Zum Inhalt springen

Bundesland-Übersicht

Schonzeiten und Mindestmaße in Rheinland-Pfalz

Alle hier erfassten Arten mit Schonzeit, Maß und Fundstelle — nach Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung). Die Spalte „Status heute“ rechnet das aktuelle Datum mit.

Heute in Rheinland-Pfalz

Die tagesaktuelle Auswertung wird beim Laden berechnet.

Anderes Bundesland
Fischart Schonzeit Mindestmaß Status heute
Hecht 01.02.–31.05. 50 cm Regel siehe links
Zander 15.03.–15.05. 45 cm Regel siehe links
Flussbarsch keine Schonzeit kein Mindestmaß Regel siehe links
Bachforelle 15.10.–15.03. 25 cm Regel siehe links
Regenbogenforelle keine Schonzeit kein Mindestmaß Regel siehe links
Meerforelle ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links
Europäischer Aal keine Schonzeit 50 cm Regel siehe links
Karpfen keine Schonzeit 35 cm Regel siehe links
Wels (Waller) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Schleie keine Schonzeit 25 cm Regel siehe links
Rotauge (Plötze) keine Schonzeit 15 cm Regel siehe links
Brasse (Brachsen) keine Schonzeit kein Mindestmaß Regel siehe links
Döbel (Aitel) keine Schonzeit kein Mindestmaß Regel siehe links
Äsche 15.02.–30.04. 30 cm Regel siehe links
Rapfen (Schied) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Barbe 01.05.–15.06. 35 cm Regel siehe links
Atlantischer Lachs ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links
Renke (Maräne, Felchen) keine Schonzeit 25 cm Regel siehe links
Seeforelle keine Schonzeit 60 cm Regel siehe links
Seesaibling keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Bachsaibling keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Quappe (Rutte, Trüsche) ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links
Nase 15.03.–30.04. 30 cm Regel siehe links
Aland (Nerfling) ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links
Zährte (Rußnase) keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Rotfeder keine Schonzeit 15 cm Regel siehe links
Hasel keine Schonzeit 15 cm Regel siehe links
Karausche ganzjährig geschont kein Mindestmaß Regel siehe links
Gründling keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links
Stint keine Landesregelung keine Landesregelung Regel siehe links

Werte nach Landesrecht (Rheinland-Pfalz). Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Was in Rheinland-Pfalz auffällt

Eine befristete Schonzeit gilt für Hecht, Zander, Bachforelle, Äsche, Barbe, Nase. Ganzjährig geschont und damit gar nicht entnehmbar sindMeerforelle, Lachs, Quappe, Aland, Karausche. Ohne landesweite Schonzeit bleibenBarsch, Regenbogenforelle, Aal, Karpfen, Wels, Schleie, Rotauge, Brasse, Döbel, Rapfen, Renke, Seeforelle, Seesaibling, Bachsaibling, Zährte, Rotfeder, Hasel, Gründling, Stint — hier regelt in der Praxis meist die Gewässerordnung.

Für Hecht, Zander, Bachforelle, Karpfen, Schleie, Rotauge, Äsche, Barbe, Renke, Seeforelle, Quappe, Nase, Aland, Rotfeder, Hasel, Karausche gelten nicht in ganz Rheinland-Pfalz dieselben Werte. Je nach Gewässer oder Gebiet weichen Schonzeit oder Maß ab — die Detailseiten führen die Abweichungen einzeln auf. Genau diese Einschränkungen fehlen in vielen Schonzeiten-Tabellen im Netz.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung)
Fassung
Vom 14. Oktober 1985, fischartbezogene §§ 17–20 zuletzt geändert mit Wirkung ab 13. Mai 2021
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Für die Grenzgewässer Mosel, Sauer und Our gilt nicht diese Verordnung, sondern die eigene Grenzgewässer-Fischereiverordnung mit abweichenden Schonzeiten (Mosel und Sauer 1. März bis 14. Juni, Our 1. Januar bis 31. März). Zusätzlich gelten gewässerbezogene Pauschalschonzeiten: eine Frühjahrsschonzeit (§ 18, 15. April bis 31. Mai, u. a. Rhein und Lahn) und eine Winterschonzeit (§ 19, 15. Oktober bis 15. März) für Gewässer ohne Frühjahrsschonzeit.

