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Seesaibling Mindestmaß

Mindestmaß Seesaibling in Bayern

Das Mindestmaß für Seesaibling beträgt in Bayern 30 Zentimeter. Kleinere Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Seesaibling (Salvelinus alpinus), Seitenansicht — Mindestmaß in Bayern
Seesaibling — wissenschaftlich Salvelinus alpinus
AngabeWert
Mindestmaß30 cm
Schonzeit01.10.–31.12.
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleAVBayFiG, § 11 Abs. 3 und 4 i. V. m. Anlage Nr. 2.49

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Bayern

„Seesaiblinge, Salvelinus spp.“ (Nr. 2.49) — Sammeleintrag, räumlich auf das Donaugebiet begrenzt. Der Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) ist mit eigenem Eintrag Nr. 2.52 ohne Schonbestimmungen davon ausgenommen.

Seesaibling: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Seesaibling von 25 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Seesaibling".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg 25 cm 01.10.–28.02.
Bayern 30 cm 01.10.–31.12.
Berlin keine Landesregelung keine Landesregelung
Brandenburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Bremen keine Landesregelung keine Landesregelung
Hamburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Hessen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Mecklenburg-Vorpommern kein Mindestmaß keine Schonzeit
Niedersachsen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Nordrhein-Westfalen 30 cm 20.10.–15.03.
Rheinland-Pfalz keine Landesregelung keine Landesregelung
Saarland keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen 28 cm 01.10.–30.04.
Sachsen-Anhalt keine Landesregelung keine Landesregelung
Schleswig-Holstein kein Mindestmaß keine Schonzeit
Thüringen keine Landesregelung keine Landesregelung

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)
Fundstelle
§ 11 Abs. 3 und 4 i. V. m. Anlage Nr. 2.49
Fassung
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004, Anlage in der ab 1. Juni 2025 geltenden Fassung
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Seesaibling in Bayern sein?

Mindestens 30 Zentimeter. Rechtsgrundlage ist AVBayFiG, § 11 Abs. 3 und 4 i. V. m. Anlage Nr. 2.49.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Seesaibling in ganz Deutschland gleich?

Nein. Mindestmaße sind Landesrecht und unterscheiden sich deutlich. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Seesaibling von 25 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. In 12 der hier erfassten Bundesländer gibt es für Seesaibling überhaupt kein landesweites Mindestmaß.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Seesaibling in Bayern steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.

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