Fischereiverordnung Baden-Württemberg: Fassung & Änderungen
Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Baden-Württemberg — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).
Aktuelle Fassung
| Verordnung | Verordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Landesfischereiverordnung – LFischVO) |
| Kurzform | LFischVO BW |
| Fassung / Stand | Fassung vom 3. April 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GBl. S. 50) |
| Amtlicher Volltext | https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FischVBW1998V10P1 |
Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Besonderheiten in Baden-Württemberg
Am Bodensee gilt ein eigenes Regime: Nach § 23 Nr. 3 und 4 LFischVO gilt § 1 ausdrücklich NICHT für den Bodensee-Obersee einschließlich Überlinger See und nicht für den Geltungsbereich der Unterseefischereiordnung. Dort gelten die Bodenseefischereiverordnung bzw. die Unterseefischereiordnung mit teils deutlich abweichenden Werten. Nach § 1 Abs. 5 kann die Fischereibehörde Schonzeiten und Mindestmaße per Allgemeinverfügung erweitern.
Geprüfte Änderungen & Klarstellungen
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Baden-Württemberg: Zander-Schonzeit 01.04.–15.05.
Für den Zander gilt die Schonzeit vom 1. April bis 15. Mai. Viele Portale nennen 15.02.–15.05. — das ist jedoch die Hechtschonzeit, nicht die des Zanders.
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Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Baden-Württemberg stehen in der Übersicht Baden-Württemberg. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.