Zum Inhalt springen

Änderungen

Fischereiverordnung Nordrhein-Westfalen: Fassung & Änderungen

Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Nordrhein-Westfalen — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).

Aktuelle Fassung

VerordnungVerordnung zum Landesfischereigesetz (Landesfischereiverordnung – LFischVO)
KurzformLFischVO NRW
Fassung / StandVom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 414), Fassung gültig ab 3. Juli 2026
Amtlicher Volltexthttps://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/03072026-landesfischereiverordnung-lfischvo

Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Nordrhein-Westfalen

Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend zurückzusetzen; eine Verwertung ist auch bei toter Anlandung verboten (§ 4 Abs. 1). Lebende Köderfische dürfen weder mitgeführt noch verwendet werden (§ 6 Abs. 2). Pächter und Vereine dürfen über die Gewässerordnung strengere Regeln festlegen.

Geprüfte Änderungen

Für Nordrhein-Westfalen liegen aktuell keine gesonderten Korrektur-Hinweise vor — die Werte entsprechen der oben genannten geltenden Fassung. Sobald eine Novelle in Kraft tritt, ergänzen wir sie hier.

Weiter

Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Nordrhein-Westfalen stehen in der Übersicht Nordrhein-Westfalen. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.