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Bachsaibling Mindestmaß

Mindestmaß Bachsaibling in Rheinland-Pfalz

Bachsaibling ist in der Fischereiverordnung von Rheinland-Pfalz nicht mit einem Mindestmaß geführt. Die Art kommt im Regelwerk nicht vor.

Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Seitenansicht — Mindestmaß in Rheinland-Pfalz
Bachsaibling — wissenschaftlich Salvelinus fontinalis
AngabeWert
Mindestmaßkeine Landesregelung
Schonzeitkeine Landesregelung
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleLFischVO RLP, § 33 Abs. 1 LFischVO RLP (nur Besatzregelung)

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Rheinland-Pfalz

Der Bachsaibling (Salvelinus fontinalis Mitchill) erscheint in der LFischVO RLP ausschließlich in § 33 Abs. 1 (Aussetzen von Fischen): Besatz mit gesunden Fischen der nicht heimischen Arten Regenbogenforelle und Bachsaibling in geschlossene Gewässer ohne dauernde Verbindung zu einem natürlichen Gewässer bedarf keiner fischereilichen Zustimmung. Ein Mindestmaß (§ 17) oder eine Artenschonzeit (§ 20) besteht nicht. In den Grenzgewässern nicht genannt. Es gelten die gewässerbezogenen Schonzeiten (§§ 18, 19) und in den Grenzgewässern § 5 Nr. 1 GrenzGewFischV RP (max. drei Salmoniden je Tag).

Bachsaibling: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Bachsaibling".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg kein Mindestmaß 01.10.–28.02.
Bayern kein Mindestmaß keine Schonzeit
Berlin 25 cm 01.10.–30.04.
Brandenburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Bremen keine Landesregelung keine Landesregelung
Hamburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Hessen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Mecklenburg-Vorpommern kein Mindestmaß keine Schonzeit
Niedersachsen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Nordrhein-Westfalen keine Landesregelung keine Landesregelung
Rheinland-Pfalz keine Landesregelung keine Landesregelung
Saarland keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen 25 cm 01.10.–30.04.
Sachsen-Anhalt keine Landesregelung keine Landesregelung
Schleswig-Holstein kein Mindestmaß keine Schonzeit
Thüringen keine Landesregelung keine Landesregelung

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung)
Fundstelle
§ 33 Abs. 1 LFischVO RLP (nur Besatzregelung)
Fassung
Vom 14. Oktober 1985, fischartbezogene §§ 17–20 zuletzt geändert mit Wirkung ab 13. Mai 2021
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Bachsaibling in Rheinland-Pfalz sein?

Das Landesrecht von Rheinland-Pfalz setzt für Bachsaibling kein Mindestmaß fest (LFischVO RLP, § 33 Abs. 1 LFischVO RLP (nur Besatzregelung)). Vereine und Pächter regeln das häufig selbst — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Bachsaibling in ganz Deutschland gleich?

Mindestmaße sind Landesrecht, jedes Bundesland regelt sie in einer eigenen Verordnung. Prüfe deshalb immer das Land, in dem du angelst — und zusätzlich die Ordnung deines Gewässers.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Bachsaibling in Rheinland-Pfalz steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.

Angelgewässer in Rheinland-Pfalz mit Bachsaibling: Eiswoogalle auf der Karte.