Zum Inhalt springen

Bachsaibling Mindestmaß

Mindestmaß Bachsaibling in Bremen

Bachsaibling ist in der Fischereiverordnung von Bremen nicht mit einem Mindestmaß geführt. Die Art kommt im Regelwerk nicht vor.

Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Seitenansicht — Mindestmaß in Bremen
Bachsaibling — wissenschaftlich Salvelinus fontinalis
AngabeWert
Mindestmaßkeine Landesregelung
Schonzeitkeine Landesregelung
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleBremische Binnenfischereiverordnung, in §§ 2 bis 4 und in der Anlage zu § 11 Absatz 2 nicht aufgeführt

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Bremen

Der Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) wird in der Verordnung nirgends genannt — weder Schonzeit noch Mindestmaß. Die Überschrift „Salmoniden“ in § 4 Absatz 1 Nummer 2 steht über einer abschließenden Aufzählung (Äsche, Bachforelle, Lachs, Meerforelle) und erfasst den Bachsaibling nicht. Als nordamerikanische Art ist er nicht heimisch: Besatz nur mit Genehmigung nach § 11 Absatz 3, § 11 Absatz 1 Satz 3 fordert das Unterlassen. In bewirtschafteten Forellenteichen greifen nach § 1 Absatz 2 ohnehin nur die §§ 9, 10, 11 Absatz 5 und 12 bis 15.

Bachsaibling: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Bachsaibling".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg kein Mindestmaß 01.10.–28.02.
Bayern kein Mindestmaß keine Schonzeit
Berlin 25 cm 01.10.–30.04.
Brandenburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Bremen keine Landesregelung keine Landesregelung
Hamburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Hessen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Mecklenburg-Vorpommern kein Mindestmaß keine Schonzeit
Niedersachsen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Nordrhein-Westfalen keine Landesregelung keine Landesregelung
Rheinland-Pfalz keine Landesregelung keine Landesregelung
Saarland keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen 25 cm 01.10.–30.04.
Sachsen-Anhalt keine Landesregelung keine Landesregelung
Schleswig-Holstein kein Mindestmaß keine Schonzeit
Thüringen keine Landesregelung keine Landesregelung

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Bremische Binnenfischereiverordnung
Fundstelle
in §§ 2 bis 4 und in der Anlage zu § 11 Absatz 2 nicht aufgeführt
Fassung
Vom 30. September 2011, seit dem 3. November 2011 in Kraft; am 19. Juli 2026 geltende Fassung
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Bachsaibling in Bremen sein?

Das Landesrecht von Bremen setzt für Bachsaibling kein Mindestmaß fest (Bremische Binnenfischereiverordnung, in §§ 2 bis 4 und in der Anlage zu § 11 Absatz 2 nicht aufgeführt). Vereine und Pächter regeln das häufig selbst — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Bachsaibling in ganz Deutschland gleich?

Mindestmaße sind Landesrecht, jedes Bundesland regelt sie in einer eigenen Verordnung. Prüfe deshalb immer das Land, in dem du angelst — und zusätzlich die Ordnung deines Gewässers.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Bachsaibling in Bremen steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.