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Änderungen

Fischereiverordnung Baden-Württemberg: Fassung & Änderungen

Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Baden-Württemberg — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).

Aktuelle Fassung

VerordnungVerordnung des Ministeriums Ländlicher Raum zur Durchführung des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (Landesfischereiverordnung – LFischVO)
KurzformLFischVO BW
Fassung / StandFassung vom 3. April 1998, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GBl. S. 50)
Amtlicher Volltexthttps://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-FischVBW1998V10P1

Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.

Besonderheiten in Baden-Württemberg

Am Bodensee gilt ein eigenes Regime: Nach § 23 Nr. 3 und 4 LFischVO gilt § 1 ausdrücklich NICHT für den Bodensee-Obersee einschließlich Überlinger See und nicht für den Geltungsbereich der Unterseefischereiordnung. Dort gelten die Bodenseefischereiverordnung bzw. die Unterseefischereiordnung mit teils deutlich abweichenden Werten. Nach § 1 Abs. 5 kann die Fischereibehörde Schonzeiten und Mindestmaße per Allgemeinverfügung erweitern.

Geprüfte Änderungen & Klarstellungen

  1. Klarstellung

    Baden-Württemberg: Zander-Schonzeit 01.04.–15.05.

    Für den Zander gilt die Schonzeit vom 1. April bis 15. Mai. Viele Portale nennen 15.02.–15.05. — das ist jedoch die Hechtschonzeit, nicht die des Zanders.

Weiter

Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Baden-Württemberg stehen in der Übersicht Baden-Württemberg. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.