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Änderungen

Fischereiverordnung Schleswig-Holstein: Fassung & Änderungen

Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Schleswig-Holstein — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).

Aktuelle Fassung

VerordnungBinnenfischereiverordnung (BiFVO) vom 29. Juni 2016; für Küstengewässer: Küstenfischereiverordnung (KüFVO) vom 3. Dezember 2018
KurzformBiFVO SH / KüFVO SH
Fassung / StandBiFVO: Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Mai 2021, gültig ab 9. Juli 2021. KüFVO: zuletzt geändert am 16. Dezember 2025
Amtlicher Volltexthttps://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BiFischV_SH

Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Schleswig-Holstein

SH unterscheidet strikt zwischen Binnengewässern (BiFVO) und Küstengewässern (KüFVO); für dieselbe Art gelten teils unterschiedliche Maße und Schonzeiten. § 1 Satz 2 KüFVO stellt klar, dass EU-Recht vorgeht — praktisch relevant beim Aal (ganzjähriges Freizeitfischerei-Verbot in Nord- und Ostsee), beim Dorsch und beim Wolfsbarsch.

Geprüfte Änderungen

Für Schleswig-Holstein liegen aktuell keine gesonderten Korrektur-Hinweise vor — die Werte entsprechen der oben genannten geltenden Fassung. Sobald eine Novelle in Kraft tritt, ergänzen wir sie hier.

Weiter

Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Schleswig-Holstein stehen in der Übersicht Schleswig-Holstein. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.