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Mindestmaß · Sachsen

Mindestmaß Döbel (Aitel) in Sachsen

Döbel (Aitel) ist in der Fischereiverordnung von Sachsen nicht mit einem Mindestmaß geführt. Die Art kommt im Regelwerk nicht vor.

Döbel (Aitel) (Squalius cephalus), Seitenansicht — Mindestmaß in Sachsen
Döbel (Aitel) — wissenschaftlich Squalius cephalus
AngabeWert
Mindestmaßkeine Landesregelung
Schonzeitkeine Landesregelung
MesspunktKopfspitze bis Ende der Schwanzflosse
FundstelleSächsFischVO, Anlage zu § 2 Abs. 1 — nicht in der 45er-Liste enthalten

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Sachsen

Nicht zu verwechseln mit Aland (Nr. 3). Beim Spinnfischen greift das Raubfischköder-Verbot nach § 4 Abs. 5 (01.02.–30.04.).

Döbel: Mindestmaße im Ländervergleich

Mindestmaße sind Landesrecht — dieselbe Art wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geschützt. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Döbel von 20 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. Ausführlich mit Messregeln und Entnahmefenstern steht das in der Übersicht „Mindestmaß Döbel".

BundeslandMaßSchonzeit
Baden-Württemberg keine Landesregelung keine Landesregelung
Bayern kein Mindestmaß keine Schonzeit
Berlin 30 cm keine Schonzeit
Brandenburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Bremen 30 cm keine Schonzeit
Hamburg keine Landesregelung keine Landesregelung
Hessen keine Landesregelung keine Landesregelung
Mecklenburg-Vorpommern keine Landesregelung keine Landesregelung
Niedersachsen kein Mindestmaß keine Schonzeit
Nordrhein-Westfalen keine Landesregelung keine Landesregelung
Rheinland-Pfalz kein Mindestmaß keine Schonzeit
Saarland kein Mindestmaß keine Schonzeit
Sachsen keine Landesregelung keine Landesregelung
Sachsen-Anhalt keine Landesregelung keine Landesregelung
Schleswig-Holstein kein Mindestmaß keine Schonzeit
Thüringen 20 cm keine Schonzeit

Erfasst sind alle 16 Bundesländer. Ohne Gewähr.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO)
Fundstelle
Anlage zu § 2 Abs. 1 — nicht in der 45er-Liste enthalten
Fassung
Vom 22. April 2022 (SächsGVBl. S. 318), gültig ab 1. Juni 2022
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

Häufige Fragen

Wie groß muss ein Döbel in Sachsen sein?

Das Landesrecht von Sachsen setzt für Döbel (Aitel) kein Mindestmaß fest (SächsFischVO, Anlage zu § 2 Abs. 1 — nicht in der 45er-Liste enthalten). Vereine und Pächter regeln das häufig selbst — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.

Wie wird das Maß richtig gemessen?

Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Die Verordnungen der Länder unterscheiden sich im Detail: Manche stellen auf die natürlich ausgebreitete, andere auf die zusammengelegte Schwanzflosse ab — Letzteres ergibt ein etwas größeres Maß. Miss im Zweifel auf einer Messmatte und setze grenzwertige Fische zurück.

Gilt das Mindestmaß für Döbel in ganz Deutschland gleich?

Nein. Mindestmaße sind Landesrecht und unterscheiden sich deutlich. Im Ländervergleich reicht die Spanne für Döbel von 20 bis 30 Zentimetern — ein Fisch, der in einem Bundesland maßig ist, kann im Nachbarland untermaßig sein. In 13 der hier erfassten Bundesländer gibt es für Döbel überhaupt kein landesweites Mindestmaß.

Weiter prüfen

Die Schonzeit für Döbel in Sachsen steht mit allen Details auf einer eigenen Seite. Für ein konkretes Datum beantwortet der Fang-erlaubt-Checker die Frage direkt.