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Renke Mindestmaß

Mindestmaß Renke (Maräne, Felchen) in Hessen

Für Renke (Maräne, Felchen) ist in Hessen ausdrücklich kein Mindestmaß festgesetzt — die Art ist in der Verordnung gelistet, die Maß-Spalte trägt aber einen Strich.

Renke (Maräne, Felchen) (Coregonus spec.), Seitenansicht — Mindestmaß in Hessen
Renke (Maräne, Felchen) — wissenschaftlich Coregonus spec.
AngabeWert
Mindestmaßkein Mindestmaß
Schonzeitganzjährig geschont
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleHFischV, § 1 HFischV

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Hessen

§ 1 listet 'Rheinfelchen — Coregonus spec. (HECKEL, 1843)'. Der wissenschaftliche Name Coregonus spec. erfasst alle Coregonen (Renke/Maräne/Felchen). Ganzjähriges Fang- UND Entnahmeverbot; ein Entnahmemaß entfällt dadurch. Lebend gefangene Tiere sind nach § 2 Abs. 3 unverzüglich und sorgfältig zurückzusetzen.

Renke: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Renke von 25 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Renke".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg 30 cm 15.10.–10.01.
Bayern 30 cm 15.10.–31.12.
Berlin 30 cm 01.10.–31.12.
Brandenburg 30 cm 01.10.–31.12.
Bremen keine Landesregelung keine Landesregelung
Hamburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Hessen kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Mecklenburg-Vorpommern 30 cm 01.10.–31.12.
Niedersachsen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Nordrhein-Westfalen keine Landesregelung keine Landesregelung
Rheinland-Pfalz 25 cm keine Schonzeit
Saarland keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen 30 cm 01.10.–31.12.
Sachsen-Anhalt 30 cm keine Schonzeit
Schleswig-Holstein 30 cm keine Schonzeit
Thüringen keine Landesregelung keine Landesregelung

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Hessische Fischereiverordnung (HFischV)
Fundstelle
§ 1 HFischV
Fassung
Vom 14. April 2023 (GVBl. Nr. 15 vom 28. April 2023, S. 318), zuletzt geändert am 16. Dezember 2025 (Änderung betrifft die Schonzeiten-Tabelle nicht)
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Renke in Hessen sein?

Das Landesrecht von Hessen setzt für Renke (Maräne, Felchen) kein Mindestmaß fest (HFischV, § 1 HFischV). Vereine und Pächter regeln das häufig selbst — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Renke in ganz Deutschland gleich?

Nein. Mindestmaße sind Landesrecht und unterscheiden sich deutlich. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Renke von 25 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. In 7 der hier erfassten Bundesländer gibt es für Renke überhaupt kein landesweites Mindestmaß.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Renke in Hessen steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.