Fischereiverordnung Rheinland-Pfalz: Fassung & Änderungen
Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Rheinland-Pfalz — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).
Aktuelle Fassung
| Verordnung | Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung) |
| Kurzform | LFischVO RLP |
| Fassung / Stand | Vom 14. Oktober 1985, fischartbezogene §§ 17–20 zuletzt geändert mit Wirkung ab 13. Mai 2021 |
| Amtlicher Volltext | https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-NNLRP00005A7E |
Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Besonderheiten in Rheinland-Pfalz
Für die Grenzgewässer Mosel, Sauer und Our gilt nicht diese Verordnung, sondern die eigene Grenzgewässer-Fischereiverordnung mit abweichenden Schonzeiten (Mosel und Sauer 1. März bis 14. Juni, Our 1. Januar bis 31. März). Zusätzlich gelten gewässerbezogene Pauschalschonzeiten: eine Frühjahrsschonzeit (§ 18, 15. April bis 31. Mai, u. a. Rhein und Lahn) und eine Winterschonzeit (§ 19, 15. Oktober bis 15. März) für Gewässer ohne Frühjahrsschonzeit.
Geprüfte Änderungen
Für Rheinland-Pfalz liegen aktuell keine gesonderten Korrektur-Hinweise vor — die Werte entsprechen der oben genannten geltenden Fassung. Sobald eine Novelle in Kraft tritt, ergänzen wir sie hier.
Weiter
Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Rheinland-Pfalz stehen in der Übersicht Rheinland-Pfalz. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.