Die Arten im Einzelnen

Hecht (Esox lucius), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Hecht — 01.02.–31.05., 50 cm

Hecht ist in Rheinland-Pfalz vom 01.02. bis 31.05. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Landesweite Artenschonzeit. Zusätzlich gelten gewässerbezogene Frühjahrs- (§ 18) und Winterschonzeiten (§ 19).

Fundstelle: LFischVO RLP, § 20 Abs. 1 Nr. 3 (Schonzeit); § 17 (Mindestmaß) LFischVO RLP

Zander (Sander lucioperca), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Zander — 15.03.–15.05., 45 cm

Zander ist in Rheinland-Pfalz vom 15.03. bis 15.05. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 45 Zentimetern. Die Schonzeit ist nach Gewässer gestaffelt.

Fundstelle: LFischVO RLP, § 20 Abs. 1 Nr. 4 (Schonzeit); § 17 (Mindestmaß) LFischVO RLP

Flussbarsch (Perca fluviatilis), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Flussbarsch — keine Schonzeit

Für Flussbarsch ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Weder Mindestmaß noch Artenschonzeit. Es greifen nur die gewässerbezogenen Frühjahrs- und Winterschonzeiten (§§ 18, 19).

Fundstelle: LFischVO RLP, nicht in § 17 und § 20 LFischVO (nur § 33 Besatz)

Bachforelle (Salmo trutta fario), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Bachforelle — 15.10.–15.03., 25 cm

Bachforelle ist in Rheinland-Pfalz vom 15.10. bis 15.03. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Die Artenschonzeit gilt nur in Gewässern ohne Winterschonzeit; in Winterschonzeit-Gewässern ruht ohnehin nach § 19 jeglicher Fischfang.

Fundstelle: LFischVO RLP, § 20 Abs. 1 Nr. 1 (Schonzeit); § 17 (Mindestmaß) LFischVO RLP

Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Regenbogenforelle — keine Schonzeit

Für Regenbogenforelle ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kein gesetzliches Mindestmaß und keine Artenschonzeit; nur die gewässerbezogenen Frühjahrs- und Winterschonzeiten (§§ 18, 19) greifen.

Fundstelle: LFischVO RLP, nicht in § 17 und § 20 LFischVO (nur § 33 Besatz)

Meerforelle (Salmo trutta trutta), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Meerforelle — ganzjährig geschont

Meerforelle ist in Rheinland-Pfalz ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjähriges Fangverbot; gefangene Tiere sind nach § 23 zurückzusetzen. In den Grenzgewässern nach § 7 Abs. 3 ebenfalls ganzjährig geschont.

Fundstelle: LFischVO RLP, § 20 Abs. 2 LFischVO RLP (ganzjähriges Fangverbot)

Europäischer Aal (Anguilla anguilla), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Europäischer Aal — keine Schonzeit, 50 cm

Für Europäischer Aal ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Mindestmaß 50 cm, keine kalendarische Schonzeit. Die obere Fischereibehörde kann die Aalfischerei nach § 34a Abs. 7 per Allgemeinverfügung einschränken. Zusätzlich gelten die gewässerbezogenen Schonzeiten (§§ 18, 19).

Fundstelle: LFischVO RLP, § 17 (Mindestmaß); § 34a (Aalbewirtschaftung) LFischVO RLP

Karpfen (Cyprinus carpio), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Karpfen — keine Schonzeit, 35 cm

Für Karpfen ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. In den allgemeinen Gewässern keine Artenschonzeit. Regionale Abweichung: In den Grenzgewässern hat der Karpfen eine Schonzeit.

Fundstelle: LFischVO RLP, § 17 (Mindestmaß) LFischVO RLP

Wels (Waller) (Silurus glanis), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Wels (Waller) — keine Landesregelung

Wels (Waller) wird in der Verordnung von Rheinland-Pfalz nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in beiden einschlägigen Verordnungen nicht vor. Es greifen die gewässerbezogenen Frühjahrs- und Winterschonzeiten (§§ 18, 19).

