Alle hier erfassten Arten mit Schonzeit, Maß und Fundstelle — nach Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA).
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Heute in Sachsen-Anhalt
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Werte nach Landesrecht (Sachsen-Anhalt). Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.
Was in Sachsen-Anhalt auffällt
Eine befristete Schonzeit gilt für Hecht, Zander, Bachforelle, Äsche, Barbe. Ganzjährig geschont und damit gar nicht entnehmbar sindMeerforelle, Lachs, Nase. Ohne landesweite Schonzeit bleibenBarsch, Regenbogenforelle, Aal, Karpfen, Wels, Schleie, Rotauge, Brasse, Döbel, Rapfen, Renke, Seeforelle, Seesaibling, Bachsaibling, Quappe, Aland, Zährte, Rotfeder, Hasel, Karausche, Gründling, Stint — hier regelt in der Praxis meist die Gewässerordnung.
Für Regenbogenforelle, Renke, Gründling gelten nicht in ganz Sachsen-Anhalt dieselben Werte.
Je nach Gewässer oder Gebiet weichen Schonzeit oder Maß ab — die Detailseiten führen die Abweichungen
einzeln auf. Genau diese Einschränkungen fehlen in vielen Schonzeiten-Tabellen im Netz.
Quelle & Stand
Rechtsgrundlage
Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA)
Fassung
Vom 11. Januar 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2013; §§ 2–4 gültig ab 16. März 2013
Die Verordnung arbeitet mit drei getrennten Listen: Fangverbote (§ 2), Schonzeiten (§ 3) und Mindestmaße (§ 4). Achtung bei älteren Quellen im Netz: Eine verbreitete, veraltete Fassung von 2006 nennt für Wels, Lachs und Meerforelle Schonzeiten, die seit 2013 aufgehoben sind — die Meerforelle steht seither unter ganzjährigem Fangverbot, die Wels-Schonzeit wurde ersatzlos gestrichen. Nach § 24 Abs. 1 gelten die §§ 2–5 nicht für geschlossene Privatgewässer.
Flussbarsch wird in der Verordnung von Sachsen-Anhalt nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in keinem der drei abschließenden Kataloge (Fangverbote, Schonzeiten, Mindestmaße) vor.
Fundstelle: FischO LSA, in §§ 2–4 FischO LSA nicht aufgeführt
Bachforelle ist in Sachsen-Anhalt vom 15.09. bis 31.03. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Erfasst die stationäre Form. Die wandernde Meerforelle steht unter ganzjährigem Fangverbot (§ 2).
Fundstelle: FischO LSA, § 3 Abs. 1 Nr. 2 (Schonzeit); § 4 Abs. 1 Nr. 4 (Mindestmaß) FischO LSA
Für Regenbogenforelle ist in Sachsen-Anhalt ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Im Mindestmaßkatalog gelistet, im Schonzeitenkatalog nicht — landesrechtlich keine Schonzeit. Die Gewässerordnung des Landesanglerverbandes setzt für Salmonidengewässer zusätzlich eine Schonzeit fest.
Fundstelle: FischO LSA, § 4 Abs. 1 Nr. 16 (Mindestmaß) FischO LSA; in § 3 nicht aufgeführt
Meerforelle ist in Sachsen-Anhalt ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjähriges Fangverbot — juristisch ein Fangverbot nach § 2, keine Schonzeit. Achtung: Veraltete Netzfassungen von 2006 nennen noch eine Schonzeit vom 1. Oktober bis 31. März; die wurde 2013 aufgehoben.
Für Europäischer Aal ist in Sachsen-Anhalt ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Im Mindestmaßkatalog gelistet, im Schonzeitenkatalog nicht — für die Angelfischerei keine Schonzeit.
Fundstelle: FischO LSA, § 4 Abs. 1 Nr. 1 (Mindestmaß) FischO LSA; in § 3 nicht aufgeführt
Für Karpfen ist in Sachsen-Anhalt ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. Nach § 24 Abs. 1 gelten die §§ 2–5 nicht für geschlossene Privatgewässer, in denen Fische nicht herrenlos sind.
