Alle hier erfassten Arten mit Schonzeit, Maß und Fundstelle — nach Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung).
Die Spalte „Status heute“ rechnet das aktuelle Datum mit.
Heute in Rheinland-Pfalz
Die tagesaktuelle Auswertung wird beim Laden berechnet.
Werte nach Landesrecht (Rheinland-Pfalz). Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.
Was in Rheinland-Pfalz auffällt
Eine befristete Schonzeit gilt für Hecht, Zander, Bachforelle, Äsche, Barbe. Ganzjährig geschont und damit gar nicht entnehmbar sindMeerforelle, Lachs. Ohne landesweite Schonzeit bleibenBarsch, Regenbogenforelle, Aal, Karpfen, Wels, Schleie, Rotauge, Brasse, Döbel, Rapfen — hier regelt in der Praxis meist die Gewässerordnung.
Für Hecht, Zander, Bachforelle, Karpfen, Schleie, Rotauge, Äsche, Barbe gelten nicht in ganz Rheinland-Pfalz dieselben Werte.
Je nach Gewässer oder Gebiet weichen Schonzeit oder Maß ab — die Detailseiten führen die Abweichungen
einzeln auf. Genau diese Einschränkungen fehlen in vielen Schonzeiten-Tabellen im Netz.
Quelle & Stand
Rechtsgrundlage
Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung)
Fassung
Vom 14. Oktober 1985, fischartbezogene §§ 17–20 zuletzt geändert mit Wirkung ab 13. Mai 2021
Für die Grenzgewässer Mosel, Sauer und Our gilt nicht diese Verordnung, sondern die eigene Grenzgewässer-Fischereiverordnung mit abweichenden Schonzeiten (Mosel und Sauer 1. März bis 14. Juni, Our 1. Januar bis 31. März). Zusätzlich gelten gewässerbezogene Pauschalschonzeiten: eine Frühjahrsschonzeit (§ 18, 15. April bis 31. Mai, u. a. Rhein und Lahn) und eine Winterschonzeit (§ 19, 15. Oktober bis 15. März) für Gewässer ohne Frühjahrsschonzeit.
Hecht ist in Rheinland-Pfalz vom 01.02. bis 31.05. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Landesweite Artenschonzeit. Zusätzlich gelten gewässerbezogene Frühjahrs- (§ 18) und Winterschonzeiten (§ 19).
Für Flussbarsch ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Weder Mindestmaß noch Artenschonzeit. Es greifen nur die gewässerbezogenen Frühjahrs- und Winterschonzeiten (§§ 18, 19).
Fundstelle: LFischVO RLP, nicht in § 17 und § 20 LFischVO (nur § 33 Besatz)
Bachforelle ist in Rheinland-Pfalz vom 15.10. bis 15.03. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Die Artenschonzeit gilt nur in Gewässern ohne Winterschonzeit; in Winterschonzeit-Gewässern ruht ohnehin nach § 19 jeglicher Fischfang.
Für Regenbogenforelle ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kein gesetzliches Mindestmaß und keine Artenschonzeit; nur die gewässerbezogenen Frühjahrs- und Winterschonzeiten (§§ 18, 19) greifen.
Fundstelle: LFischVO RLP, nicht in § 17 und § 20 LFischVO (nur § 33 Besatz)
Meerforelle ist in Rheinland-Pfalz ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjähriges Fangverbot; gefangene Tiere sind nach § 23 zurückzusetzen. In den Grenzgewässern nach § 7 Abs. 3 ebenfalls ganzjährig geschont.
Für Europäischer Aal ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Mindestmaß 50 cm, keine kalendarische Schonzeit. Die obere Fischereibehörde kann die Aalfischerei nach § 34a Abs. 7 per Allgemeinverfügung einschränken. Zusätzlich gelten die gewässerbezogenen Schonzeiten (§§ 18, 19).
Für Karpfen ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. In den allgemeinen Gewässern keine Artenschonzeit. Regionale Abweichung: In den Grenzgewässern hat der Karpfen eine Schonzeit.
Wels (Waller) wird in der Verordnung von Rheinland-Pfalz nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in beiden einschlägigen Verordnungen nicht vor. Es greifen die gewässerbezogenen Frühjahrs- und Winterschonzeiten (§§ 18, 19).
Fundstelle: LFischVO RLP, in LFischVO RLP und Grenzgewässer-Verordnung nicht erwähnt
Für Schleie ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Mindestmaß 25 cm, keine landesweite Artenschonzeit. Es gelten die gewässerbezogenen Frühjahrs- (§ 18) und Winterschonzeiten (§ 19).