Fundstelle: LFischVO RLP, in LFischVO RLP und Grenzgewässer-Verordnung nicht erwähnt

Schleie (Tinca tinca), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Schleie — keine Schonzeit, 25 cm

Für Schleie ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Mindestmaß 25 cm, keine landesweite Artenschonzeit. Es gelten die gewässerbezogenen Frühjahrs- (§ 18) und Winterschonzeiten (§ 19).

Fundstelle: LFischVO RLP, § 17 FischGDV RP

Rotauge (Plötze) (Rutilus rutilus), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Rotauge (Plötze) — keine Schonzeit, 15 cm

Für Rotauge (Plötze) ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 15 Zentimetern. Als „Plötze, Rotauge“ mit Mindestmaß 15 cm geführt — eine der wenigen Verordnungen, die dem Rotauge ein Maß gibt. Keine landesweite Artenschonzeit.

Fundstelle: LFischVO RLP, § 17 FischGDV RP

Brasse (Brachsen) (Abramis brama), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Brasse (Brachsen) — keine Schonzeit

Für Brasse (Brachsen) ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Weder Mindestmaß noch Artenschonzeit; erscheint nur in der Besatzregelung.

Fundstelle: LFischVO RLP, nicht in § 17 und § 20 (nur § 33 Besatz)

Döbel (Aitel) (Squalius cephalus), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Döbel (Aitel) — keine Schonzeit

Für Döbel (Aitel) ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Weder Mindestmaß noch Artenschonzeit; erscheint nur in der Besatzregelung.

Fundstelle: LFischVO RLP, nicht in § 17 und § 20 (nur § 33 Besatz)

Äsche (Thymallus thymallus), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Äsche — 15.02.–30.04., 30 cm

Äsche ist in Rheinland-Pfalz vom 15.02. bis 30.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 30 Zentimetern.

Fundstelle: LFischVO RLP, § 17 und § 20 Abs. 1 Nr. 2 FischGDV RP

Rapfen (Schied) (Leuciscus aspius), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Rapfen (Schied) — keine Landesregelung

Rapfen (Schied) wird in der Verordnung von Rheinland-Pfalz nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in beiden Verordnungen nicht vor (Volltextsuche 0 Treffer).

Fundstelle: LFischVO RLP, in FischGDV RP und Grenzgewässer-Verordnung nicht aufgeführt

Barbe (Barbus barbus), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Barbe — 01.05.–15.06., 35 cm

Barbe ist in Rheinland-Pfalz vom 01.05. bis 15.06. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern.

Fundstelle: LFischVO RLP, § 17 und § 20 Abs. 1 Nr. 5 FischGDV RP

Atlantischer Lachs (Salmo salar), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Atlantischer Lachs — ganzjährig geschont

Atlantischer Lachs ist in Rheinland-Pfalz ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjähriges Fangverbot; gefangene Tiere sind nach § 23 unverzüglich zurückzusetzen. In den Grenzgewässern nach § 7 Abs. 3 ebenfalls ganzjährig geschont.

Fundstelle: LFischVO RLP, § 20 Abs. 2 FischGDV RP

Renke (Maräne, Felchen) (Coregonus spec.), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Renke (Maräne, Felchen) — keine Schonzeit, 25 cm

Für Renke (Maräne, Felchen) ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Die LFischVO RLP führt in § 17 ausschließlich 'Blaufelchen (Coregonus lavaretus L.)' mit 25 cm Mindestmaß. Eine Artenschonzeit für Coregonen enthält § 20 Abs. 1 nicht. ACHTUNG Abgrenzung: Der 'Schnäpel (Coregonus oxyrhychus [L.])' ist nach § 20 Abs. 2 ganzjährig geschützt (Fangverbot). Weitere Coregonen-Formen (Kleine Maräne, Große Maräne u. a.) sind namentlich nicht aufgeführt.

Fundstelle: LFischVO RLP, § 17 LFischVO RLP

Seeforelle (Salmo trutta lacustris), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Seeforelle — keine Schonzeit, 60 cm

Für Seeforelle ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 60 Zentimetern. § 17 LFischVO RLP: Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris L.) 60 cm. Keine Artenschonzeit in § 20 Abs. 1. Die Meerforelle (Salmo trutta L.) ist nach § 20 Abs. 2 ganzjährig geschützt — Abgrenzung beachten.

