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Nase Mindestmaß

Mindestmaß Nase in Hamburg

Nase ist in der Fischereiverordnung von Hamburg nicht mit einem Mindestmaß geführt. Die Art kommt im Regelwerk nicht vor.

Nase (Chondrostoma nasus), Seitenansicht — Mindestmaß in Hamburg
Nase — wissenschaftlich Chondrostoma nasus
AngabeWert
Mindestmaßkeine Landesregelung
Schonzeitkeine Landesregelung
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleHmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Hamburg

Die Nase (Chondrostoma nasus) fehlt in der HmbFAnGDVO vollständig; landesrechtlich weder Schonzeit noch Maß. Verwechslungsgefahr beachten: Die Zährte (Vimba vimba) trägt den Trivialnamen „Rußnase“ und ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 20 ganzjährig geschützt — sie ist jedoch eine eigene Art.

Nase: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Nase von 25 bis 40 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Nase".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg 35 cm 15.03.–31.05.
Bayern 30 cm 01.03.–30.04.
Berlin kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Brandenburg kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Bremen keine Landesregelung keine Landesregelung
Hamburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Hessen 25–40 cm 15.03.–30.04.
Mecklenburg-Vorpommern kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Niedersachsen 25 cm ganzjährig geschont
Nordrhein-Westfalen 30 cm 01.03.–30.04.
Rheinland-Pfalz 30 cm 15.03.–30.04.
Saarland 35 cm 15.03.–15.06.
Sachsen 40 cm ganzjährig geschont
Sachsen-Anhalt kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Schleswig-Holstein kein Mindestmaß keine Schonzeit
Thüringen kein Mindestmaß ganzjährig geschont

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO)
Fundstelle
in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt
Fassung
Vom 4. Juni 2019, zuletzt geändert am 1. Februar 2022; Anlagen 1 und 2 seit 2019 unverändert
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Nase in Hamburg sein?

Das Landesrecht von Hamburg setzt für Nase kein Mindestmaß fest (HmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt). Vereine und Pächter regeln das häufig selbst — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Nase in ganz Deutschland gleich?

Nein. Mindestmaße sind Landesrecht und unterscheiden sich deutlich. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Nase von 25 bis 40 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. In 8 der hier erfassten Bundesländer gibt es für Nase überhaupt kein landesweites Mindestmaß.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Nase in Hamburg steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.