Alle hier erfassten Arten mit Schonzeit, Maß und Fundstelle — nach Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz (Thüringer Fischereiausführungsverordnung – ThürFischAVO).
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Heute in Thüringen
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Werte nach Landesrecht (Thüringen). Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.
Was in Thüringen auffällt
Eine befristete Schonzeit gilt für Hecht, Zander, Bachforelle, Aal, Äsche, Barbe, Quappe, Hasel, Karausche. Ganzjährig geschont und damit gar nicht entnehmbar sindMeerforelle, Rapfen, Lachs, Nase, Aland, Zährte. Ohne landesweite Schonzeit bleibenBarsch, Regenbogenforelle, Karpfen, Wels, Schleie, Rotauge, Brasse, Döbel, Renke, Seeforelle, Seesaibling, Bachsaibling, Rotfeder, Gründling, Stint — hier regelt in der Praxis meist die Gewässerordnung.
Quelle & Stand
Rechtsgrundlage
Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz (Thüringer Fischereiausführungsverordnung – ThürFischAVO)
Fassung
Vom 11. August 2020, in Kraft seit 25. September 2020; § 1 seither unverändert
Achtung bei älteren Quellen: Die 2020 in Kraft getretene Verordnung hat die alte Thüringer Fischereiverordnung von 1994 abgelöst. Für die Regenbogenforelle nennen viele Angelseiten weiterhin eine Schonzeit vom 1. Oktober bis 31. März — diese Regel stammt aus der aufgehobenen Fassung und steht nicht mehr im geltenden Recht. Mit der Handangel dürfen höchstens zwei Aale pro Fangtag entnommen werden (§ 3 Abs. 6).
Hecht ist in Thüringen vom 15.02. bis 30.04. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Besatzverbot in Fließgewässern der Forellenregion (§ 8 Abs. 2).
Flussbarsch wird in der Verordnung von Thüringen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in der Schonzeiten- und Mindestmaß-Tabelle nicht vor.
Fundstelle: ThürFischAVO, § 1 Abs. 1 ThürFischAVO — nicht in der Artenliste
Regenbogenforelle wird in der Verordnung von Thüringen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Wird in der geltenden Verordnung von 2020 nicht genannt. Anders lautende Angelseiten (Schonzeit 1. Oktober bis 31. März) beziehen sich auf die aufgehobene Fassung von 1994.
Fundstelle: ThürFischAVO, § 1 Abs. 1 ThürFischAVO — nicht in der Artenliste
Meerforelle ist in Thüringen ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjähriges Fangverbot, Mindestmaß entfällt. Ganzjährig geschützte Arten dürfen nicht vermarktet werden (§ 7 Abs. 1).
Europäischer Aal ist in Thüringen vom 01.11. bis 28.02. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Mit der Handangel höchstens zwei Aale pro Fangtag (§ 3 Abs. 6). Besatzverbot in Fließgewässern der Forellenregion.
Fundstelle: ThürFischAVO, § 1 Abs. 1 ThürFischAVO i. V. m. § 3 Abs. 6
Für Karpfen ist in Thüringen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 35 Zentimetern. Ausdrücklich keine Schonzeit; Mindestmaß 35 cm ganzjährig.
Für Wels (Waller) ist in Thüringen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 50 Zentimetern. Ausdrücklich keine Schonzeit; Mindestmaß 50 cm ganzjährig.
Für Schleie ist in Thüringen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 25 Zentimetern. Laut Tabelle keine Schonzeit, Mindestmaß 25 cm.
Rotauge (Plötze) wird in der Verordnung von Thüringen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in der Verordnung nicht vor (Volltextsuche über beide Fassungen, 0 Treffer).
Fundstelle: ThürFischAVO, § 1 Abs. 1 ThürFischAVO — nicht in der Artenliste
Brasse (Brachsen) wird in der Verordnung von Thüringen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Kommt in der Verordnung nicht vor.
Fundstelle: ThürFischAVO, § 1 Abs. 1 ThürFischAVO — nicht in der Artenliste
Für Döbel (Aitel) ist in Thüringen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 20 Zentimetern. Laut Tabelle keine Schonzeit, Mindestmaß 20 cm.