Fundstelle: LFischVO RLP, § 17 LFischVO RLP

Seesaibling (Salvelinus alpinus), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Seesaibling — keine Landesregelung

Seesaibling wird in der Verordnung von Rheinland-Pfalz nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Seesaibling (Salvelinus alpinus) wird in der LFischVO RLP nirgends genannt — weder in § 17 (Mindestmaße) noch in § 20 (Artenschonzeiten) noch in § 33 Abs. 1 (Aussetzen). Damit besteht landesweit kein Mindestmaß und keine Artenschonzeit. Folge aus § 21 Satz 3: Für Fische, die nicht zu den in § 17, § 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 genannten Arten zählen, besteht eine Anlandeverpflichtung. Zusätzlich gelten stets die gewässerbezogenen Frühjahrs- (§ 18: 15.04.–31.05.) bzw. Winterschonzeiten (§ 19: 15.10.–15.03.).

Fundstelle: LFischVO RLP, LFischVO RLP — Art nicht aufgeführt

Bachsaibling (Salvelinus fontinalis), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Bachsaibling — keine Landesregelung

Bachsaibling wird in der Verordnung von Rheinland-Pfalz nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Bachsaibling (Salvelinus fontinalis Mitchill) erscheint in der LFischVO RLP ausschließlich in § 33 Abs. 1 (Aussetzen von Fischen): Besatz mit gesunden Fischen der nicht heimischen Arten Regenbogenforelle und Bachsaibling in geschlossene Gewässer ohne dauernde Verbindung zu einem natürlichen Gewässer bedarf keiner fischereilichen Zustimmung. Ein Mindestmaß (§ 17) oder eine Artenschonzeit (§ 20) besteht nicht. In den Grenzgewässern nicht genannt. Es gelten die gewässerbezogenen Schonzeiten (§§ 18, 19) und in den Grenzgewässern § 5 Nr. 1 GrenzGewFischV RP (max. drei Salmoniden je Tag).

Fundstelle: LFischVO RLP, § 33 Abs. 1 LFischVO RLP (nur Besatzregelung)

Quappe (Rutte, Trüsche) (Lota lota), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Quappe (Rutte, Trüsche) — ganzjährig geschont

Quappe (Rutte, Trüsche) ist in Rheinland-Pfalz ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. § 20 Abs. 2 LFischVO RLP: 'Quappe (Lota lota [L.])' — auf diese Art darf der Fang nicht ausgeübt werden (ganzjähriges Fangverbot). Ein Mindestmaß entfällt dadurch. Gefangene Tiere sind nach § 23 Abs. 1 unverzüglich schonend zurückzusetzen.

Fundstelle: LFischVO RLP, § 20 Abs. 2 LFischVO RLP

Nase (Chondrostoma nasus), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Nase — 15.03.–30.04., 30 cm

Nase ist in Rheinland-Pfalz vom 15.03. bis 30.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 30 Zentimetern. § 17 LFischVO RLP: Nase (Chondrostoma nasus L.) 30 cm. § 20 Abs. 1 Nr. 6: Schonzeit 15. März bis 30. April in allen Gewässern außer Rhein, Mosel und Lahn.

Fundstelle: LFischVO RLP, § 17, § 20 Abs. 1 Nr. 6 LFischVO RLP

Aland (Nerfling) (Leuciscus idus), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Aland (Nerfling) — ganzjährig geschont

Aland (Nerfling) ist in Rheinland-Pfalz ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. § 20 Abs. 2 LFischVO RLP: 'Aland (Leuciscus idus [L.])' — ganzjähriges Fangverbot, daher kein Mindestmaß. Gefangene Tiere nach § 23 Abs. 1 unverzüglich schonend zurücksetzen.

Fundstelle: LFischVO RLP, § 20 Abs. 2 LFischVO RLP

Zährte (Rußnase) (Vimba vimba), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Zährte (Rußnase) — keine Landesregelung

Zährte (Rußnase) wird in der Verordnung von Rheinland-Pfalz nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Zährte (Vimba vimba, auch Rußnase) wird in der LFischVO RLP nicht genannt — weder in § 17 noch in § 20 noch in § 33 Abs. 1. Auch die GrenzGewFischV RP nennt sie nicht. Damit besteht weder Schonzeit noch Mindestmaß. Nach § 21 Satz 3 LFischVO RLP besteht für nicht in § 17, § 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 genannte Arten eine Anlandeverpflichtung.

