Fischereiverordnung Schleswig-Holstein: Fassung & Änderungen
Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Schleswig-Holstein — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).
Aktuelle Fassung
| Verordnung | Binnenfischereiverordnung (BiFVO) vom 29. Juni 2016; für Küstengewässer: Küstenfischereiverordnung (KüFVO) vom 3. Dezember 2018 |
| Kurzform | BiFVO SH / KüFVO SH |
| Fassung / Stand | BiFVO: Anlage 1 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Mai 2021, gültig ab 9. Juli 2021. KüFVO: zuletzt geändert am 16. Dezember 2025 |
| Amtlicher Volltext | https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=BiFischV_SH |
Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Besonderheiten in Schleswig-Holstein
SH unterscheidet strikt zwischen Binnengewässern (BiFVO) und Küstengewässern (KüFVO); für dieselbe Art gelten teils unterschiedliche Maße und Schonzeiten. § 1 Satz 2 KüFVO stellt klar, dass EU-Recht vorgeht — praktisch relevant beim Aal (ganzjähriges Freizeitfischerei-Verbot in Nord- und Ostsee), beim Dorsch und beim Wolfsbarsch.
Geprüfte Änderungen
Für Schleswig-Holstein liegen aktuell keine gesonderten Korrektur-Hinweise vor — die Werte entsprechen der oben genannten geltenden Fassung. Sobald eine Novelle in Kraft tritt, ergänzen wir sie hier.
Weiter
Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Schleswig-Holstein stehen in der Übersicht Schleswig-Holstein. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.