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Seeforelle Mindestmaß

Mindestmaß Seeforelle in Hamburg

Seeforelle ist in der Fischereiverordnung von Hamburg nicht mit einem Mindestmaß geführt. Die Art kommt im Regelwerk nicht vor.

Seeforelle (Salmo trutta lacustris), Seitenansicht — Mindestmaß in Hamburg
Seeforelle — wissenschaftlich Salmo trutta lacustris
AngabeWert
Mindestmaßkeine Landesregelung
Schonzeitkeine Landesregelung
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleHmbFAnGDVO, in Anlage 1 und Anlage 2 nicht aufgeführt; dort nur Bachforelle (Salmo trutta forma fario) und Meerforelle (Salmo trutta forma trutta)

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Hamburg

Die Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris) wird in der HmbFAnGDVO nicht genannt. Anlage 1 und Anlage 2 führen ausdrücklich nur die Formen fario (Bachforelle) und trutta (Meerforelle) — beide mit eigenem Entnahmefenster und gemeinsamer Schonzeit 15. Oktober bis 15. Februar. Zu beachten: § 8 Abs. 1 Satz 2 nimmt gewerbliche Fischzuchtbetriebe von der Forellen-Schonzeit aus.

Seeforelle: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Seeforelle von 25 bis 60 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Seeforelle".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg 50 cm 01.10.–28.02.
Bayern 60 cm 01.10.–15.03.
Berlin 60 cm 01.10.–31.05.
Brandenburg kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Bremen keine Landesregelung keine Landesregelung
Hamburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Hessen 25–60 cm 01.10.–31.03.
Mecklenburg-Vorpommern keine Landesregelung keine Landesregelung
Niedersachsen keine Landesregelung keine Landesregelung
Nordrhein-Westfalen 50 cm 20.10.–15.03.
Rheinland-Pfalz 60 cm keine Schonzeit
Saarland keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen 60 cm 01.10.–30.04.
Sachsen-Anhalt keine Landesregelung keine Landesregelung
Schleswig-Holstein keine Landesregelung keine Landesregelung
Thüringen keine Landesregelung keine Landesregelung

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO)
Fundstelle
in Anlage 1 und Anlage 2 nicht aufgeführt; dort nur Bachforelle (Salmo trutta forma fario) und Meerforelle (Salmo trutta forma trutta)
Fassung
Vom 4. Juni 2019, zuletzt geändert am 1. Februar 2022; Anlagen 1 und 2 seit 2019 unverändert
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Seeforelle in Hamburg sein?

Das Landesrecht von Hamburg setzt für Seeforelle kein Mindestmaß fest (HmbFAnGDVO, in Anlage 1 und Anlage 2 nicht aufgeführt; dort nur Bachforelle (Salmo trutta forma fario) und Meerforelle (Salmo trutta forma trutta)). Vereine und Pächter regeln das häufig selbst — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Seeforelle in ganz Deutschland gleich?

Nein. Mindestmaße sind Landesrecht und unterscheiden sich deutlich. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Seeforelle von 25 bis 60 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. In 9 der hier erfassten Bundesländer gibt es für Seeforelle überhaupt kein landesweites Mindestmaß.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Seeforelle in Hamburg steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.