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Renke Mindestmaß

Mindestmaß Renke (Maräne, Felchen) in Sachsen-Anhalt

Das Mindestmaß für Renke (Maräne, Felchen) beträgt in Sachsen-Anhalt 30 Zentimeter. Kleinere Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Renke (Maräne, Felchen) (Coregonus spec.), Seitenansicht — Mindestmaß in Sachsen-Anhalt
Renke (Maräne, Felchen) — wissenschaftlich Coregonus spec.
AngabeWert
Mindestmaß30 cm
Schonzeitkeine Schonzeit
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleFischO LSA, § 4 Abs. 1 Nr. 7 — „Große Maräne (Coregonus nasus) 30 cm“ (Kleine Maräne: § 4 Abs. 1 Nr. 11)

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Sachsen-Anhalt

Die FischO LSA führt die Coregonen in zwei getrennten Mindestmaß-Nummern: Große Maräne 30 cm, Kleine Maräne 12 cm. Der Basiswert oben ist die Große Maräne. § 3 nennt für Maränen keine Schonzeit. Beachten: § 10 Abs. 1 Satz 3 verbietet das Hältern von Maränen bei der Angelfischerei; die Hegene (bis fünf Seitenarme) ist beim Friedfischfang nur in Gewässern mit Maränenbestand und nur mit einer Handangel erlaubt (§ 1a Abs. 2). Wortlaut-Besonderheit: Die Verordnung nennt für die Große Maräne den wissenschaftlichen Namen „Coregonus nasus“ (fischereibiologisch üblich sind Coregonus maraena/lavaretus) — die Nennung wurde unverändert übernommen.

Renke: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Renke von 25 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Renke".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg 30 cm 15.10.–10.01.
Bayern 30 cm 15.10.–31.12.
Berlin 30 cm 01.10.–31.12.
Brandenburg 30 cm 01.10.–31.12.
Bremen keine Landesregelung keine Landesregelung
Hamburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Hessen kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Mecklenburg-Vorpommern 30 cm 01.10.–31.12.
Niedersachsen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Nordrhein-Westfalen keine Landesregelung keine Landesregelung
Rheinland-Pfalz 25 cm keine Schonzeit
Saarland keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen 30 cm 01.10.–31.12.
Sachsen-Anhalt 30 cm keine Schonzeit
Schleswig-Holstein 30 cm keine Schonzeit
Thüringen keine Landesregelung keine Landesregelung

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA)
Fundstelle
§ 4 Abs. 1 Nr. 7 — „Große Maräne (Coregonus nasus) 30 cm“ (Kleine Maräne: § 4 Abs. 1 Nr. 11)
Fassung
Vom 11. Januar 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2013; §§ 2–4 gültig ab 16. März 2013
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Renke in Sachsen-Anhalt sein?

Mindestens 30 Zentimeter. Rechtsgrundlage ist FischO LSA, § 4 Abs. 1 Nr. 7 — „Große Maräne (Coregonus nasus) 30 cm“ (Kleine Maräne: § 4 Abs. 1 Nr. 11).

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Renke in ganz Deutschland gleich?

Nein. Mindestmaße sind Landesrecht und unterscheiden sich deutlich. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Renke von 25 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. In 7 der hier erfassten Bundesländer gibt es für Renke überhaupt kein landesweites Mindestmaß.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Renke in Sachsen-Anhalt steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.

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