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Seesaibling Mindestmaß

Mindestmaß Seesaibling in Sachsen-Anhalt

Seesaibling ist in der Fischereiverordnung von Sachsen-Anhalt nicht mit einem Mindestmaß geführt. Die Art kommt im Regelwerk nicht vor.

Seesaibling (Salvelinus alpinus), Seitenansicht — Mindestmaß in Sachsen-Anhalt
Seesaibling — wissenschaftlich Salvelinus alpinus
AngabeWert
Mindestmaßkeine Landesregelung
Schonzeitkeine Landesregelung
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleFischO LSA, in §§ 2 bis 4 FischO LSA nicht aufgeführt

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Sachsen-Anhalt

Der Seesaibling (Salvelinus alpinus) kommt in der FischO LSA nicht vor; landesrechtlich bestehen damit weder Schonzeit noch Mindestmaß. Maßgeblich sind Gewässerordnung und Erlaubnisschein des Bewirtschafters. In Gewässern mit sich selbst reproduzierenden Salmonidenbeständen darf nur Besatz aus Nachzuchten dieser Bestände erfolgen (§ 9 Abs. 4).

Seesaibling: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Seesaibling von 25 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Seesaibling".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg 25 cm 01.10.–28.02.
Bayern 30 cm 01.10.–31.12.
Berlin keine Landesregelung keine Landesregelung
Brandenburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Bremen keine Landesregelung keine Landesregelung
Hamburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Hessen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Mecklenburg-Vorpommern kein Mindestmaß keine Schonzeit
Niedersachsen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Nordrhein-Westfalen 30 cm 20.10.–15.03.
Rheinland-Pfalz keine Landesregelung keine Landesregelung
Saarland keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen 28 cm 01.10.–30.04.
Sachsen-Anhalt keine Landesregelung keine Landesregelung
Schleswig-Holstein kein Mindestmaß keine Schonzeit
Thüringen keine Landesregelung keine Landesregelung

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA)
Fundstelle
in §§ 2 bis 4 FischO LSA nicht aufgeführt
Fassung
Vom 11. Januar 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2013; §§ 2–4 gültig ab 16. März 2013
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Seesaibling in Sachsen-Anhalt sein?

Das Landesrecht von Sachsen-Anhalt setzt für Seesaibling kein Mindestmaß fest (FischO LSA, in §§ 2 bis 4 FischO LSA nicht aufgeführt). Vereine und Pächter regeln das häufig selbst — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Seesaibling in ganz Deutschland gleich?

Nein. Mindestmaße sind Landesrecht und unterscheiden sich deutlich. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Seesaibling von 25 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. In 12 der hier erfassten Bundesländer gibt es für Seesaibling überhaupt kein landesweites Mindestmaß.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Seesaibling in Sachsen-Anhalt steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.