Fundstelle: FischO LSA, § 4 Abs. 1 Nr. 10 (Mindestmaß) FischO LSA; in § 3 nicht aufgeführt
Wels (Waller) wird in der Verordnung von Sachsen-Anhalt nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Bis 2013 galt eine Schonzeit vom 15. Februar bis 30. Juni; sie wurde ersatzlos aufgehoben. Ein Mindestmaß bestand nie. Veraltete Netzfassungen führen die aufgehobene Schonzeit weiter.
Fundstelle: FischO LSA, in §§ 2–4 FischO LSA nicht (mehr) aufgeführt
Für Schleie ist in Sachsen-Anhalt ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Nur Mindestmaß 25 cm, nicht in § 3 (Schonzeiten) gelistet.
Rotauge (Plötze) wird in der Verordnung von Sachsen-Anhalt nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Weder Fangverbot noch Schonzeit noch Mindestmaß (Negativbefund am Volltext).
Fundstelle: FischO LSA, in §§ 2–4 FischO LSA nicht aufgeführt
Brasse (Brachsen) wird in der Verordnung von Sachsen-Anhalt nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in keinem Katalog vor.
Fundstelle: FischO LSA, in §§ 2–4 FischO LSA nicht aufgeführt
Döbel (Aitel) wird in der Verordnung von Sachsen-Anhalt nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in keinem Katalog vor.
Fundstelle: FischO LSA, in §§ 2–4 FischO LSA nicht aufgeführt
Für Rapfen (Schied) ist in Sachsen-Anhalt ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 40 Zentimetern. Im Text als „Rapfen (Aspius aspius)“. Nur Mindestmaß 40 cm, keine Schonzeit.
Atlantischer Lachs ist in Sachsen-Anhalt ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjähriges Fangverbot; unbeabsichtigt gefangene Tiere sind unverzüglich zurückzusetzen (§ 5). Kein Mindestmaß.
Für Renke (Maräne, Felchen) ist in Sachsen-Anhalt ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 30 Zentimetern. Die FischO LSA führt die Coregonen in zwei getrennten Mindestmaß-Nummern: Große Maräne 30 cm, Kleine Maräne 12 cm. Der Basiswert oben ist die Große Maräne. § 3 nennt für Maränen keine Schonzeit. Beachten: § 10 Abs. 1 Satz 3 verbietet das Hältern von Maränen bei der Angelfischerei; die Hegene (bis fünf Seitenarme) ist beim Friedfischfang nur in Gewässern mit Maränenbestand und nur mit einer Handangel erlaubt (§ 1a Abs. 2). Wortlaut-Besonderheit: Die Verordnung nennt für die Große Maräne den wissenschaftlichen Namen „Coregonus nasus“ (fischereibiologisch üblich sind Coregonus maraena/lavaretus) — die Nennung wurde unverändert übernommen.
Seeforelle wird in der Verordnung von Sachsen-Anhalt nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Seeforelle (Salmo trutta f. lacustris) wird in der FischO LSA nicht genannt. Sehr wichtig für die Praxis: § 2 Abs. 1 Nr. 11 stellt die Meerforelle unter dem Artnamen „Salmo trutta“ ganzjährig unter Fangverbot — taxonomisch schließt Salmo trutta auch die See- und die Bachforelle ein, die Verordnung behandelt die Formen jedoch getrennt (die Bachforelle hat in § 3 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 4 eigene Regeln). Weil Sachsen-Anhalt keine natürlichen Seeforellen-Gewässer hat, bleibt die Frage praktisch selten; im Zweifel gilt der Fisch als geschützt und wird schonend zurückgesetzt, Klärung über die obere Fischereibehörde oder die Gewässerordnung. Zusätzlich: § 10 Abs. 1 Satz 3 verbietet das Hältern von Forellen.
Fundstelle: FischO LSA, in §§ 2 bis 4 FischO LSA nicht namentlich aufgeführt
Seesaibling wird in der Verordnung von Sachsen-Anhalt nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Seesaibling (Salvelinus alpinus) kommt in der FischO LSA nicht vor; landesrechtlich bestehen damit weder Schonzeit noch Mindestmaß. Maßgeblich sind Gewässerordnung und Erlaubnisschein des Bewirtschafters. In Gewässern mit sich selbst reproduzierenden Salmonidenbeständen darf nur Besatz aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen (§ 9 Abs. 4).
