Schonzeit Renke (Maräne, Felchen) in Hamburg
Renke (Maräne, Felchen) wird in der Fischereiverordnung von Hamburg nicht mit einer Schonzeit geführt. Das ist etwas anderes als eine ausdrücklich aufgehobene Schonzeit: Die Art kommt im Regelwerk gar nicht vor. Ein Mindestmaß nach Landesrecht besteht für Renke (Maräne, Felchen) in Hamburg nicht.

| Angabe | Wert |
|---|---|
| Fischart | Renke (Maräne, Felchen) (Coregonus spec.) |
| Bundesland | Hamburg |
| Schonzeit | keine Landesregelung |
| Mindestmaß | keine Landesregelung |
| Fundstelle | HmbFAnGDVO, weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 aufgeführt; § 6 Abs. 1 nennt nur zwei Coregonen-Arten (Nr. 15 Nordseeschnäpel, Nr. 16 Ostseeschnäpel) |
Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.
Was du dazu wissen solltest
Die HmbFAnGDVO kennt keinen Eintrag „Renke“, „Maräne“ oder „Felchen“. Geregelt sind ausschließlich die beiden in § 6 Abs. 1 namentlich genannten Coregonen — Nordseeschnäpel und Ostseeschnäpel —, und zwar als ganzjähriges Fang- und Tötungsverbot ohne Maßangabe. Da Coregonus maraena taxonomisch auch die Große Maräne einschließt, ist bei einem Maränen-Fang in Hamburg von einem ganzjährig geschützten Fisch auszugehen und zurückzusetzen. Für die Basiswerte wurde dennoch „nicht_geregelt“ gesetzt, weil der Slug auch Felchen/Renken im engeren Sinn (Coregonus lavaretus/wartmanni) abdeckt, die die Verordnung nicht erfasst und die in Hamburg auch nicht vorkommen.
Abweichende Regeln in Hamburg
Die oben genannten Werte sind die Regel für Hamburg. In den folgenden Gewässern beziehungsweise Gebieten gilt für Renke (Maräne, Felchen) etwas anderes:
| Gilt für | Schonzeit | Maß |
|---|---|---|
| Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) | ganzjährig geschont | kein Mindestmaß |
| Ostseeschnäpel (Coregonus maraena) | ganzjährig geschont | kein Mindestmaß |
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus): § 6 Abs. 1 Nr. 15: darf nicht gezielt befischt und nicht getötet werden. Fänge sind nach § 6 Abs. 2 unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt zurückzusetzen.
Ostseeschnäpel (Coregonus maraena): § 6 Abs. 1 Nr. 16: darf nicht gezielt befischt und nicht getötet werden. Praxisrelevant, weil Coregonus maraena nach heutiger Taxonomie auch die Große Maräne umfasst — ein als „Maräne“ angesprochener Fang fällt damit regelmäßig unter dieses Verbot.
Quelle & Stand
- Rechtsgrundlage
- Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO)
- Fundstelle
- weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 aufgeführt; § 6 Abs. 1 nennt nur zwei Coregonen-Arten (Nr. 15 Nordseeschnäpel, Nr. 16 Ostseeschnäpel)
- Fassung
- Vom 4. Juni 2019, zuletzt geändert am 1. Februar 2022; Anlagen 1 und 2 seit 2019 unverändert
- Quelle abgerufen am
- 19. Juli 2026 · amtlicher Volltext
Hamburg arbeitet durchgängig mit ENTNAHMEFENSTERN (Anlage 1): Neben einem Mindest- gilt für die meisten Arten auch ein Höchstmaß — Fische außerhalb des Fensters sind zurückzusetzen. Die Schonzeiten stehen in Anlage 2. Für einzelne Arten gelten in den Freien Gewässern zusätzliche Tageshöchstfangmengen. Das EU-Aalfangverbot der Freizeitfischerei betrifft Meeres- und Brackgewässer, nicht die Hamburger Binnen-Angelgewässer der Tide-Elbe.
Häufige Fragen
Wann ist die Schonzeit bei Renke in Hamburg?
Das Landesrecht von Hamburg sieht für Renke (Maräne, Felchen) keine Schonzeit vor (HmbFAnGDVO, weder in Anlage 1 noch in Anlage 2 aufgeführt; § 6 Abs. 1 nennt nur zwei Coregonen-Arten (Nr. 15 Nordseeschnäpel, Nr. 16 Ostseeschnäpel)). Die Gewässerordnung deines Angelgewässers kann trotzdem eine festlegen.
Wie groß muss ein Renke sein, damit man ihn mitnehmen darf?
Nach Landesrecht besteht kein Mindestmaß. Viele Vereine und Pächter setzen in ihrer Gewässerordnung dennoch eines fest — die Erlaubniskarte ist maßgeblich.
Gilt die Regel in ganz Hamburg?
Nein. In Hamburg gelten für Renke (Maräne, Felchen) abweichende Regeln in bestimmten Gewässern oder Gebieten: Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus), Ostseeschnäpel (Coregonus maraena). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln“.
Was ist das Schonmaß?
Schonmaß ist ein anderes Wort für Mindestmaß: die Länge, die ein Fisch erreicht haben muss, bevor er entnommen werden darf. Der Sinn dahinter ist, dass jeder Fisch mindestens einmal ablaichen kann. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Einige Bundesländer — Hessen etwa — arbeiten inzwischen mit einem Entnahmefenster und schützen zusätzlich die besonders großen Laichtiere über einem Höchstmaß.
Weiter prüfen
Mit dem Fang-erlaubt-Checker prüfst du für ein konkretes Datum, ob Renke (Maräne, Felchen) gerade entnommen werden darf — inklusive Maß und Fundstelle. Das Mindestmaß für Renke in Hamburg steht auf einer eigenen Seite.
So fängst du Renke: der Renke-Angeln-Guide mit Methoden, Ködern und Montage. Wie die Bedingungen gerade stehen, zeigt der Beiß-Index für Hamburg.
Renke in anderen Bundesländern
Alle Länder nebeneinander stehen in der Übersicht „Renke Schonzeit" — dort siehst du auch, wo die Art heute geschont ist.
- Renke Schonzeit Baden-Württemberg
- Renke Schonzeit Bayern
- Renke Schonzeit Berlin
- Renke Schonzeit Brandenburg
- Renke Schonzeit Bremen
- Renke Schonzeit Hessen
- Renke Schonzeit Mecklenburg-Vorpommern
- Renke Schonzeit Niedersachsen
- Renke Schonzeit Nordrhein-Westfalen
- Renke Schonzeit Rheinland-Pfalz
- Renke Schonzeit Saarland
- Renke Schonzeit Sachsen
- Renke Schonzeit Sachsen-Anhalt
- Renke Schonzeit Schleswig-Holstein
- Renke Schonzeit Thüringen
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