Rapfen (Schied) ist in Thüringen ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. In der Verordnung als „Aspius aspius“ geführt, ganzjährig geschützt — Mindestmaß entfällt.
Atlantischer Lachs ist in Thüringen ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Ganzjährig geschützt — Mindestmaß entfällt.
Renke (Maräne, Felchen) wird in der Verordnung von Thüringen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Coregonen (Renke, Maräne, Felchen; Gattung Coregonus) kommen in der Tabelle des § 1 Abs. 1 ThürFischAVO an keiner Stelle vor – weder als Große Maräne noch als Kleine Maräne oder Felchen. Landesweit setzt die Verordnung damit weder Schonzeit noch Mindestmaß fest. Vorgaben aus Erlaubnisschein, Pachtvertrag oder Hegeplan des jeweiligen Gewässers können strenger sein und gehen vor.
Fundstelle: ThürFischAVO, § 1 Abs. 1 – Art in der Tabelle nicht aufgeführt
Seeforelle wird in der Verordnung von Thüringen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Seeforelle wird in § 1 Abs. 1 nicht namentlich genannt. Die Tabelle führt aus dem Formenkreis Salmo trutta ausdrücklich nur zwei Einträge: „Bachforelle (Salmo trutta forma fario)“ (Schonzeit 1. Oktober bis 31. März, 30 cm) und „Meerforelle (Salmo trutta)“ (ganzjährige Schonzeit, Mindestmaß entfällt). Da die Seeforelle taxonomisch ebenfalls zu Salmo trutta gehört (Salmo trutta forma lacustris), ist die Zuordnung nicht eindeutig; die Verordnung trifft für sie keine ausdrückliche Regelung. Im Zweifel Rücksprache mit der unteren Fischereibehörde oder dem Fischereiausübungsberechtigten halten. Natürliche Seeforellenbestände sind in Thüringen ohnehin nicht vorhanden.
Fundstelle: ThürFischAVO, § 1 Abs. 1 – Art nicht namentlich aufgeführt (vgl. Eintrag „Meerforelle (Salmo trutta)“)
Seesaibling wird in der Verordnung von Thüringen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Seesaibling (Salvelinus alpinus) steht nicht in der Tabelle des § 1 Abs. 1; das Wort „Saibling“ kommt im gesamten Verordnungstext nicht vor. Damit gilt landesweit weder Schonzeit noch Mindestmaß. Gewässerbezogene Regeln aus Erlaubnisschein oder Hegeplan sind zusätzlich zu beachten.
Fundstelle: ThürFischAVO, § 1 Abs. 1 – Art in der Tabelle nicht aufgeführt
Bachsaibling wird in der Verordnung von Thüringen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Bachsaibling (Salvelinus fontinalis) ist in § 1 Abs. 1 der geltenden Fassung nicht aufgeführt – anders als in der aufgehobenen ThürFischVO von 1994. Wichtig: Der Bachsaibling stammt aus Nordamerika und ist in Thüringen nicht heimisch. Nach § 6 Abs. 2 ThürFischAVO müssen gefangene nicht heimische oder gebietsfremde Fische, für die keine Schonzeit und kein Mindestmaß festgesetzt sind, angelandet werden und dürfen nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden (Ausnahme: Entnahme aus Anlagen, Hältern oder Teichen der Aquakultur). Es besteht also faktisch ein Rücksetzverbot.
Fundstelle: ThürFischAVO, § 1 Abs. 1 – Art in der Tabelle nicht aufgeführt; § 6 Abs. 2 (Anlandegebot)
Quappe (Rutte, Trüsche) ist in Thüringen vom 01.11. bis 31.03. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 30 Zentimetern. Wortlaut der Tabelle: Schonzeit „1. November bis 31. März“, Mindestmaß „30 cm“. Ergänzend verbietet § 8 Abs. 2 Satz 3 den Besatz mit Quappen in Fließgewässern der Forellenregion.