Fundstelle: LFischVO RLP, LFischVO RLP — Art nicht aufgeführt

Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Rotfeder — keine Schonzeit, 15 cm

Für Rotfeder ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 15 Zentimetern. § 17 LFischVO RLP: Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus L.) 15 cm. Keine Artenschonzeit in § 20 Abs. 1.

Fundstelle: LFischVO RLP, § 17 LFischVO RLP

Hasel (Leuciscus leuciscus), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Hasel — keine Schonzeit, 15 cm

Für Hasel ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 15 Zentimetern. § 17 LFischVO RLP: Hasel (Leuciscus leuciscus L.) 15 cm. Keine Artenschonzeit in § 20 Abs. 1.

Fundstelle: LFischVO RLP, § 17 LFischVO RLP

Karausche (Carassius carassius), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Karausche — ganzjährig geschont

Karausche ist in Rheinland-Pfalz ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. § 20 Abs. 2 LFischVO RLP: 'Karausche (Carassius carassius [L.])' — ganzjähriges Fangverbot, daher kein Mindestmaß. Gefangene Tiere nach § 23 Abs. 1 unverzüglich schonend zurücksetzen. ABGRENZUNG zum Giebel (Carassius gibelio), der NICHT geschützt ist.

Fundstelle: LFischVO RLP, § 20 Abs. 2 LFischVO RLP

Gründling (Gobio gobio), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Gründling — keine Landesregelung

Gründling wird in der Verordnung von Rheinland-Pfalz nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Gründling (Gobio gobio [L.]) erscheint in der LFischVO RLP nur in § 33 Abs. 1 (frei besetzbare Arten). Kein Mindestmaß, keine Artenschonzeit. Wegen der Nennung in § 33 Abs. 1 keine Anlandeverpflichtung nach § 21 Satz 3. In den Grenzgewässern nicht genannt.

Fundstelle: LFischVO RLP, § 33 Abs. 1 LFischVO RLP (nur Besatzregelung)

Stint (Osmerus eperlanus), Seitenansicht — Schonzeit in Rheinland-Pfalz

Stint — keine Landesregelung

Stint wird in der Verordnung von Rheinland-Pfalz nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Stint (Osmerus eperlanus) wird in der LFischVO RLP nicht genannt — weder in § 17 noch in § 20 noch in § 33 Abs. 1. Auch die GrenzGewFischV RP nennt ihn nicht. Weder Schonzeit noch Mindestmaß. Nach § 21 Satz 3 LFischVO RLP besteht Anlandeverpflichtung.

Fundstelle: LFischVO RLP, LFischVO RLP — Art nicht aufgeführt

Angeln in Rheinland-Pfalz: Regeln, Reviere & Praxis-Tipps

Über Schonzeit und Mindestmaß hinaus lohnt der Blick aufs große Ganze: Wie kommst du in Rheinland-Pfalz an den Angelschein, ist Nachtangeln erlaubt, welche Gewässer lohnen sich und welcher Kniff bringt Fisch? Kompakt zusammengetragen aus Landesrecht, Landesbehörden und Verbänden — mit Quelle. Verbindlich bleibt die Erlaubniskarte deines Gewässers.

Schein & Erlaubnis

Angelschein & Erlaubnis in Rheinland-Pfalz

Wer in Rheinland-Pfalz die Fischerei ausübt, führt einen auf den eigenen Namen ausgestellten Fischereischein mit sich und benötigt zusätzlich eine Angelkarte (Fischereierlaubnisschein) für das jeweilige Gewässer. Voraussetzung für den ersten Schein ist die in Rheinland-Pfalz abgelegte Fischerprüfung; ihr geht ein Vorbereitungslehrgang von mindestens 30 Stunden voraus, davon mindestens 8 Stunden praktische Einweisung. Die Prüfung findet viermal jährlich statt und ist ab 14 Jahren ablegbar; die Fischereiabgabe bleibt zu entrichten.

Mit dem neuen Landesfischereigesetz (in Kraft seit 19. Februar 2026) ist der Fischereischein lebenslang gültig, sodass reguläre Verlängerungen entfallen. Der frühere Jugendfischereischein ist weggefallen; stattdessen gilt für junge Menschen ein vereinfachter Zugang, und jüngere Angler können in Begleitung einer Person mit gültigem Fischereischein an das Angeln herangeführt werden.

