Schonzeit · Rheinland-Pfalz
Schonzeit Zander in Rheinland-Pfalz
Die Schonzeit für Zander in Rheinland-Pfalz läuft vom 15.03. bis zum 15.05. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Das Mindestmaß beträgt 45 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse.

| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Zander (Sander lucioperca) |
| Bundesland | Rheinland-Pfalz |
| Schonzeit | 15.03.–15.05. |
| Mindestmaß | 45 cm |
| Fundstelle | LFischVO RLP, § 20 Abs. 1 Nr. 4 (Schonzeit); § 17 (Mindestmaß) LFischVO RLP |
Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
Die Schonzeit ist nach Gewässer gestaffelt.
Abweichende Regeln in Rheinland-Pfalz
Die oben genannten Werte sind die Regel für Rheinland-Pfalz. In den folgenden Gewässern beziehungsweise Gebieten gilt für Zander etwas anderes:
| Gilt für | Schonzeit | Maß |
|---|---|---|
| Lahn | 01.04.–31.05. | 45 cm |
| Grenzgewässer Mosel, Sauer und Our | 01.01.–14.06. | 45 cm |
Lahn: Abweichende Schonzeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4.
Grenzgewässer Mosel, Sauer und Our: Nach der Grenzgewässer-Fischereiverordnung.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung)
- Fundstelle
- § 20 Abs. 1 Nr. 4 (Schonzeit); § 17 (Mindestmaß) LFischVO RLP
- Fassung
- Vom 14. Oktober 1985, fischartbezogene §§ 17–20 zuletzt geändert mit Wirkung ab 13. Mai 2021
- Quelle abgerufen am
- 19. Juli 2026 · amtlicher Volltext
Für die Grenzgewässer Mosel, Sauer und Our gilt nicht diese Verordnung, sondern die eigene Grenzgewässer-Fischereiverordnung mit abweichenden Schonzeiten (Mosel und Sauer 1. März bis 14. Juni, Our 1. Januar bis 31. März). Zusätzlich gelten gewässerbezogene Pauschalschonzeiten: eine Frühjahrsschonzeit (§ 18, 15. April bis 31. Mai, u. a. Rhein und Lahn) und eine Winterschonzeit (§ 19, 15. Oktober bis 15. März) für Gewässer ohne Frühjahrsschonzeit.
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Zander in Rheinland-Pfalz?
Vom 15.03. bis zum 15.05. Rechtsgrundlage ist LFischVO RLP, § 20 Abs. 1 Nr. 4 (Schonzeit); § 17 (Mindestmaß) LFischVO RLP. In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.
Wie groß muss ein Zander sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Das Mindestmaß beträgt 45 Zentimeter. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Untermaßige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.
Gilt die Regel in ganz Rheinland-Pfalz?
Nein. In Rheinland-Pfalz gelten für Zander abweichende Regeln in bestimmten Gewässern oder Gebieten: Lahn, Grenzgewässer Mosel, Sauer und Our. Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln“.
Was ist das Schonmaß?
Schonmaß ist ein anderes Wort für Mindestmaß: die Länge, die ein Fisch erreicht haben muss, bevor er entnommen werden darf. Der Sinn dahinter ist, dass jeder Fisch mindestens einmal ablaichen kann. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Einige Bundesländer — Hessen etwa — arbeiten inzwischen mit einem Entnahmefenster und schützen zusätzlich die besonders großen Laichtiere über einem Höchstmaß.
Weiter prüfen
Mit dem Fang-erlaubt-Checker prüfst du für ein konkretes Datum, ob Zander gerade entnommen werden darf — inklusive Maß und Fundstelle. Das Mindestmaß für Zander in Rheinland-Pfalz steht auf einer eigenen Seite.
Zander in anderen Bundesländern
Alle Länder nebeneinander stehen in der Übersicht „Zander Schonzeit" — dort siehst du auch, wo die Art heute geschont ist.
- Zander Schonzeit Baden-Württemberg
- Zander Schonzeit Bayern
- Zander Schonzeit Berlin
- Zander Schonzeit Brandenburg
- Zander Schonzeit Bremen
- Zander Schonzeit Hamburg
- Zander Schonzeit Hessen
- Zander Schonzeit Mecklenburg-Vorpommern
- Zander Schonzeit Niedersachsen
- Zander Schonzeit Nordrhein-Westfalen
- Zander Schonzeit Saarland
- Zander Schonzeit Sachsen
- Zander Schonzeit Sachsen-Anhalt
- Zander Schonzeit Schleswig-Holstein
- Zander Schonzeit Thüringen
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