Mindestmaß · Hamburg
Mindestmaß Flussbarsch in Hamburg
Für Flussbarsch gilt in Hamburg ein Entnahmefenster von 10 bis 35 Zentimetern. Entnommen werden darf nur, was in dieses Fenster fällt — kleinere und größere Exemplare sind zurückzusetzen.

| Angabe | Wert |
|---|---|
| Entnahmefenster | 10–35 cm |
| Schonzeit | keine Schonzeit |
| Messpunkt | Kopfspitze bis Ende der Schwanzflosse |
| Fundstelle | HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 (Fenster) |
Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.
Warum ein Entnahmefenster statt eines Mindestmaßes?
Ein Entnahmefenster schützt beide Enden des Bestands: Junge Fische bekommen die Chance, sich mindestens einmal fortzupflanzen, und die großen, besonders laichstarken Exemplare bleiben im Gewässer. Für dich heißt das praktisch: Ein Barsch über 35 Zentimetern ist genauso zurückzusetzen wie einer unter 10 Zentimetern — auch wenn er der Fang des Jahres wäre.
Besonderheiten in Hamburg
Entnahmefenster 10–35 cm; in Anlage 2 nicht aufgeführt, daher keine Schonzeit. Fische außerhalb des Fensters sind zurückzusetzen.
Barsch: Mindestmaße im Ländervergleich
Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Barsch von 10 bis 17 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Barsch".
| Bundesland | Maß | Schonzeit |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
| Bayern | kein Mindestmaß | keine Schonzeit |
| Berlin | kein Mindestmaß | keine Schonzeit |
| Brandenburg | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
| Bremen | 15 cm | 01.02.–15.05. |
| Hamburg | 10–35 cm | keine Schonzeit |
| Hessen | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
| Mecklenburg-Vorpommern | 17 cm | keine Schonzeit |
| Niedersachsen | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
| Nordrhein-Westfalen | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
| Rheinland-Pfalz | kein Mindestmaß | keine Schonzeit |
| Saarland | kein Mindestmaß | keine Schonzeit |
| Sachsen | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
| Sachsen-Anhalt | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
| Schleswig-Holstein | kein Mindestmaß | keine Schonzeit |
| Thüringen | keine Landesregelung | keine Landesregelung |
Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO)
- Fundstelle
- § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 (Fenster)
- Fassung
- Vom 4. Juni 2019, zuletzt geändert am 1. Februar 2022; Anlagen 1 und 2 seit 2019 unverändert
- Quelle abgerufen am
- 19. Juli 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Welches Entnahmefenster gilt für Flussbarsch in Hamburg?
Zwischen 10 und 35 Zentimetern. Rechtsgrundlage ist HmbFAnGDVO, § 7 Abs. 1 i. V. m. Anlage 1 (Fenster). Fische ober- und unterhalb des Fensters sind zurückzusetzen.
Wie wird das Maß richtig gemessen?
Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.
Gilt das Mindestmaß für Barsch in ganz Deutschland gleich?
Nein. Mindestmaße sind Landesrecht und unterscheiden sich deutlich. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Barsch von 10 bis 17 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. In 13 der hier erfassten Bundesländer gibt es für Barsch überhaupt kein landesweites Mindestmaß.
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Die Schonzeit für Barsch in Hamburg steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.
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