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Zährte Mindestmaß

Mindestmaß Zährte (Rußnase) in Rheinland-Pfalz

Zährte (Rußnase) ist in der Fischereiverordnung von Rheinland-Pfalz nicht mit einem Mindestmaß geführt. Die Art kommt im Regelwerk nicht vor.

Zährte (Rußnase) (Vimba vimba), Seitenansicht — Mindestmaß in Rheinland-Pfalz
Zährte (Rußnase) — wissenschaftlich Vimba vimba
AngabeWert
Mindestmaßkeine Landesregelung
Schonzeitkeine Landesregelung
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleLFischVO RLP, LFischVO RLP — Art nicht aufgeführt

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Rheinland-Pfalz

Die Zährte (Vimba vimba, auch Rußnase) wird in der LFischVO RLP nicht genannt — weder in § 17 noch in § 20 noch in § 33 Abs. 1. Auch die GrenzGewFischV RP nennt sie nicht. Damit besteht weder Schonzeit noch Mindestmaß. Nach § 21 Satz 3 LFischVO RLP besteht für nicht in § 17, § 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 genannte Arten eine Anlandeverpflichtung.

Zährte: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Zährte".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Bayern kein Mindestmaß keine Schonzeit
Berlin kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Brandenburg kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Bremen kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Hamburg kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Hessen kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Mecklenburg-Vorpommern kein Mindestmaß 01.05.–31.07.
Niedersachsen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Nordrhein-Westfalen keine Landesregelung keine Landesregelung
Rheinland-Pfalz keine Landesregelung keine Landesregelung
Saarland keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Sachsen-Anhalt 30 cm keine Schonzeit
Schleswig-Holstein kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Thüringen kein Mindestmaß ganzjährig geschont

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung)
Fundstelle
LFischVO RLP — Art nicht aufgeführt
Fassung
Vom 14. Oktober 1985, fischartbezogene §§ 17–20 zuletzt geändert mit Wirkung ab 13. Mai 2021
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Zährte in Rheinland-Pfalz sein?

Das Landesrecht von Rheinland-Pfalz setzt für Zährte (Rußnase) kein Mindestmaß fest (LFischVO RLP, LFischVO RLP — Art nicht aufgeführt). Vereine und Pächter regeln das häufig selbst — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Zährte in ganz Deutschland gleich?

Mindestmaße sind Landesrecht, jedes Bundesland regelt sie in einer eigenen Verordnung. Prüfe deshalb immer das Land, in dem du angelst — und zusätzlich die Ordnung deines Gewässers.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Zährte in Rheinland-Pfalz steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.