Einen prüfungsfreien Urlauber-Fischereischein für gebietsfremde Feriengäste gibt es in Rheinland-Pfalz nicht. Von der Fischerprüfung befreit sind allein Personen ohne gemeldeten Wohnsitz in Deutschland, die einen Ausländerfischereischein erhalten können. An den Grenzgewässern (etwa der Mosel) ist die Angelfischerei zudem über einen Jahreserlaubnisschein auch ohne abgelegte Fischerprüfung möglich. Da viele Details noch über Rechtsverordnungen ausgestaltet werden, gilt vor Ort die aktuelle Gewässerordnung (Angaben ohne Gewähr).

Quelle: service.rlp.de – Fischerprüfung machen (Lehrgang, Termine, Mindestalter)Landesfischereiverband Rheinland-Pfalz – Neues Landesfischereigesetz in KraftDAFV – Bundesweite Regelungen zur Ausübung der Angelfischerei (Ausländerfischereischein RLP)

Nachtangeln & Zeiten

Nachtangeln & Zeiten

Ob das Nachtangeln erlaubt ist, richtet sich in Rheinland-Pfalz nach dem jeweiligen Gewässer und seiner Ausübungs- bzw. Gewässerordnung. An vielen Vereins- und Verbandsgewässern ist der Nachtansitz üblich, während an anderen Strecken zeitliche Einschränkungen bestehen können. Beliebte Zielfische in der Dunkelheit sind Aal, Zander und Wels.

Weil die Vorgaben je Strecke unterschiedlich ausfallen, lohnt vor dem Nachtansitz ein Blick in die konkreten Bestimmungen des Gewässers oder eine Rückfrage bei der ausgebenden Stelle bzw. der zuständigen Fischereibehörde. So bist du auf der sicheren Seite (ohne Gewähr).

Quelle: outdoorverliebt.de – Nachtangeln am Rhein: Rechtslage & Zielfische (RLP)SGD Nord – Fischerei / Angelkarten Mosel (Gewässerbestimmungen)

Methoden & Geraet

Methoden & Ausrüstung

Der Tierschutz prägt die Geräteregeln: Der Fischfang mit dem lebenden Köderfisch ist in Rheinland-Pfalz verboten. Als Köder dienen daher tote Köderfische, Naturköder oder Kunstköder. Köderfische dürfen etwa mit der Senke (mit begrenzter Größe und Maschenweite) gefangen werden.

Der Setzkescher ist unter einschränkenden Bedingungen zulässig; für die Hälterung braucht es einen sachlich vertretbaren Grund. Die zulässige Zahl der Handangeln ergibt sich nicht landesweit einheitlich, sondern aus dem Erlaubnisschein und der Gewässerordnung – an der Mosel erlaubt beispielsweise ein gesonderter Nachenschein die Handangel-Fischerei vom Boot aus. Maßgeblich sind stets die Landesfischereiverordnung und die örtliche Gewässerordnung (ohne Gewähr).

Quelle: Landesrecht RLP – § 18 FischGDV (Fangmethoden, Köderfisch, Setzkescher)LFV Pfalz – Landesfischereiverordnung (LFischO) als PDF

Reviere

Top-Gewässer & Reviere

Der Rhein zählt zu den stärksten Zanderrevieren Deutschlands; entlang von Buhnenfeldern und Steinpackungen lohnen sich außerdem Aal, Rapfen und Barbe. Die Mosel bietet auf ihrem gewundenen Lauf ein breites Artenspektrum – Hecht, Zander, Barsch, Aal, Karpfen, Barbe und Döbel sind hier zu Hause; die Angelkarten gibt es inzwischen bequem online.

Als stehendes Gewässer ist der Laacher See in der Eifel bei Koblenz mit rund 330 Hektar ein bekanntes Ziel, an dem vor allem Barsch und Hecht gefragt sind. Auch die Saar im Südwesten ergänzt das Angebot mit Friedfisch- und Raubfischstrecken für Zander und Hecht.