Nase ist in Thüringen ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Nase ist in Thüringen ganzjährig geschont; in der Spalte Mindestmaß steht ausdrücklich „entfällt“. Unbeabsichtigt gefangene Nasen sind nach § 6 Abs. 1 unverzüglich schonend in das Fanggewässer zurückzusetzen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 dürfen ganzjährig geschonte Arten weder in Besitz genommen noch vermarktet oder sonst in Verkehr gebracht werden.
Aland (Nerfling) ist in Thüringen ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Aland (Nerfling) ist in Thüringen ganzjährig geschont, Mindestmaß „entfällt“. Das ist eine deutliche Besonderheit gegenüber vielen anderen Bundesländern, in denen der Aland befischt werden darf. Verwechslungsgefahr besteht mit Döbel (kein Schonzeit-Eintrag, 20 cm) und Hasel (Schonzeit 1. April bis 31. Mai, 20 cm) – eine sichere Artbestimmung ist erforderlich. Rücksetzpflicht nach § 6 Abs. 1, Vermarktungsverbot nach § 7 Abs. 1 Nr. 1.
Zährte (Rußnase) ist in Thüringen ganzjährig geschont und darf nicht entnommen werden. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Die Zährte (Rußnase) ist ganzjährig geschont, Mindestmaß „entfällt“. Gefangene Tiere sind nach § 6 Abs. 1 unverzüglich schonend zurückzusetzen; Vermarktungsverbot nach § 7 Abs. 1 Nr. 1.
Für Rotfeder ist in Thüringen ausdrücklich keine Schonzeit festgelegt. Das Mindestmaß liegt bei 15 Zentimetern. In der Spalte Schonzeit steht ausdrücklich „keine“, in der Spalte Mindestmaß „15 cm“. Das Mindestmaß gilt landesweit ohne Unterscheidung zwischen Fließ- und Stillgewässern.
Hasel ist in Thüringen vom 01.04. bis 31.05. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 20 Zentimetern. Wortlaut der Tabelle: Schonzeit „1. April bis 31. Mai“, Mindestmaß „20 cm“. Thüringen ist eines der wenigen Länder mit einer eigenen Schonzeit für den Hasel. Verwechslungsgefahr mit dem Döbel (20 cm, keine Schonzeit) und dem ganzjährig geschonten Aland.
Karausche ist in Thüringen vom 01.04. bis 31.05. geschont. Das Mindestmaß liegt bei 15 Zentimetern. Wortlaut der Tabelle: Schonzeit „1. April bis 31. Mai“, Mindestmaß „15 cm“. Hohe Verwechslungsgefahr mit dem Giebel (Silberkarausche), der in § 1 Abs. 1 nicht geregelt ist – eine sichere Unterscheidung ist Voraussetzung für eine rechtmäßige Entnahme.
Gründling wird in der Verordnung von Thüringen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Gründling (Gobio gobio) steht nicht in § 1 Abs. 1. Bei der Verwendung als Köderfisch ist § 14 ThürFischAVO zu beachten. Verwechslungsgefahr besteht mit den ganzjährig geschonten Arten Steinbeißer (Cobitis taenia) und Westgroppe (Cottus gobio).
Fundstelle: ThürFischAVO, § 1 Abs. 1 – Art in der Tabelle nicht aufgeführt
Stint wird in der Verordnung von Thüringen nicht mit einer Schonzeit geführt. Ein Maß nach Landesrecht besteht nicht. Der Stint (Osmerus eperlanus) kommt in § 1 Abs. 1 nicht vor. Als anadrome Art des Küsten- und Unterlaufbereichs spielt er im Binnenland Thüringen praktisch keine Rolle.
Fundstelle: ThürFischAVO, § 1 Abs. 1 – Art in der Tabelle nicht aufgeführt
Angeln in Thüringen: Regeln, Reviere & Praxis-Tipps
Über Schonzeit und Mindestmaß hinaus lohnt der Blick aufs große Ganze: Wie kommst du
in Thüringen an den Angelschein, ist Nachtangeln erlaubt, welche Gewässer lohnen sich
und welcher Kniff bringt Fisch? Kompakt zusammengetragen aus Landesrecht, Landesbehörden und
Verbänden — mit Quelle. Verbindlich bleibt die Erlaubniskarte deines Gewässers.