Fundstelle: FischO LSA, in §§ 2 bis 4 FischO LSA nicht aufgeführt
Bachsaibling wird in der Verordnung von Sachsen-Anhalt nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) wird in der FischO LSA nicht genannt — weder Schonzeit noch Mindestmaß. Praxisrelevant: Als nicht heimische Art fällt er unter die Anlandungsverpflichtung des § 7 Abs. 1 — gefangene Fische nicht heimischer Arten, für die weder Schonmaß noch Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet werden und dürfen nicht zurückgesetzt werden. Strengere Vorgaben der Gewässerordnung bleiben möglich.
Fundstelle: FischO LSA, in §§ 2 bis 4 FischO LSA nicht aufgeführt
Für Quappe (Rutte, Trüsche) ist in Sachsen-Anhalt ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 30 Zentimetern. Mindestmaß 30 cm, ganzjährig befischbar: § 3 Abs. 1 führt die Quappe in der geltenden Fassung nicht auf. Die Quappe steht damit als einzige Winterlaicher-Art des Landes ohne Laichschonzeit da — freiwillige Schonung während des Laichgeschäfts (Dezember bis Februar) ist verbreitete Vereinspraxis und kann über die Gewässerordnung verbindlich sein.
Nase ist in Sachsen-Anhalt ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Nase steht unter ganzjährigem Fangverbot: Nachstellen, absichtliches Fangen und Töten sind untersagt (§ 2 Abs. 1). Ein Mindestmaß entfällt, weil jede Entnahme ausgeschlossen ist. Beifänge sind unverzüglich schonend zurückzusetzen (§ 5 Abs. 1); Vermarktung und Beförderung sind verboten (§ 6). Die Nase darf außerdem nicht als Köderfisch verwendet werden (§ 1 Abs. 3).
Aland (Nerfling) wird in der Verordnung von Sachsen-Anhalt nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Aland/Nerfling (Leuciscus idus) wird in der FischO LSA nicht genannt; landesrechtlich gelten weder Schonzeit noch Mindestmaß. Maßgeblich sind Gewässerordnung und Erlaubnisschein — an Elbe und Saale setzen mehrere Bewirtschafter eigene Maße an.
Fundstelle: FischO LSA, in §§ 2 bis 4 FischO LSA nicht aufgeführt
Für Zährte (Rußnase) ist in Sachsen-Anhalt ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 30 Zentimetern. Wichtigste Abweichung gegenüber älteren Übersichten: Bis zur Änderung vom 6. März 2013 stand die Zährte zusätzlich als letzter Eintrag in der Fangverbotsliste des § 2 Abs. 1 (ganzjähriger Schutz) — diese Nennung ist entfallen. In der geltenden Fassung ist die Zährte allein über das Mindestmaß von 30 cm geregelt und ohne Schonzeit befischbar. Viele Portale und Vereins-PDFs führen sie weiterhin als ganzjährig geschützt; das entspricht der überholten Fassung.
Rotfeder wird in der Verordnung von Sachsen-Anhalt nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus) kommt in der FischO LSA nicht vor; weder Schonzeit noch Mindestmaß auf Landesebene. Gewässerordnung und Erlaubnisschein können eigene Maße oder Entnahmegrenzen setzen. Der Fang mit der Friedfischhandangel ist außerhalb der Salmonidenregion zulässig (§ 1a).
Fundstelle: FischO LSA, in §§ 2 bis 4 FischO LSA nicht aufgeführt
Hasel wird in der Verordnung von Sachsen-Anhalt nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Hasel (Leuciscus leuciscus) kommt in der FischO LSA nicht vor — weder Schonzeit noch Mindestmaß. Es gelten Gewässerordnung und Erlaubnisschein.
Fundstelle: FischO LSA, in §§ 2 bis 4 FischO LSA nicht aufgeführt
Karausche wird in der Verordnung von Sachsen-Anhalt nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Karausche (Carassius carassius) wird in der FischO LSA nicht genannt; landesrechtlich weder Schonzeit noch Mindestmaß. Die Art ist in Sachsen-Anhalt stark rückläufig, deshalb setzen viele Bewirtschafter über die Gewässerordnung ein Entnahmeverbot oder eine freiwillige Schonung durch. Verwechslungsgefahr mit dem Giebel.
