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Zährte Mindestmaß

Mindestmaß Zährte (Rußnase) in Bremen

Für Zährte (Rußnase) ist in Bremen ausdrücklich kein Mindestmaß festgesetzt — die Art ist in der Verordnung gelistet, die Maß-Spalte trägt aber einen Strich.

Zährte (Rußnase) (Vimba vimba), Seitenansicht — Mindestmaß in Bremen
Zährte (Rußnase) — wissenschaftlich Vimba vimba
AngabeWert
Mindestmaßkein Mindestmaß
Schonzeitganzjährig geschont
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleBremische Binnenfischereiverordnung, § 2 Nummer 14 — „Zährte (Vimba vimba)“

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Bremen

Absolutes Entnahmeverbot nach § 2 Nummer 14: Die Zährte (Rußnase) gehört zu den 15 Arten, die in Bremen ganzjährig nicht entnommen werden dürfen. Ein Mindestmaß ist damit gegenstandslos und in § 3 folgerichtig nicht aufgeführt. Lebend gefangene Zährten sind nach § 5 Absatz 1 unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt zurückzusetzen; tote oder nicht mehr lebensfähige Tiere sind unschädlich zu beseitigen und dürfen nicht verwertet werden (§ 5 Absatz 3 Satz 2). Nach § 5 Absatz 5 ist die Verwendung als Köder verboten. Verstoß ist Ordnungswidrigkeit nach § 16 Nummer 1.

Zährte: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Zährte".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Bayern kein Mindestmaß keine Schonzeit
Berlin kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Brandenburg kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Bremen kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Hamburg kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Hessen kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Mecklenburg-Vorpommern kein Mindestmaß 01.05.–31.07.
Niedersachsen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Nordrhein-Westfalen keine Landesregelung keine Landesregelung
Rheinland-Pfalz keine Landesregelung keine Landesregelung
Saarland keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Sachsen-Anhalt 30 cm keine Schonzeit
Schleswig-Holstein kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Thüringen kein Mindestmaß ganzjährig geschont

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Bremische Binnenfischereiverordnung
Fundstelle
§ 2 Nummer 14 — „Zährte (Vimba vimba)“
Fassung
Vom 30. September 2011, seit dem 3. November 2011 in Kraft; am 19. Juli 2026 geltende Fassung
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Zährte in Bremen sein?

Das Landesrecht von Bremen setzt für Zährte (Rußnase) kein Mindestmaß fest (Bremische Binnenfischereiverordnung, § 2 Nummer 14 — „Zährte (Vimba vimba)“). Vereine und Pächter regeln das häufig selbst — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Zährte in ganz Deutschland gleich?

Mindestmaße sind Landesrecht, jedes Bundesland regelt sie in einer eigenen Verordnung. Prüfe deshalb immer das Land, in dem du angelst — und zusätzlich die Ordnung deines Gewässers.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Zährte in Bremen steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.