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Mindestmaß · Hamburg

Mindestmaß Flussbarsch in Hamburg

Für Flussbarsch gilt in Hamburg ein Entnahmefenster von 10 bis 35 Zentimetern. Entnommen werden darf nur, was in dieses Fenster fällt — kleinere und größere Exemplare sind zurückzusetzen.

Flussbarsch (Perca fluviatilis), Seitenansicht — Mindestmaß in Hamburg
Flussbarsch — wissenschaftlich Perca fluviatilis
AngabeWert
Entnahmefenster10–35 cm
Schonzeitkeine Schonzeit
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleHmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 (Fenster)

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Warum ein Entnahmefenster statt eines Mindestmaßes?

Ein Entnahmefenster schützt beide Enden des Bestands: Junge Fische bekommen die Chance, sich mindestens einmal fortzupflanzen, und die großen, besonders laichstarken Exemplare bleiben im Gewässer. Für dich heißt das praktisch: Ein Barsch über 35 Zentimetern ist genauso zurückzusetzen wie einer unter 10 Zentimetern — auch wenn er der Fang des Jahres wäre.

Besonderheiten in Hamburg

Entnahmefenster 10–35 cm; in Anlage 2 nicht aufgeführt, daher keine Schonzeit. Fische außerhalb des Fensters sind zurückzusetzen.

Barsch: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Barsch von 10 bis 17 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Barsch".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg keine Landesregelung keine Landesregelung
Bayern kein Mindestmaß keine Schonzeit
Berlin kein Mindestmaß keine Schonzeit
Brandenburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Bremen 15 cm 01.02.–15.05.
Hamburg 10–35 cm keine Schonzeit
Hessen keine Landesregelung keine Landesregelung
Mecklenburg-Vorpommern 17 cm keine Schonzeit
Niedersachsen keine Landesregelung keine Landesregelung
Nordrhein-Westfalen keine Landesregelung keine Landesregelung
Rheinland-Pfalz kein Mindestmaß keine Schonzeit
Saarland kein Mindestmaß keine Schonzeit
Sachsen keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen-Anhalt keine Landesregelung keine Landesregelung
Schleswig-Holstein kein Mindestmaß keine Schonzeit
Thüringen keine Landesregelung keine Landesregelung

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO)
Fundstelle
§ 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 (Fenster)
Fassung
Vom 4. Juni 2019, zuletzt geändert am 1. Februar 2022; Anlagen 1 und 2 seit 2019 unverändert
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Welches Entnahmefenster gilt für Flussbarsch in Hamburg?

Zwischen 10 und 35 Zentimetern. Rechtsgrundlage ist HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 (Fenster). Fische ober- und unterhalb des Fensters sind zurückzusetzen.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Barsch in ganz Deutschland gleich?

Nein. Mindestmaße sind Landesrecht und unterscheiden sich deutlich. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Barsch von 10 bis 17 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. In 13 der hier erfassten Bundesländer gibt es für Barsch überhaupt kein landesweites Mindestmaß.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Barsch in Hamburg steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.