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Zährte Mindestmaß

Mindestmaß Zährte (Rußnase) in Mecklenburg-Vorpommern

Für Zährte (Rußnase) ist in Mecklenburg-Vorpommern ausdrücklich kein Mindestmaß festgesetzt — die Art ist in der Verordnung gelistet, die Maß-Spalte trägt aber einen Strich.

Zährte (Rußnase) (Vimba vimba), Seitenansicht — Mindestmaß in Mecklenburg-Vorpommern
Zährte (Rußnase) — wissenschaftlich Vimba vimba
AngabeWert
Mindestmaßkein Mindestmaß
Schonzeit01.05.–31.07.
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleBiFVO M-V / KüFVO M-V, § 5 Nr. 15 BiFVO M-V („Zährte (Vimba vimba) 1. Mai bis 31. Juli“)

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Mecklenburg-Vorpommern

Deutlicher Unterschied zwischen den beiden Verordnungen: binnen nur Schonzeit 1. Mai bis 31. Juli und kein Mindestmaß, an der Küste ganzjähriges Fangverbot.

Zährte: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Zährte".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Bayern kein Mindestmaß keine Schonzeit
Berlin kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Brandenburg kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Bremen kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Hamburg kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Hessen kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Mecklenburg-Vorpommern kein Mindestmaß 01.05.–31.07.
Niedersachsen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Nordrhein-Westfalen keine Landesregelung keine Landesregelung
Rheinland-Pfalz keine Landesregelung keine Landesregelung
Saarland keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Sachsen-Anhalt 30 cm keine Schonzeit
Schleswig-Holstein kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Thüringen kein Mindestmaß ganzjährig geschont

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Binnenfischereiverordnung (BiFVO M-V) vom 15. August 2005; für Küstengewässer: Küstenfischereiverordnung (KüFVO M-V) vom 28. November 2006
Fundstelle
§ 5 Nr. 15 BiFVO M-V („Zährte (Vimba vimba) 1. Mai bis 31. Juli“)
Fassung
BiFVO zuletzt geändert am 27. Januar 2011; KüFVO zuletzt geändert am 21. Januar 2022
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Zährte in Mecklenburg-Vorpommern sein?

Das Landesrecht von Mecklenburg-Vorpommern setzt für Zährte (Rußnase) kein Mindestmaß fest (BiFVO M-V / KüFVO M-V, § 5 Nr. 15 BiFVO M-V („Zährte (Vimba vimba) 1. Mai bis 31. Juli“)). Vereine und Pächter regeln das häufig selbst — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Zährte in ganz Deutschland gleich?

Mindestmaße sind Landesrecht, jedes Bundesland regelt sie in einer eigenen Verordnung. Prüfe deshalb immer das Land, in dem du angelst — und zusätzlich die Ordnung deines Gewässers.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Zährte in Mecklenburg-Vorpommern steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.