Mindestmaß Renke (Maräne, Felchen) in Schleswig-Holstein
Das Mindestmaß für Renke (Maräne, Felchen) beträgt in Schleswig-Holstein 30 Zentimeter. Kleinere Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

| Angabe | Wert |
|---|---|
| Mindestmaß | 30 cm |
| Schonzeit | keine Schonzeit |
| Messpunkt | Kopfspitze bis Ende der Schwanzflosse |
| Fundstelle | BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 BiFVO i. V. m. Anlage 1, Eintrag „Große Maräne (Coregonus spp.)“ — Mindestmaß 30 cm, Schonzeit „-“ |
Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.
Besonderheiten in Schleswig-Holstein
Anlage 1 BiFVO führt vier Coregonen getrennt auf. Der Hauptwert oben ist die Große Maräne (Coregonus spp.): 30 cm Mindestmaß, ausdrücklich keine Schonzeit. Kleine Maräne, Ostseeschnäpel und Nordseeschnäpel weichen davon ab (siehe Varianten). Bei einem Fang ist deshalb zuerst die Coregonen-Art zu bestimmen; besonders der ganzjährig geschonte Nordseeschnäpel und der schonzeitbewehrte Ostseeschnäpel sind sicher von den Maränen zu unterscheiden.
Renke: Mindestmaße im Ländervergleich
Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Renke von 25 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Renke".
| Bundesland | Maß | Schonzeit |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 30 cm | 15.10.–10.01. |
| Bayern | 30 cm | 15.10.–31.12. |
| Berlin | 30 cm | 01.10.–31.12. |
| Brandenburg | 30 cm | 01.10.–31.12. |
| Bremen | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
| Hamburg | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
| Hessen | kein Mindestmaß | ganzjährig geschont |
| Mecklenburg-Vorpommern | 30 cm | 01.10.–31.12. |
| Niedersachsen | kein Mindestmaß | keine Schonzeit |
| Nordrhein-Westfalen | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
| Rheinland-Pfalz | 25 cm | keine Schonzeit |
| Saarland | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
| Sachsen | 30 cm | 01.10.–31.12. |
| Sachsen-Anhalt | 30 cm | keine Schonzeit |
| Schleswig-Holstein | 30 cm | keine Schonzeit |
| Thüringen | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Binnenfischereiverordnung (BiFVO) vom 29. Juni 2016; für Küstengewässer: Küstenfischereiverordnung (KüFVO) vom 3. Dezember 2018
- Fundstelle
- § 2 Abs. 1 BiFVO i. V. m. Anlage 1, Eintrag „Große Maräne (Coregonus spp.)“ — Mindestmaß 30 cm, Schonzeit „-“
- Fassung
- BiFVO: Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Mai 2021, gültig ab 9. Juli 2021. KüFVO: zuletzt geändert am 16. Dezember 2025
- Quelle abgerufen am
- 19. Juli 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wie groß muss ein Renke in Schleswig-Holstein sein?
Mindestens 30 Zentimeter. Rechtsgrundlage ist BiFVO SH / KüFVO SH, § 2 Abs. 1 BiFVO i. V. m. Anlage 1, Eintrag „Große Maräne (Coregonus spp.)“ — Mindestmaß 30 cm, Schonzeit „-“.
Wie wird das Maß richtig gemessen?
Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.
Gilt das Mindestmaß für Renke in ganz Deutschland gleich?
Nein. Mindestmaße sind Landesrecht und unterscheiden sich deutlich. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Renke von 25 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. In 7 der hier erfassten Bundesländer gibt es für Renke überhaupt kein landesweites Mindestmaß.
Weiter prüfen
Die Schonzeit für Renke in Schleswig-Holstein steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.
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