Fundstelle: FischO LSA, in §§ 2 bis 4 FischO LSA nicht aufgeführt
Gründling wird in der Verordnung von Sachsen-Anhalt nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der gewöhnliche Gründling (Gobio gobio) wird in der FischO LSA nicht genannt; landesrechtlich weder Schonzeit noch Mindestmaß. Sehr wichtig: Der äußerlich kaum unterscheidbare Weißflossengründling (Romanogobio belingi) steht unter ganzjährigem Fangverbot (§ 2 Abs. 1 Nr. 22) und kommt in Elbe und Saale vor. Bei unsicherer Bestimmung ist der Fisch schonend zurückzusetzen; die Verwendung als Köderfisch scheidet dann aus.
Fundstelle: FischO LSA, in §§ 2 bis 4 FischO LSA nicht aufgeführt (Gobio gobio)
Stint wird in der Verordnung von Sachsen-Anhalt nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Stint (Osmerus eperlanus) kommt in der FischO LSA nicht vor — landesrechtlich weder Schonzeit noch Mindestmaß. In der Elbe treten Stinte als Wandergäste auf; maßgeblich sind Gewässerordnung und Erlaubnisschein. Zu unterscheiden von den ganzjährig geschützten Wanderfischarten Finte und Maifisch (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 10).
Fundstelle: FischO LSA, in §§ 2 bis 4 FischO LSA nicht aufgeführt
Angeln in Sachsen-Anhalt: Regeln, Reviere & Praxis-Tipps
Über Schonzeit und Mindestmaß hinaus lohnt der Blick aufs große Ganze: Wie kommst du
in Sachsen-Anhalt an den Angelschein, ist Nachtangeln erlaubt, welche Gewässer lohnen sich
und welcher Kniff bringt Fisch? Kompakt zusammengetragen aus Landesrecht, Landesbehörden und
Verbänden — mit Quelle. Verbindlich bleibt die Erlaubniskarte deines Gewässers.
Schein & Erlaubnis
Angelschein & Erlaubnis in Sachsen-Anhalt
Wer in Sachsen-Anhalt angeln möchte, braucht zwei Dinge: den behördlichen Fischereischein und zusätzlich eine Fischereierlaubnis (Angelkarte) für das jeweilige Gewässer. Grundlage für den Fischereischein ist die bestandene Fischerprüfung, der ein Vorbereitungslehrgang von rund 30 Stunden vorausgeht. Geprüft werden Fisch- und Gewässerkunde sowie Geräte- und Rechtskunde; die schriftliche Prüfung umfasst 60 Fragen, von denen 45 richtig zu beantworten sind.
Zusätzlich zur Gebühr für den Fischereischein wird die Fischereiabgabe fällig: Sie beträgt für Erwachsene 6 Euro pro Jahr und für Jugendliche unter 18 Jahren 1 Euro pro Jahr. Die Mittel setzt das Land für Fischereischutz, Artenschutz und fischereiliche Forschung ein.
Einen prüfungsfreien Urlauber-Fischereischein für Touristen sieht Sachsen-Anhalt nicht vor. Für Einsteiger und junge Angler gibt es aber den vereinfachten Friedfischfischereischein, der über eine leichtere Prüfung zum Angeln auf Friedfische berechtigt. Kinder ab 8 Jahren können eine mündliche Jugendprüfung ablegen; einen vollwertigen Fischereischein erhält man ab 14 Jahren, jüngere Angler dürfen ausschließlich auf Friedfische angeln. Angaben ohne Gewähr.
Das Nachtangeln ist in Sachsen-Anhalt an den allgemeinen Angelgewässern grundsätzlich erlaubt. Als Nachtangeln gilt dabei üblicherweise die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.
An Salmoniden- bzw. Forellengewässern bleibt das Angeln in der Nacht dagegen untersagt. Da die konkreten Zeiten und Bedingungen in der jeweiligen Gewässerordnung geregelt sind, lohnt vor dem Ansitz ein Blick in die Bestimmungen des Gewässerbewirtschafters – die Gewässerordnung kann strenger sein als die allgemeine Regel. Angaben ohne Gewähr.
An den Vereinsgewässern des Landesanglerverbandes darf in der Regel gleichzeitig mit zwei Handangeln mit Rolle sowie einer Kopfrute ohne Rolle gefischt werden; beim aktiven Spinn- und Fliegenfischen ist jeweils nur eine Rute im Einsatz. Die genaue Rutenzahl legt die Gewässerordnung fest und kann strenger ausfallen.