Für Rotauge (Plötze) ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 15 Zentimetern. Als „Plötze, Rotauge“ mit Mindestmaß 15 cm geführt — eine der wenigen Verordnungen, die dem Rotauge ein Maß gibt. Keine landesweite Artenschonzeit.
Für Brasse (Brachsen) ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Weder Mindestmaß noch Artenschonzeit; erscheint nur in der Besatzregelung.
Fundstelle: LFischVO RLP, nicht in § 17 und § 20 (nur § 33 Besatz)
Für Döbel (Aitel) ist in Rheinland-Pfalz ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Weder Mindestmaß noch Artenschonzeit; erscheint nur in der Besatzregelung.
Fundstelle: LFischVO RLP, nicht in § 17 und § 20 (nur § 33 Besatz)
Rapfen (Schied) wird in der Verordnung von Rheinland-Pfalz nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in beiden Verordnungen nicht vor (Volltextsuche 0 Treffer).
Fundstelle: LFischVO RLP, in FischGDV RP und Grenzgewässer-Verordnung nicht aufgeführt
Atlantischer Lachs ist in Rheinland-Pfalz ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjähriges Fangverbot; gefangene Tiere sind nach § 23 unverzüglich zurückzusetzen. In den Grenzgewässern nach § 7 Abs. 3 ebenfalls ganzjährig geschont.
Fundstelle: LFischVO RLP, § 20 Abs. 2 FischGDV RP
Angeln in Rheinland-Pfalz: Regeln, Reviere & Praxis-Tipps
Über Schonzeit und Mindestmaß hinaus lohnt der Blick aufs große Ganze: Wie kommst du
in Rheinland-Pfalz an den Angelschein, ist Nachtangeln erlaubt, welche Gewässer lohnen sich
und welcher Kniff bringt Fisch? Kompakt zusammengetragen aus Landesrecht, Landesbehörden und
Verbänden — mit Quelle. Verbindlich bleibt die Erlaubniskarte deines Gewässers.
Schein & Erlaubnis
Angelschein & Erlaubnis in Rheinland-Pfalz
Wer in Rheinland-Pfalz die Fischerei ausübt, führt einen auf den eigenen Namen ausgestellten Fischereischein mit sich und benötigt zusätzlich eine Angelkarte (Fischereierlaubnisschein) für das jeweilige Gewässer. Voraussetzung für den ersten Schein ist die in Rheinland-Pfalz abgelegte Fischerprüfung; ihr geht ein Vorbereitungslehrgang von mindestens 30 Stunden voraus, davon mindestens 8 Stunden praktische Einweisung. Die Prüfung findet viermal jährlich statt und ist ab 14 Jahren ablegbar; die Fischereiabgabe bleibt zu entrichten.
Mit dem neuen Landesfischereigesetz (in Kraft seit 19. Februar 2026) ist der Fischereischein lebenslang gültig, sodass reguläre Verlängerungen entfallen. Der frühere Jugendfischereischein ist weggefallen; stattdessen gilt für junge Menschen ein vereinfachter Zugang, und jüngere Angler können in Begleitung einer Person mit gültigem Fischereischein an das Angeln herangeführt werden.
Einen prüfungsfreien Urlauber-Fischereischein für gebietsfremde Feriengäste gibt es in Rheinland-Pfalz nicht. Von der Fischerprüfung befreit sind allein Personen ohne gemeldeten Wohnsitz in Deutschland, die einen Ausländerfischereischein erhalten können. An den Grenzgewässern (etwa der Mosel) ist die Angelfischerei zudem über einen Jahreserlaubnisschein auch ohne abgelegte Fischerprüfung möglich. Da viele Details noch über Rechtsverordnungen ausgestaltet werden, gilt vor Ort die aktuelle Gewässerordnung (Angaben ohne Gewähr).
Ob das Nachtangeln erlaubt ist, richtet sich in Rheinland-Pfalz nach dem jeweiligen Gewässer und seiner Ausübungs- bzw. Gewässerordnung. An vielen Vereins- und Verbandsgewässern ist der Nachtansitz üblich, während an anderen Strecken zeitliche Einschränkungen bestehen können. Beliebte Zielfische in der Dunkelheit sind Aal, Zander und Wels.
Weil die Vorgaben je Strecke unterschiedlich ausfallen, lohnt vor dem Nachtansitz ein Blick in die konkreten Bestimmungen des Gewässers oder eine Rückfrage bei der ausgebenden Stelle bzw. der zuständigen Fischereibehörde. So bist du auf der sicheren Seite (ohne Gewähr).
