Fischereiverordnung Hamburg: Fassung & Änderungen
Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Hamburg — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).
Aktuelle Fassung
| Verordnung | Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) |
| Kurzform | HmbFAnGDVO |
| Fassung / Stand | Vom 4. Juni 2019, zuletzt geändert am 1. Februar 2022; Anlagen 1 und 2 seit 2019 unverändert |
| Amtlicher Volltext | https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-FischGDVHA2019rahmen/part/X |
Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Besonderheiten in Hamburg
Hamburg arbeitet durchgängig mit ENTNAHMEFENSTERN (Anlage 1): Neben einem Mindest- gilt für die meisten Arten auch ein Höchstmaß — Fische außerhalb des Fensters sind zurückzusetzen. Die Schonzeiten stehen in Anlage 2. Für einzelne Arten gelten in den Freien Gewässern zusätzliche Tageshöchstfangmengen. Das EU-Aalfangverbot der Freizeitfischerei betrifft Meeres- und Brackgewässer, nicht die Hamburger Binnen-Angelgewässer der Tide-Elbe.
Geprüfte Änderungen & Klarstellungen
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Hamburg: durchgängige Entnahmefenster statt reiner Mindestmaße
Hamburg arbeitet durchgehend mit Entnahmefenstern — auch beim Barsch (10–35 cm) und beim Aal (45–75 cm). Große Laichtiere sind damit ausdrücklich zu schonen; das bildet unser Datenmodell mit Höchstmaß ab.
Weiter
Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Hamburg stehen in der Übersicht Hamburg. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.