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Renke Schonzeit

Schonzeit Renke (Maräne, Felchen) in Mecklenburg-Vorpommern

Die Schonzeit für Renke (Maräne, Felchen) in Mecklenburg-Vorpommern läuft vom 01.10. bis zum 31.12. In diesem Zeitraum darf der Fisch nicht entnommen werden. Das Mindestmaß beträgt 30 Zentimeter, gemessen von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse.

Renke (Maräne, Felchen) in Mecklenburg-Vorpommern: 01.10.–31.12.
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Renke (Maräne, Felchen) (Coregonus spec.), Seitenansicht — Schonzeit in Mecklenburg-Vorpommern
Renke (Maräne, Felchen) — wissenschaftlich Coregonus spec.
AngabeWert
FischartRenke (Maräne, Felchen) (Coregonus spec.)
BundeslandMecklenburg-Vorpommern
Schonzeit01.10.–31.12.
Mindestmaß30 cm
FundstelleBiFVO M-V / KüFVO M-V, § 4 Nr. 9 BiFVO M-V („Große Maräne (Coregonus lavaretus) 30 cm“) und § 5 Nr. 10 BiFVO M-V („Große Maräne (Coregonus lavaretus) 1. Oktober bis 31. Dezember“)

Werte nach Landesrecht. Die Gewässerordnung kann strenger sein. Ohne Gewähr.

Was du dazu wissen solltest

Die BiFVO M-V regelt von den Coregonen nur die Große Maräne (Coregonus lavaretus) mit Mindestmaß 30 cm und Schonzeit 1. Oktober bis 31. Dezember — das sind die Hauptwerte oben. Kleine Maräne, Nordseeschnäpel und Ostseeschnäpel weichen davon ab (siehe Varianten).

Abweichende Regeln in Mecklenburg-Vorpommern

Die oben genannten Werte sind die Regel für Mecklenburg-Vorpommern. In den folgenden Gewässern beziehungsweise Gebieten gilt für Renke (Maräne, Felchen) etwas anderes:

Gilt fürSchonzeitMaß
Kleine Maräne (Coregonus albula) — Binnengewässer (BiFVO M-V) keine Schonzeit kein Mindestmaß
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) — Binnengewässer (BiFVO M-V) ganzjährig geschont kein Mindestmaß
Ostseeschnäpel (Coregonus maraena) — Küstengewässer (KüFVO M-V) 01.11.–30.11. 40 cm

Kleine Maräne (Coregonus albula) — Binnengewässer (BiFVO M-V): Die Kleine Maräne wird in §§ 3, 4 und 5 BiFVO M-V nicht genannt. Da die Aufzählungen abschließend sind, besteht für sie in Binnengewässern kein gesetzliches Mindestmaß und keine gesetzliche Schonzeit. Der Fischereiberechtigte kann in der Gewässerordnung strengere Regeln setzen.

Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) — Binnengewässer (BiFVO M-V): § 3 Nr. 9 BiFVO M-V: ganzjähriges Aneignungsverbot. Gefangene Tiere sind nach § 6 Abs. 1 BiFVO M-V unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Ostseeschnäpel (Coregonus maraena) — Küstengewässer (KüFVO M-V): § 4 Nr. 10 und § 5 Nr. 5 KüFVO M-V. Der Ostseeschnäpel ist ein Coregone (Maränen-Verwandter) und wird ausschließlich in der Küstenfischereiverordnung geführt; in der BiFVO kommt er nicht vor.

Quelle & Stand

Rechtsgrundlage
Binnenfischereiverordnung (BiFVO M-V) vom 15. August 2005; für Küstengewässer: Küstenfischereiverordnung (KüFVO M-V) vom 28. November 2006
Fundstelle
§ 4 Nr. 9 BiFVO M-V („Große Maräne (Coregonus lavaretus) 30 cm“) und § 5 Nr. 10 BiFVO M-V („Große Maräne (Coregonus lavaretus) 1. Oktober bis 31. Dezember“)
Fassung
BiFVO zuletzt geändert am 27. Januar 2011; KüFVO zuletzt geändert am 21. Januar 2022
Quelle abgerufen am
19. Juli 2026 · amtlicher Volltext

M-V hat ZWEI getrennte Regelwerke für Binnen- und Küstengewässer. Wichtig: In Binnengewässern legen die Fischereiberechtigten für Wirtschaftsfischarten wie Hecht und Zander in der Regel eigene Schonzeiten fest — der Aufdruck auf der Angelerlaubnis ist maßgeblich. An der Ostsee gelten zusätzlich EU-Regeln (2026: Freizeitfischerei auf Dorsch verboten, auf Aal ganzjährig untersagt, Lachs max. 1 Fisch pro Tag) sowie Laichschonbezirke vom 1. April bis 31. Mai.

Häufige Fragen

Wann ist die Schonzeit bei Renke in Mecklenburg-Vorpommern?

Vom 01.10. bis zum 31.12. Rechtsgrundlage ist BiFVO M-V / KüFVO M-V, § 4 Nr. 9 BiFVO M-V („Große Maräne (Coregonus lavaretus) 30 cm“) und § 5 Nr. 10 BiFVO M-V („Große Maräne (Coregonus lavaretus) 1. Oktober bis 31. Dezember“). In der Schonzeit gefangene Fische sind unverzüglich und schonend zurückzusetzen.

Wie groß muss ein Renke sein, damit man ihn mitnehmen darf?

Das Mindestmaß beträgt 30 Zentimeter. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Untermaßige Fische sind unverzüglich zurückzusetzen.

Gilt die Regel in ganz Mecklenburg-Vorpommern?

Nein. In Mecklenburg-Vorpommern gelten für Renke (Maräne, Felchen) abweichende Regeln in bestimmten Gewässern oder Gebieten: Kleine Maräne (Coregonus albula) — Binnengewässer (BiFVO M-V), Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) — Binnengewässer (BiFVO M-V), Ostseeschnäpel (Coregonus maraena) — Küstengewässer (KüFVO M-V). Die Einzelheiten stehen auf dieser Seite unter „Abweichende Regeln“.

Was ist das Schonmaß?

Schonmaß ist ein anderes Wort für Mindestmaß: die Länge, die ein Fisch erreicht haben muss, bevor er entnommen werden darf. Der Sinn dahinter ist, dass jeder Fisch mindestens einmal ablaichen kann. Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse. Einige Bundesländer — Hessen etwa — arbeiten inzwischen mit einem Entnahmefenster und schützen zusätzlich die besonders großen Laichtiere über einem Höchstmaß.

Weiter prüfen

Mit dem Fang-erlaubt-Checker prüfst du für ein konkretes Datum, ob Renke (Maräne, Felchen) gerade entnommen werden darf — inklusive Maß und Fundstelle. Das Mindestmaß für Renke in Mecklenburg-Vorpommern steht auf einer eigenen Seite.

So fängst du Renke: der Renke-Angeln-Guide mit Methoden, Ködern und Montage. Wie die Bedingungen gerade stehen, zeigt der Beiß-Index für Mecklenburg-Vorpommern.

Renke in anderen Bundesländern

Alle Länder nebeneinander stehen in der Übersicht „Renke Schonzeit" — dort siehst du auch, wo die Art heute geschont ist.

Andere Fischarten in Mecklenburg-Vorpommern

Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Mecklenburg-Vorpommern im Überblick