Mindestmaß · Nordrhein-Westfalen
Mindestmaß Meerforelle in Nordrhein-Westfalen
Meerforelle ist in der Fischereiverordnung von Nordrhein-Westfalen nicht mit einem Mindestmaß geführt. Die Art kommt im Regelwerk nicht vor.

| Angabe | Wert |
|---|---|
| Mindestmaß | keine Landesregelung |
| Schonzeit | ganzjährig geschont |
| Messpunkt | Kopfspitze bis Ende der Schwanzflosse |
| Fundstelle | LFischVO NRW, § 1 LFischVO (ganzjährige Schonzeit); Meldepflicht nach § 4 Abs. 2 |
Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.
Besonderheiten in Nordrhein-Westfalen
Ganzjährig geschützt — eine Entnahme ist in keiner Größe zulässig. Fänge sind binnen sieben Tagen unter Angabe des Fundortes der unteren Fischereibehörde zu melden.
Meerforelle: Mindestmaße im Ländervergleich
Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Meerforelle von 25 bis 60 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Meerforelle".
| Bundesland | Maß | Schonzeit |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | kein Mindestmaß | ganzjährig geschont |
| Bayern | kein Mindestmaß | ganzjährig geschont |
| Berlin | kein Mindestmaß | ganzjährig geschont |
| Brandenburg | kein Mindestmaß | ganzjährig geschont |
| Bremen | 50 cm | 15.10.–15.03. |
| Hamburg | 40–65 cm | 15.10.–15.02. |
| Hessen | 25–60 cm | 01.10.–31.03. |
| Mecklenburg-Vorpommern | 45 cm | 01.09.–31.03. |
| Niedersachsen | kein Mindestmaß | ganzjährig geschont |
| Nordrhein-Westfalen | keine Landesregelung | ganzjährig geschont |
| Rheinland-Pfalz | kein Mindestmaß | ganzjährig geschont |
| Saarland | kein Mindestmaß | ganzjährig geschont |
| Sachsen | 60 cm | 01.10.–30.04. |
| Sachsen-Anhalt | keine Landesregelung | ganzjährig geschont |
| Schleswig-Holstein | 40 cm | 01.10.–28.02. |
| Thüringen | kein Mindestmaß | ganzjährig geschont |
Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung zum Landesfischereigesetz (Landesfischereiverordnung – LFischVO)
- Fundstelle
- § 1 LFischVO (ganzjährige Schonzeit); Meldepflicht nach § 4 Abs. 2
- Fassung
- Vom 9. März 2010 (GV. NRW. S. 172), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2026 (GV. NRW. S. 414), Fassung gültig ab 3. Juli 2026
- Quelle abgerufen am
- 19. Juli 2026 · amtlicher Volltext
Häufige Fragen
Wie groß muss ein Meerforelle in Nordrhein-Westfalen sein?
Das Landesrecht von Nordrhein-Westfalen setzt für Meerforelle kein Mindestmaß fest (LFischVO NRW, § 1 LFischVO (ganzjährige Schonzeit); Meldepflicht nach § 4 Abs. 2). Vereine und Pächter regeln das häufig selbst — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.
Wie wird das Maß richtig gemessen?
Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.
Gilt das Mindestmaß für Meerforelle in ganz Deutschland gleich?
Nein. Mindestmaße sind Landesrecht und unterscheiden sich deutlich. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Meerforelle von 25 bis 60 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. In 10 der hier erfassten Bundesländer gibt es für Meerforelle überhaupt kein landesweites Mindestmaß.
Weiter prüfen
Die Schonzeit für Meerforelle in Nordrhein-Westfalen steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.
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