Fischereiverordnung Sachsen-Anhalt: Fassung & Änderungen
Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Sachsen-Anhalt — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).
Aktuelle Fassung
| Verordnung | Fischereiordnung des Landes Sachsen-Anhalt (FischO LSA) |
| Kurzform | FischO LSA |
| Fassung / Stand | Vom 11. Januar 1994, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 2013; §§ 2–4 gültig ab 16. März 2013 |
| Amtlicher Volltext | https://landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/jlr-FischOSTrahmen |
Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Besonderheiten in Sachsen-Anhalt
Die Verordnung arbeitet mit drei getrennten Listen: Fangverbote (§ 2), Schonzeiten (§ 3) und Mindestmaße (§ 4). Achtung bei älteren Quellen im Netz: Eine verbreitete, veraltete Fassung von 2006 nennt für Wels, Lachs und Meerforelle Schonzeiten, die seit 2013 aufgehoben sind — die Meerforelle steht seither unter ganzjährigem Fangverbot, die Wels-Schonzeit wurde ersatzlos gestrichen. Nach § 24 Abs. 1 gelten die §§ 2–5 nicht für geschlossene Privatgewässer.
Geprüfte Änderungen & Klarstellungen
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Sachsen-Anhalt & Thüringen: geltende statt veralteter Netzfassung
Im Netz kursierende ältere Fassungen (Sachsen-Anhalt 2006, Thüringen 1994) nennen längst aufgehobene Schonzeiten für Wels, Meer- und Regenbogenforelle. Wir haben durchgängig die geltende Fassung ausgewertet.
Wels SchonzeitMeerforelle SchonzeitRegenbogenforelle Schonzeit
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Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Sachsen-Anhalt stehen in der Übersicht Sachsen-Anhalt. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.