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Bachsaibling Mindestmaß

Mindestmaß Bachsaibling in Baden-Württemberg

Für Bachsaibling ist in Baden-Württemberg ausdrücklich kein Mindestmaß festgesetzt — die Art ist in der Verordnung gelistet, die Maß-Spalte trägt aber einen Strich.

Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Seitenansicht — Mindestmaß in Baden-Württemberg
Bachsaibling — wissenschaftlich Salvelinus fontinalis
AngabeWert
Mindestmaßkein Mindestmaß
Schonzeit01.10.–28.02.
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleLFischVO BW, § 1 Abs. 1

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Baden-Württemberg

Wortlaut: 'Bachsaibling (Salvelinus fontinalis Mitchill)', 1. Oktober bis 28. Februar; in der Spalte Mindestmaß steht ein Strich (–), also kein Mindestmaß festgesetzt. Ergänzend: Nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 LFischVO dürfen Bachsaiblinge nicht in die Zuflüsse des Bodensee-Obersees ausgesetzt werden.

Bachsaibling: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Bachsaibling".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg kein Mindestmaß 01.10.–28.02.
Bayern kein Mindestmaß keine Schonzeit
Berlin 25 cm 01.10.–30.04.
Brandenburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Bremen keine Landesregelung keine Landesregelung
Hamburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Hessen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Mecklenburg-Vorpommern kein Mindestmaß keine Schonzeit
Niedersachsen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Nordrhein-Westfalen keine Landesregelung keine Landesregelung
Rheinland-Pfalz keine Landesregelung keine Landesregelung
Saarland keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen 25 cm 01.10.–30.04.
Sachsen-Anhalt keine Landesregelung keine Landesregelung
Schleswig-Holstein kein Mindestmaß keine Schonzeit
Thüringen keine Landesregelung keine Landesregelung

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Landesfischereiverordnung – LFischVO)
Fundstelle
§ 1 Abs. 1
Fassung
Fassung vom 3. April 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GBl. S. 50)
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Bachsaibling in Baden-Württemberg sein?

Das Landesrecht von Baden-Württemberg setzt für Bachsaibling kein Mindestmaß fest (LFischVO BW, § 1 Abs. 1). Vereine und Pächter regeln das häufig selbst — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Bachsaibling in ganz Deutschland gleich?

Mindestmaße sind Landesrecht, jedes Bundesland regelt sie in einer eigenen Verordnung. Prüfe deshalb immer das Land, in dem du angelst — und zusätzlich die Ordnung deines Gewässers.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Bachsaibling in Baden-Württemberg steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.