Fischereiverordnung Nordrhein-Westfalen: Fassung & Änderungen
Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Nordrhein-Westfalen — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).
Aktuelle Fassung
| Verordnung | Verordnung zum Landesfischereigesetz (Landesfischereiverordnung – LFischVO) |
| Kurzform | LFischVO NRW |
| Fassung / Stand | Vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 414), Fassung gültig ab 3. Juli 2026 |
| Amtlicher Volltext | https://recht.nrw.de/lrgv/rechtsverordnung/03072026-landesfischereiverordnung-lfischvo |
Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Besonderheiten in Nordrhein-Westfalen
Untermaßige oder in der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich schonend zurückzusetzen; eine Verwertung ist auch bei toter Anlandung verboten (§ 4 Abs. 1). Lebende Köderfische dürfen weder mitgeführt noch verwendet werden (§ 6 Abs. 2). Pächter und Vereine dürfen über die Gewässerordnung strengere Regeln festlegen.
Geprüfte Änderungen
Für Nordrhein-Westfalen liegen aktuell keine gesonderten Korrektur-Hinweise vor — die Werte entsprechen der oben genannten geltenden Fassung. Sobald eine Novelle in Kraft tritt, ergänzen wir sie hier.
Weiter
Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Nordrhein-Westfalen stehen in der Übersicht Nordrhein-Westfalen. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.