Schein & Erlaubnis
Angelschein & Erlaubnis in Thüringen
Wer in Thüringen angeln möchte, braucht in aller Regel zwei Dokumente: einen Fischereischein und zusätzlich einen Erlaubnisschein des Gewässereigentümers oder -pächters. Den regulären Fischereischein erhält man nach bestandener Fischerprüfung, die aus 60 Fragen zu sechs Sachgebieten besteht und als bestanden gilt, wenn mindestens 45 Fragen insgesamt und mindestens 6 Fragen je Sachgebiet richtig beantwortet werden. Für den Fischereischein wird eine Fischereiabgabe fällig, deren Höhe sich nach der Geltungsdauer richtet.
Für Einsteiger und Urlauber bietet Thüringen den Vierteljahresfischereischein (auch Touristen- oder Urlaubsfischereischein). Personen ab 14 Jahren können ihn ohne Fischerprüfung in jeder Thüringer Gemeindeverwaltung beantragen, jedoch nur einmal je Kalenderjahr. Er ist drei Monate gültig, gilt ausschließlich im Freistaat Thüringen und berechtigt allein zum Angeln mit der Handangel. Wichtig: Er ersetzt den Erlaubnisschein nicht, dieser muss weiterhin beim Gewässerbewirtschafter gelöst werden.
Für den Nachwuchs gibt es den Jugendfischereischein: Kinder etwa zwischen 8 und 14 Jahren dürfen damit in Begleitung einer volljährigen Person mit Fischereischein angeln. Ab 14 Jahren ist der reguläre Fischereischein erforderlich; mit bestandener Prüfung dürfen Jugendliche dann auch selbstständig fischen. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich sind die aktuellen amtlichen Bestimmungen.
In Thüringen besteht kein generelles Verbot, nachts zu angeln – das Nachtangeln ist an vielen Gewässern zulässig und wird an zahlreichen Vereins- und Verbandsgewässern praktiziert, etwa an Talsperren und Kiesgruben. Damit unterscheidet sich Thüringen von einigen anderen Bundesländern, in denen das nächtliche Fischen stärker eingeschränkt ist.
Entscheidend ist die jeweilige Gewässerordnung: Der Bewirtschafter kann für einzelne Gewässer eigene Zeiten, Zonen oder Ruhezeiten festlegen, und die Gewässerordnung kann strenger sein als das Landesrecht. Vor einer Nachtsession lohnt daher der Blick in den Erlaubnisschein und die zugehörigen Bestimmungen des Vereins oder Verbands (Angaben ohne Gewähr).
Die konkrete Rutenzahl regeln die Gewässerordnungen: Vielerorts ist das Angeln mit bis zu zwei Handangeln gestattet, einzelne Vereine erlauben nur eine Rute. Der Vierteljahresfischereischein ist dagegen enger gefasst – er berechtigt allein zum Angeln mit der Handangel auf Friedfische, das Fischen mit Kunstködern oder Köderfisch auf Raubfische ist damit ausgeschlossen.
Ein Setzkescher darf nur in dafür geeigneten Gewässern mit passender Wasserqualität verwendet werden; er muss ausreichend groß sein und aus knotenlosem Textilmaterial bestehen. Salmoniden (etwa Forellen) dürfen nicht im Setzkescher gehältert werden, und einmal gehälterte Fische dürfen nicht wieder zurückgesetzt werden.
Als Köderfisch ist ein toter Fisch zulässig; das Einbringen toter Fische ins Gewässer ist ausschließlich zur Verwendung als Köder- oder Futterfisch gestattet. Lebende Wirbeltiere als Köder sind aus Tierschutzgründen untersagt. Maßgeblich bleiben Thüringer Fischereigesetz, Ausführungsverordnung und die Gewässerordnung (ohne Gewähr).