Der Tierschutz prägt die Geräteregeln: Der Fischfang mit dem lebenden Köderfisch ist in Rheinland-Pfalz verboten. Als Köder dienen daher tote Köderfische, Naturköder oder Kunstköder. Köderfische dürfen etwa mit der Senke (mit begrenzter Größe und Maschenweite) gefangen werden.
Der Setzkescher ist unter einschränkenden Bedingungen zulässig; für die Hälterung braucht es einen sachlich vertretbaren Grund. Die zulässige Zahl der Handangeln ergibt sich nicht landesweit einheitlich, sondern aus dem Erlaubnisschein und der Gewässerordnung – an der Mosel erlaubt beispielsweise ein gesonderter Nachenschein die Handangel-Fischerei vom Boot aus. Maßgeblich sind stets die Landesfischereiverordnung und die örtliche Gewässerordnung (ohne Gewähr).
Der Rhein zählt zu den stärksten Zanderrevieren Deutschlands; entlang von Buhnenfeldern und Steinpackungen lohnen sich außerdem Aal, Rapfen und Barbe. Die Mosel bietet auf ihrem gewundenen Lauf ein breites Artenspektrum – Hecht, Zander, Barsch, Aal, Karpfen, Barbe und Döbel sind hier zu Hause; die Angelkarten gibt es inzwischen bequem online.
Als stehendes Gewässer ist der Laacher See in der Eifel bei Koblenz mit rund 330 Hektar ein bekanntes Ziel, an dem vor allem Barsch und Hecht gefragt sind. Auch die Saar im Südwesten ergänzt das Angebot mit Friedfisch- und Raubfischstrecken für Zander und Hecht.
An der Mosel sparst du dir den Weg zur Ausgabestelle: Für die Angelstrecken der SGD Nord lassen sich die Erlaubnisscheine seit 2025 online über das Portal Fiskado lösen – so hast du die gültige Angelkarte samt Gewässerbestimmungen direkt auf dem Smartphone dabei. Prüfe vor dem Ansitz die dort hinterlegten Schonzeiten, Mindestmaße und etwaigen Nachtangel-Regeln (ohne Gewähr).
Das hängt vom Datum ab — oben auf dieser Seite steht die tagesaktuelle Auswertung für Rheinland-Pfalz. Eine befristete Schonzeit haben dort Hecht (01.02.–31.05.), Zander (15.03.–15.05.), Bachforelle (15.10.–15.03.), Äsche (15.02.–30.04.), Barbe (01.05.–15.06.). Ganzjährig und damit immer geschont sind Meerforelle, Lachs.
Welche Fische haben in Rheinland-Pfalz eine Schonzeit?
Von den hier erfassten Arten haben Hecht, Zander, Bachforelle, Äsche, Barbe eine befristete Schonzeit. Ganzjährig geschont sind Meerforelle, Lachs. Rechtsgrundlage ist LFischVO RLP.
Gilt in Rheinland-Pfalz zusätzlich die Gewässerordnung?
Ja, und sie geht in der Praxis oft vor. Die Werte der Landesverordnung sind die gesetzliche Untergrenze. Pächter und Vereine dürfen strengere Regeln festlegen — längere Schonzeiten, größere Mindestmaße oder Entnahmefenster. Verbindlich ist immer die Erlaubniskarte des Gewässers, an dem du angelst.
Braucht man in Rheinland-Pfalz einen Angelschein?
Wer in Rheinland-Pfalz die Fischerei ausübt, führt einen auf den eigenen Namen ausgestellten Fischereischein mit sich und benötigt zusätzlich eine Angelkarte (Fischereierlaubnisschein) für das jeweilige Gewässer.
Ist Nachtangeln in Rheinland-Pfalz erlaubt?
Ob das Nachtangeln erlaubt ist, richtet sich in Rheinland-Pfalz nach dem jeweiligen Gewässer und seiner Ausübungs- bzw. Gewässerordnung. An vielen Vereins- und Verbandsgewässern ist der Nachtansitz üblich, während an anderen Strecken zeitliche Einschränkungen bestehen können.
Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?
Ausschließlich aus der geltenden Verordnung: Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung) (Vom 14. Oktober 1985, fischartbezogene §§ 17–20 zuletzt geändert mit Wirkung ab 13. Mai 2021). Jede Angabe ist mit der konkreten Fundstelle versehen und wurde am Volltext der amtlichen Quelle geprüft, nicht aus anderen Angelseiten übernommen.