Ein Setzkescher ist zulässig, muss aber ausreichend groß und aus knotenlosem Material bestehen, um die Fische zu schonen. Köderfische werden vor der Verwendung tierschutzgerecht getötet; der Einsatz lebender Köderfische ist nur mit einer Ausnahmegenehmigung der oberen Fischereibehörde möglich. Angaben ohne Gewähr – die Gewässerordnung kann zusätzliche Vorgaben enthalten.
Die Elbe zieht sich als Lebensader durch Sachsen-Anhalt und gilt als starkes Revier für Raubfische wie Hecht, Zander und Wels sowie für Aal. Die Saale mit ihren Buhnenfeldern und Strömungskanten ist ein Klassiker für Zander und Rapfen und lässt sich gut mit dem Kunstköder befischen.
Unter den Seen sticht der Geiseltalsee im Süden hervor – einer der größten künstlichen Seen Deutschlands, bekannt für einen guten Bestand an Hecht, Zander, Karpfen und Wels. Klares Wasser und weite Uferzonen machen ihn auch beim Spinnangeln interessant. Der Arendsee in der Altmark punktet dagegen mit Schleie, Karpfen und Hecht in ruhigem Ambiente.
An den großen Flüssen Elbe und Saale lohnt es sich, gezielt die Buhnenfelder zu befischen: In den Strömungskanten zwischen ruhigem und fließendem Wasser stehen Zander und Rapfen und warten auf vorbeitreibende Beute. Ein Gummifisch, den man am Grund entlang der Buhnenkante führt, ist hier oft die erste Wahl.
Praktisch außerdem: Fischereischein und die passende Angelkarte für das jeweilige Gewässer immer griffbereit mitführen, denn beide Dokumente werden bei einer Kontrolle gemeinsam verlangt. Angaben ohne Gewähr.
Das hängt vom Datum ab — oben auf dieser Seite steht die tagesaktuelle Auswertung für Sachsen-Anhalt. Eine befristete Schonzeit haben dort Hecht (15.02.–30.04.), Zander (15.02.–31.05.), Bachforelle (15.09.–31.03.), Äsche (01.12.–15.05.), Barbe (01.04.–30.06.). Ganzjährig und damit immer geschont sind Meerforelle, Lachs, Nase.
Welche Fische haben in Sachsen-Anhalt eine Schonzeit?
Von den hier erfassten Arten haben Hecht, Zander, Bachforelle, Äsche, Barbe eine befristete Schonzeit. Ganzjährig geschont sind Meerforelle, Lachs, Nase. Rechtsgrundlage ist FischO LSA.
Gilt in Sachsen-Anhalt zusätzlich die Gewässerordnung?
Ja, und sie geht in der Praxis oft vor. Die Werte der Landesverordnung sind die gesetzliche Untergrenze. Pächter und Vereine dürfen strengere Regeln festlegen — längere Schonzeiten, größere Mindestmaße oder Entnahmefenster. Verbindlich ist immer die Erlaubniskarte des Gewässers, an dem du angelst.
Braucht man in Sachsen-Anhalt einen Angelschein?
Wer in Sachsen-Anhalt angeln möchte, braucht zwei Dinge: den behördlichen Fischereischein und zusätzlich eine Fischereierlaubnis (Angelkarte) für das jeweilige Gewässer. Grundlage für den Fischereischein ist die bestandene Fischerprüfung, der ein Vorbereitungslehrgang von rund 30 Stunden vorausgeht.
Ist Nachtangeln in Sachsen-Anhalt erlaubt?
Das Nachtangeln ist in Sachsen-Anhalt an den allgemeinen Angelgewässern grundsätzlich erlaubt. Als Nachtangeln gilt dabei üblicherweise die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang. An Salmoniden- bzw. Forellengewässern bleibt das Angeln in der Nacht dagegen untersagt.
Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?
Ausschließlich aus der geltenden Verordnung: Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA) (Vom 11. Januar 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2013; §§ 2–4 gültig ab 16. März 2013). Jede Angabe ist mit der konkreten Fundstelle versehen und wurde am Volltext der amtlichen Quelle geprüft, nicht aus anderen Angelseiten übernommen.