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Seesaibling Mindestmaß

Mindestmaß Seesaibling in Berlin

Seesaibling ist in der Fischereiverordnung von Berlin nicht mit einem Mindestmaß geführt. Die Art kommt im Regelwerk nicht vor.

Seesaibling (Salvelinus alpinus), Seitenansicht — Mindestmaß in Berlin
Seesaibling — wissenschaftlich Salvelinus alpinus
AngabeWert
Mindestmaßkeine Landesregelung
Schonzeitkeine Landesregelung
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleLFischO Bln, weder in Anlage 1 (§ 8 Abs. 1) noch in Anlage 2 (§ 8 Abs. 4) aufgeführt

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Berlin

Der Seesaibling (Salvelinus alpinus) kommt in der LFischO nicht vor — eine Volltextsuche nach „Saibling“ in der Berliner Vorschriftendatenbank trifft ausschließlich den Bachsaibling in Anlage 1. Damit besteht landesrechtlich weder Schonzeit noch Mindestmaß. Pächter- und Vereinsregeln sowie Anordnungen der unteren Fischereibehörde nach § 8 Abs. 3 können abweichen.

Seesaibling: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Seesaibling von 25 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Seesaibling".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg 25 cm 01.10.–28.02.
Bayern 30 cm 01.10.–31.12.
Berlin keine Landesregelung keine Landesregelung
Brandenburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Bremen keine Landesregelung keine Landesregelung
Hamburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Hessen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Mecklenburg-Vorpommern kein Mindestmaß keine Schonzeit
Niedersachsen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Nordrhein-Westfalen 30 cm 20.10.–15.03.
Rheinland-Pfalz keine Landesregelung keine Landesregelung
Saarland keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen 28 cm 01.10.–30.04.
Sachsen-Anhalt keine Landesregelung keine Landesregelung
Schleswig-Holstein kein Mindestmaß keine Schonzeit
Thüringen keine Landesregelung keine Landesregelung

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Berliner Landesfischereiordnung (LFischO)
Fundstelle
weder in Anlage 1 (§ 8 Abs. 1) noch in Anlage 2 (§ 8 Abs. 4) aufgeführt
Fassung
Vom 12. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2025, gültig ab 21. November 2025
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Seesaibling in Berlin sein?

Das Landesrecht von Berlin setzt für Seesaibling kein Mindestmaß fest (LFischO Bln, weder in Anlage 1 (§ 8 Abs. 1) noch in Anlage 2 (§ 8 Abs. 4) aufgeführt). Vereine und Pächter regeln das häufig selbst — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Seesaibling in ganz Deutschland gleich?

Nein. Mindestmaße sind Landesrecht und unterscheiden sich deutlich. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Seesaibling von 25 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. In 12 der hier erfassten Bundesländer gibt es für Seesaibling überhaupt kein landesweites Mindestmaß.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Seesaibling in Berlin steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.