Fischereiverordnung Sachsen: Fassung & Änderungen
Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Sachsen — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).
Aktuelle Fassung
| Verordnung | Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO) |
| Kurzform | SächsFischVO |
| Fassung / Stand | Vom 22. April 2022 (SächsGVBl. S. 318), gültig ab 1. Juni 2022 |
| Amtlicher Volltext | https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/19620-Saechsische-Fischereiverordnung- |
Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Besonderheiten in Sachsen
Zusätzlich zu den Artenschonzeiten gilt nach § 4 Abs. 5 ein allgemeines Verbot: Vom 1. Februar bis 30. April darf nicht mit einem zum Fang von Raubfischen geeigneten Köder gefischt werden. Das betrifft faktisch auch Arten ohne eigene Schonzeit wie Barsch und Wels.
Geprüfte Änderungen
Für Sachsen liegen aktuell keine gesonderten Korrektur-Hinweise vor — die Werte entsprechen der oben genannten geltenden Fassung. Sobald eine Novelle in Kraft tritt, ergänzen wir sie hier.
Weiter
Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Sachsen stehen in der Übersicht Sachsen. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.