Fischereiverordnung Berlin: Fassung & Änderungen
Der aktuelle Rechtsstand für Schonzeiten und Mindestmaße in Berlin — mit dem Fassungsstand der Verordnung und den Änderungen, die wir am amtlichen Volltext geprüft haben (Stand 19. Juli 2026).
Aktuelle Fassung
| Verordnung | Berliner Landesfischereiordnung (LFischO) |
| Kurzform | LFischO Bln |
| Fassung / Stand | Vom 12. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2025, gültig ab 21. November 2025 |
| Amtlicher Volltext | https://gesetze.berlin.de/perma?j=FischO_BE_Anlage_1 |
Fassungsangabe nach dem amtlichen Verordnungstext. Ohne Gewähr.
Besonderheiten in Berlin
Gemessen wird von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse (§ 8 Abs. 1). Reines Fangen und Zurücksetzen zu Dokumentationszwecken ist verboten (§ 9 Abs. 3); nicht heimische Arten dürfen nicht zurückgesetzt werden (§ 9 Abs. 4). Höchstfangmenge Aal und Zander zusammen: drei pro Person und Tag (§ 18 Abs. 5). Ein allgemeines Nachtangelverbot besteht in Berlin nicht.
Geprüfte Änderungen & Klarstellungen
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Berlin: Landesfischereiordnung neu gefasst (gültig ab 21.11.2025)
Die Berliner Landesfischereiordnung wurde durch Verordnung vom 27. Oktober 2025 geändert und gilt in der neuen Fassung ab dem 21. November 2025. Entgegen fast aller Angelseiten hat der Zander in Berlin sehr wohl eine Schonzeit (01.01.–31.05.).
Weiter
Alle Schonzeiten und Mindestmaße in Berlin stehen in der Übersicht Berlin. Den bundesweiten Verlauf zeigt der Änderungs-Überblick.