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Nase Mindestmaß

Mindestmaß Nase in Rheinland-Pfalz

Das Mindestmaß für Nase beträgt in Rheinland-Pfalz 30 Zentimeter. Kleinere Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Nase (Chondrostoma nasus), Seitenansicht — Mindestmaß in Rheinland-Pfalz
Nase — wissenschaftlich Chondrostoma nasus
AngabeWert
Mindestmaß30 cm
Schonzeit15.03.–30.04.
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleLFischVO RLP, § 17, § 20 Abs. 1 Nr. 6 LFischVO RLP

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Rheinland-Pfalz

§ 17 LFischVO RLP: Nase (Chondrostoma nasus L.) 30 cm. § 20 Abs. 1 Nr. 6: Schonzeit 15. März bis 30. April in allen Gewässern außer Rhein, Mosel und Lahn.

Nase: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Nase von 25 bis 40 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Nase".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg 35 cm 15.03.–31.05.
Bayern 30 cm 01.03.–30.04.
Berlin kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Brandenburg kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Bremen keine Landesregelung keine Landesregelung
Hamburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Hessen 25–40 cm 15.03.–30.04.
Mecklenburg-Vorpommern kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Niedersachsen 25 cm ganzjährig geschont
Nordrhein-Westfalen 30 cm 01.03.–30.04.
Rheinland-Pfalz 30 cm 15.03.–30.04.
Saarland 35 cm 15.03.–15.06.
Sachsen 40 cm ganzjährig geschont
Sachsen-Anhalt kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Schleswig-Holstein kein Mindestmaß keine Schonzeit
Thüringen kein Mindestmaß ganzjährig geschont

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung)
Fundstelle
§ 17, § 20 Abs. 1 Nr. 6 LFischVO RLP
Fassung
Vom 14. Oktober 1985, fischartbezogene §§ 17–20 zuletzt geändert mit Wirkung ab 13. Mai 2021
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Nase in Rheinland-Pfalz sein?

Mindestens 30 Zentimeter. Rechtsgrundlage ist LFischVO RLP, § 17, § 20 Abs. 1 Nr. 6 LFischVO RLP.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Nase in ganz Deutschland gleich?

Nein. Mindestmaße sind Landesrecht und unterscheiden sich deutlich. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Nase von 25 bis 40 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. In 8 der hier erfassten Bundesländer gibt es für Nase überhaupt kein landesweites Mindestmaß.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Nase in Rheinland-Pfalz steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.