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Mindestmaß · Bayern

Mindestmaß Flussbarsch in Bayern

Für Flussbarsch ist in Bayern ausdrücklich kein Mindestmaß festgesetzt — die Art ist in der Verordnung gelistet, die Maß-Spalte trägt aber einen Strich.

Flussbarsch (Perca fluviatilis), Seitenansicht — Mindestmaß in Bayern
Flussbarsch — wissenschaftlich Perca fluviatilis
AngabeWert
Mindestmaßkein Mindestmaß
Schonzeitkeine Schonzeit
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleAVBayFiG, § 11 i. V. m. Anlage Nr. 2.56

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Bayern

Der Flussbarsch steht ausdrücklich in der Gruppe „Fische ohne Schonbestimmungen“. Gewässerordnungen setzen hier häufig eigene Maße fest.

Barsch: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Barsch von 10 bis 17 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Barsch".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg keine Landesregelung keine Landesregelung
Bayern kein Mindestmaß keine Schonzeit
Berlin kein Mindestmaß keine Schonzeit
Brandenburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Bremen 15 cm 01.02.–15.05.
Hamburg 10–35 cm keine Schonzeit
Hessen keine Landesregelung keine Landesregelung
Mecklenburg-Vorpommern 17 cm keine Schonzeit
Niedersachsen keine Landesregelung keine Landesregelung
Nordrhein-Westfalen keine Landesregelung keine Landesregelung
Rheinland-Pfalz kein Mindestmaß keine Schonzeit
Saarland kein Mindestmaß keine Schonzeit
Sachsen keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen-Anhalt keine Landesregelung keine Landesregelung
Schleswig-Holstein kein Mindestmaß keine Schonzeit
Thüringen keine Landesregelung keine Landesregelung

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG)
Fundstelle
§ 11 i. V. m. Anlage Nr. 2.56
Fassung
Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2004, Anlage in der ab 1. Juni 2025 geltenden Fassung
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Barsch in Bayern sein?

Das Landesrecht von Bayern setzt für Flussbarsch kein Mindestmaß fest (AVBayFiG, § 11 i. V. m. Anlage Nr. 2.56). Vereine und Pächter regeln das häufig selbst — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Barsch in ganz Deutschland gleich?

Nein. Mindestmaße sind Landesrecht und unterscheiden sich deutlich. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Barsch von 10 bis 17 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. In 13 der hier erfassten Bundesländer gibt es für Barsch überhaupt kein landesweites Mindestmaß.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Barsch in Bayern steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.