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Stint Mindestmaß

Mindestmaß Stint in Hamburg

Stint ist in der Fischereiverordnung von Hamburg nicht mit einem Mindestmaß geführt. Die Art kommt im Regelwerk nicht vor.

Stint (Osmerus eperlanus), Seitenansicht — Mindestmaß in Hamburg
Stint — wissenschaftlich Osmerus eperlanus
AngabeWert
Mindestmaßkeine Landesregelung
Schonzeitkeine Landesregelung
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleHmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Hamburg

Der Stint (Osmerus eperlanus) ist in Hamburg landesrechtlich nicht geregelt — die HmbFAnGDVO nennt ihn weder in Anlage 1 (Entnahmefenster) noch in Anlage 2 (Schonzeiten) noch in § 6 (Artenschutz). Das ist bemerkenswert, weil der Stintaufstieg in der Tideelbe im Februar/März das angelfischereiliche Großereignis Hamburgs ist. Beim Stintangeln in der Elbe sind allerdings die ganzjährig geschützten Wanderarten aus § 6 Abs. 1 zu beachten — insbesondere Finte (Nr. 4), Maifisch (Nr. 9), Fluss- und Meerneunauge (Nr. 5 und 10) sowie Lachs (Nr. 8). Zusätzlich gelten die Schon- und Sperrgebiete nach § 9.

Stint: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Stint".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg keine Landesregelung keine Landesregelung
Bayern keine Landesregelung keine Landesregelung
Berlin kein Mindestmaß 01.02.–30.04.
Brandenburg kein Mindestmaß ganzjährig geschont
Bremen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Hamburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Hessen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Mecklenburg-Vorpommern kein Mindestmaß 01.03.–30.04.
Niedersachsen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Nordrhein-Westfalen keine Landesregelung keine Landesregelung
Rheinland-Pfalz keine Landesregelung keine Landesregelung
Saarland keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen-Anhalt keine Landesregelung keine Landesregelung
Schleswig-Holstein kein Mindestmaß keine Schonzeit
Thüringen keine Landesregelung keine Landesregelung

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO)
Fundstelle
in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt
Fassung
Vom 4. Juni 2019, zuletzt geändert am 1. Februar 2022; Anlagen 1 und 2 seit 2019 unverändert
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Stint in Hamburg sein?

Das Landesrecht von Hamburg setzt für Stint kein Mindestmaß fest (HmbFAnGDVO, in Anlage 1, Anlage 2 und § 6 Abs. 1 nicht aufgeführt). Vereine und Pächter regeln das häufig selbst — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Stint in ganz Deutschland gleich?

Mindestmaße sind Landesrecht, jedes Bundesland regelt sie in einer eigenen Verordnung. Prüfe deshalb immer das Land, in dem du angelst — und zusätzlich die Ordnung deines Gewässers.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Stint in Hamburg steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.