Quelle: Landesfischereiverband Rheinland-Rheinhessen – Erlaubnisscheine Mosel (Zielfische)

Praxis-Tipp

Praxis-Tipp

An der Mosel sparst du dir den Weg zur Ausgabestelle: Für die Angelstrecken der SGD Nord lassen sich die Erlaubnisscheine seit 2025 online über das Portal Fiskado lösen – so hast du die gültige Angelkarte samt Gewässerbestimmungen direkt auf dem Smartphone dabei. Prüfe vor dem Ansitz die dort hinterlegten Schonzeiten, Mindestmaße und etwaigen Nachtangel-Regeln (ohne Gewähr).

Quelle: SGD Nord – Angelkarten für die Mosel jetzt online (Fiskado)

Angelgewässer in Rheinland-Pfalz

Diese erfassten Gewässer in Rheinland-Pfalz bringen Fischarten, nötige Angelkarte, Regeln vor Ort und den tagesaktuellen Beiß-Index zusammen:

Alle Gewässer auf der interaktiven Karte →

Weitere Regeln in Rheinland-Pfalz

Neben Schonzeit und Maß entscheiden weitere Vorschriften darüber, wie du in Rheinland-Pfalz angeln darfst. Jede dieser Seiten nennt die Fundstelle mit Paragraph und Fassungsstand: Nachtangeln Rheinland-Pfalz · Setzkescher Rheinland-Pfalz · Bleiverbot Rheinland-Pfalz.

Was sich in Rheinland-Pfalz zuletzt an der Fischereiverordnung geändert hat, steht chronologisch in den Verordnungs-Änderungen für Rheinland-Pfalz.

Häufige Fragen

Welche Fische haben aktuell Schonzeit?

Das hängt vom Datum ab — oben auf dieser Seite steht die tagesaktuelle Auswertung für Rheinland-Pfalz. Eine befristete Schonzeit haben dort Hecht (01.02.–31.05.), Zander (15.03.–15.05.), Bachforelle (15.10.–15.03.), Äsche (15.02.–30.04.), Barbe (01.05.–15.06.), Nase (15.03.–30.04.). Ganzjährig und damit immer geschont sind Meerforelle, Lachs, Quappe, Aland, Karausche.

Welche Fische haben in Rheinland-Pfalz eine Schonzeit?

Von den hier erfassten Arten haben Hecht, Zander, Bachforelle, Äsche, Barbe, Nase eine befristete Schonzeit. Ganzjährig geschont sind Meerforelle, Lachs, Quappe, Aland, Karausche. Rechtsgrundlage ist LFischVO RLP.

Gilt in Rheinland-Pfalz zusätzlich die Gewässerordnung?

Ja, und sie geht in der Praxis oft vor. Die Werte der Landesverordnung sind die gesetzliche Untergrenze. Pächter und Vereine dürfen strengere Regeln festlegen — längere Schonzeiten, größere Mindestmaße oder Entnahmefenster. Verbindlich ist immer die Erlaubniskarte des Gewässers, an dem du angelst.

Braucht man in Rheinland-Pfalz einen Angelschein?

Wer in Rheinland-Pfalz die Fischerei ausübt, führt einen auf den eigenen Namen ausgestellten Fischereischein mit sich und benötigt zusätzlich eine Angelkarte (Fischereierlaubnisschein) für das jeweilige Gewässer.

Ist Nachtangeln in Rheinland-Pfalz erlaubt?

Ob das Nachtangeln erlaubt ist, richtet sich in Rheinland-Pfalz nach dem jeweiligen Gewässer und seiner Ausübungs- bzw. Gewässerordnung. An vielen Vereins- und Verbandsgewässern ist der Nachtansitz üblich, während an anderen Strecken zeitliche Einschränkungen bestehen können.

Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?

Ausschließlich aus der geltenden Verordnung: Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung) (Vom 14. Oktober 1985, fischartbezogene §§ 17–20 zuletzt geändert mit Wirkung ab 13. Mai 2021). Jede Angabe ist mit der konkreten Fundstelle versehen und wurde am Volltext der amtlichen Quelle geprüft, nicht aus anderen Angelseiten übernommen.

Einzelne Arten in Rheinland-Pfalz

Mindestmaße einzeln

Andere Bundesländer

Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage in einem Schritt. Wann es sich lohnt, ans Wasser zu fahren, zeigt der Beiß-Index für Rheinland-Pfalz.