit. Ganzjährig geschont sind Meerforelle, Lachs. Rechtsgrundlage ist LFischVO NRW.

Gilt in Nordrhein-Westfalen zusätzlich die Gewässerordnung?

Ja, und sie geht in der Praxis oft vor. Die Werte der Landesverordnung sind die gesetzliche Untergrenze. Pächter und Vereine dürfen strengere Regeln festlegen — längere Schonzeiten, größere Mindestmaße oder Entnahmefenster. Verbindlich ist immer die Erlaubniskarte des Gewässers, an dem du angelst.

Braucht man in Nordrhein-Westfalen einen Angelschein?

Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausübt, ist grundsätzlich Inhaber eines Fischereischeins. Voraussetzung ist die bestandene Fischerprüfung; der Schein wird ab dem vollendeten 12. Lebensjahr erteilt. Die Fischereiabgabe ist seit der Reform des Fischereirechts (in Kraft seit 3.

Ist Nachtangeln in Nordrhein-Westfalen erlaubt?

Das Nachtangeln ist in Nordrhein-Westfalen weit verbreitet und an vielen Gewässern zulässig – der Klassiker sind Ansitze auf Aal und Zander. Für den Rhein etwa legen die Ausübungsbestimmungen der Rheinfischereigenossenschaft fest, dass das Nachtangeln ganzjährig ohne Einschränkungen erlaubt ist.

Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?

Ausschließlich aus der geltenden Verordnung: Verordnung zum Landesfischereigesetz (Landesfischereiverordnung – LFischVO) (Vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 414), Fassung gültig ab 3. Juli 2026). Jede Angabe ist mit der konkreten Fundstelle versehen und wurde am Volltext der amtlichen Quelle geprüft, nicht aus anderen Angelseiten übernommen.

Einzelne Arten in Nordrhein-Westfalen

Mindestmaße einzeln

Andere Bundesländer

Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage in einem Schritt. Wann es sich lohnt, ans Wasser zu fahren, zeigt der Beiß-Index für Nordrhein-Westfalen.