Mindestmaß Renke (Maräne, Felchen) in Niedersachsen
Für Renke (Maräne, Felchen) ist in Niedersachsen ausdrücklich kein Mindestmaß festgesetzt — die Art ist in der Verordnung gelistet, die Maß-Spalte trägt aber einen Strich.

| Angabe | Wert |
|---|---|
| Mindestmaß | kein Mindestmaß |
| Schonzeit | keine Schonzeit |
| Messpunkt | Kopfspitze bis Ende der Schwanzflosse |
| Fundstelle | BiFischO, nicht aufgeführt in §§ 2, 3, 4 BiFischO |
Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.
Besonderheiten in Niedersachsen
Renken/Maränen/Felchen (Coregonus spp.) kommen im gesamten Text der BiFischO nicht vor — weder im Fangverbot (§ 2 Abs. 1) noch in der Mindestmaßliste (§ 3 Abs. 1) noch in der Schonzeitenliste (§ 4 Abs. 1). Die Aufzählungen der §§ 2–4 sind abschließend (bußgeldbewehrt über § 13 Nr. 1), landesrechtlich gilt daher weder Schonzeit noch Mindestmaß. Coregonen fehlen auch in der Anlage zu § 12 Abs. 3 — ein Besatz ist damit genehmigungspflichtig durch den Fischereikundlichen Dienst. Gewässer-/Vereinsordnungen und Pachtverträge setzen in der Praxis häufig eigene Schonzeiten und Maße fest.
Renke: Mindestmaße im Ländervergleich
Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Renke von 25 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Renke".
| Bundesland | Maß | Schonzeit |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 30 cm | 15.10.–10.01. |
| Bayern | 30 cm | 15.10.–31.12. |
| Berlin | 30 cm | 01.10.–31.12. |
| Brandenburg | 30 cm | 01.10.–31.12. |
| Bremen | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
| Hamburg | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
| Hessen | kein Mindestmaß | ganzjährig geschont |
| Mecklenburg-Vorpommern | 30 cm | 01.10.–31.12. |
| Niedersachsen | kein Mindestmaß | keine Schonzeit |
| Nordrhein-Westfalen | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
| Rheinland-Pfalz | 25 cm | keine Schonzeit |
| Saarland | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
| Sachsen | 30 cm | 01.10.–31.12. |
| Sachsen-Anhalt | 30 cm | keine Schonzeit |
| Schleswig-Holstein | 30 cm | keine Schonzeit |
| Thüringen | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung – BiFischO)
- Fundstelle
- nicht aufgeführt in §§ 2, 3, 4 BiFischO
- Fassung
- Vom 6. Juli 1989, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2005 (Novellierung zuletzt im November 2023 vertagt)
- Quelle abgerufen am
- 19. Juli 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wie groß muss ein Renke in Niedersachsen sein?
Das Landesrecht von Niedersachsen setzt für Renke (Maräne, Felchen) kein Mindestmaß fest (BiFischO, nicht aufgeführt in §§ 2, 3, 4 BiFischO). Vereine und Pächter regeln das häufig selbst — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.
Wie wird das Maß richtig gemessen?
Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.
Gilt das Mindestmaß für Renke in ganz Deutschland gleich?
Nein. Mindestmaße sind Landesrecht und unterscheiden sich deutlich. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Renke von 25 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. In 7 der hier erfassten Bundesländer gibt es für Renke überhaupt kein landesweites Mindestmaß.
Weiter prüfen
Die Schonzeit für Renke in Niedersachsen steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.
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