Das Aushängeschild ist das „Thüringer Meer" im Schiefergebirge: Die Bleilochtalsperre – Deutschlands größter Stausee – staut die Saale und gilt als eines der fischreichsten Gewässer des Landes. Raubfischangler finden hier hervorragende Bedingungen auf Hecht, Zander und Wels, gefischt wird häufig vom verankerten Boot aus.
Flussaufwärts schließt die Hohenwartetalsperre als Teil der Saalekaskade an – ebenfalls ein weitläufiges Raubfisch- und Karpfenrevier. Wer Fließgewässer bevorzugt, findet in Saale und Weißer Elster abwechslungsreiche Strecken mit Döbel, Barsch und weiteren Weißfischen. Örtliche Erlaubnisscheine und Bestimmungen sind je Abschnitt zu beachten (ohne Gewähr).
Planst du einen Angelurlaub in Thüringen, hol dir den Vierteljahresfischereischein rechtzeitig in der Gemeindeverwaltung und löse für dein Zielgewässer direkt beim Bewirtschafter den passenden Erlaubnisschein – etwa eine Tageskarte des LAVT-Gewässerverbunds. So bist du am Wasser sofort startklar und deckst mit einer Handangel auf Friedfische die häufigsten Urlaubssituationen sauber ab.
Da du den Vierteljahresschein nur einmal pro Kalenderjahr bekommst, lege ihn bewusst auf deine Hauptsaison. Prüfe vorab die Gewässerordnung auf Rutenzahl, Nacht- und Schonzeiten (ohne Gewähr).
Das hängt vom Datum ab — oben auf dieser Seite steht die tagesaktuelle Auswertung für Thüringen. Eine befristete Schonzeit haben dort Hecht (15.02.–30.04.), Zander (01.04.–31.05.), Bachforelle (01.10.–31.03.), Aal (01.11.–28.02.), Äsche (01.02.–31.05.), Barbe (01.04.–31.08.), Quappe (01.11.–31.03.), Hasel (01.04.–31.05.), Karausche (01.04.–31.05.). Ganzjährig und damit immer geschont sind Meerforelle, Rapfen, Lachs, Nase, Aland, Zährte.
Welche Fische haben in Thüringen eine Schonzeit?
Von den hier erfassten Arten haben Hecht, Zander, Bachforelle, Aal, Äsche, Barbe, Quappe, Hasel, Karausche eine befristete Schonzeit. Ganzjährig geschont sind Meerforelle, Rapfen, Lachs, Nase, Aland, Zährte. Rechtsgrundlage ist ThürFischAVO.
Gilt in Thüringen zusätzlich die Gewässerordnung?
Ja, und sie geht in der Praxis oft vor. Die Werte der Landesverordnung sind die gesetzliche Untergrenze. Pächter und Vereine dürfen strengere Regeln festlegen — längere Schonzeiten, größere Mindestmaße oder Entnahmefenster. Verbindlich ist immer die Erlaubniskarte des Gewässers, an dem du angelst.
Braucht man in Thüringen einen Angelschein?
Wer in Thüringen angeln möchte, braucht in aller Regel zwei Dokumente: einen Fischereischein und zusätzlich einen Erlaubnisschein des Gewässereigentümers oder -pächters.
Ist Nachtangeln in Thüringen erlaubt?
In Thüringen besteht kein generelles Verbot, nachts zu angeln – das Nachtangeln ist an vielen Gewässern zulässig und wird an zahlreichen Vereins- und Verbandsgewässern praktiziert, etwa an Talsperren und Kiesgruben.
Woher stammen die Angaben auf dieser Seite?
Ausschließlich aus der geltenden Verordnung: Ausführungsverordnung zum Thüringer Fischereigesetz (Thüringer Fischereiausführungsverordnung – ThürFischAVO) (Vom 11. August 2020, in Kraft seit 25. September 2020; § 1 seither unverändert). Jede Angabe ist mit der konkreten Fundstelle versehen und wurde am Volltext der amtlichen Quelle geprüft, nicht aus anderen Angelseiten übernommen.