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Seesaibling Mindestmaß

Mindestmaß Seesaibling in Hessen

Für Seesaibling ist in Hessen ausdrücklich kein Mindestmaß festgesetzt — die Art ist in der Verordnung gelistet, die Maß-Spalte trägt aber einen Strich.

Seesaibling (Salvelinus alpinus), Seitenansicht — Mindestmaß in Hessen
Seesaibling — wissenschaftlich Salvelinus alpinus
AngabeWert
Mindestmaßkein Mindestmaß
Schonzeitkeine Schonzeit
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleHFischV, —

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Hessen

Der Seesaibling (Salvelinus alpinus) ist in der HFischV weder in § 1 (ganzjähriger Schutz) noch in § 2 Abs. 1 (Schonzeiten/Entnahmemaße) noch in § 12 Abs. 1 (besatzfähige Arten) aufgeführt. Landesweit besteht damit weder Schonzeit noch Entnahmemaß. Wichtig: Aus Fließgewässern und den damit verbundenen, nicht dauerhaft abgesperrten Wasserflächen müssen nicht in § 1, § 2 Abs. 1 oder § 12 Abs. 1 genannte Arten nach dem Fang entnommen werden (§ 14 Abs. 2 Satz 4).

Seesaibling: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Seesaibling von 25 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Seesaibling".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg 25 cm 01.10.–28.02.
Bayern 30 cm 01.10.–31.12.
Berlin keine Landesregelung keine Landesregelung
Brandenburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Bremen keine Landesregelung keine Landesregelung
Hamburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Hessen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Mecklenburg-Vorpommern kein Mindestmaß keine Schonzeit
Niedersachsen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Nordrhein-Westfalen 30 cm 20.10.–15.03.
Rheinland-Pfalz keine Landesregelung keine Landesregelung
Saarland keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen 28 cm 01.10.–30.04.
Sachsen-Anhalt keine Landesregelung keine Landesregelung
Schleswig-Holstein kein Mindestmaß keine Schonzeit
Thüringen keine Landesregelung keine Landesregelung

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Hessische Fischereiverordnung (HFischV)
Fundstelle
Fassung
Vom 14. April 2023 (GVBl. Nr. 15 vom 28. April 2023, S. 318), zuletzt geändert am 16. Dezember 2025 (Änderung betrifft die Schonzeiten-Tabelle nicht)
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Seesaibling in Hessen sein?

Das Landesrecht von Hessen setzt für Seesaibling kein Mindestmaß fest (HFischV, —). Vereine und Pächter regeln das häufig selbst — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Seesaibling in ganz Deutschland gleich?

Nein. Mindestmaße sind Landesrecht und unterscheiden sich deutlich. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Seesaibling von 25 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. In 12 der hier erfassten Bundesländer gibt es für Seesaibling überhaupt kein landesweites Mindestmaß.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Seesaibling in Hessen steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.